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Minderjährige

Auch Minderjährige können gesetzlich unfallversichert sein

Ein Unfall auf einem Kinderspielplatz beschäftigte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Das Gericht musste mit Urteil vom 27.01.2009 (Az. L 15 U 37/08) darüber entscheiden, ob auch für Minderjährige ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz durch die Unfallversicherung bestehen könnte.

Hintergrund

Nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, in dem die Gesetzliche Unfallversicherung geregelt ist, haben auch Personen einen Unfallversicherungsschutz, wenn diese einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Der Unfallversicherungsschutz besteht auch für Personen, die bei gemeiner Gefahr oder Not oder bei Unglücksfällen Hilfe leisten.

Das Gericht musste über den Unfall eines 14jährigen Jungen entscheiden, der auf einem Spielplatz einem Mädchen geholfen hatte, über einen Zaun zu klettern. Das Mädchen war zuvor auf ein an den Spielplatz angrenzendes Betriebsgelände hinter einen Metallzaun geraten. Das Mädchen kam aus eigener Kraft auf den höher gelegenen Spielplatz nicht mehr zurück. Der 14jährige Junge kletterte über den Zaun und konnte so das fünfjährige und laut weinende Mädchen wieder auf den Spielplatz zu seiner Mutter bringen. Beim Zurückklettern verletzte sich der Junge an der Hand allerdings so schwer, dass später der Mittelfinger amputiert werden musste.

Sowohl der zuständige Unfallversicherungsträger als auch das Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2008, Az.: S 16 U 150/06) lehnten es ab, den Unfall des Jungen als gesetzlich unfallversicherten Unfall anzuerkennen.

Landessozialgericht

Der Auffassung des Unfallversicherungsträgers und des Sozialgerichts folgte das Landesssozialgericht in seinem Urteil vom 27.01.2009 (Az. L 15 U 37/08) nicht. Das LSG verklagte den gesetzlichen Unfallversicherungsträger, den Unfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren und die entsprechenden Leistungen zu erbringen.

Die Hilfeleistung des Jungen ging über die Hilfeleistungen hinaus, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fallen. Hier führten die Richter beispielsweise das Auffangen eines Kindes nach einem Sprung, Anschwung geben oder das Trösten eines Kleinkindes nach einem Sturz auf. Der Versicherungsschutz war für den 14jährigen Jungen deshalb gegeben, weil dieser für die Mutter wie ein abhängig Beschäftigter (§ s Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) tätig wurde. Der geringe wirtschaftliche Wert bzw. die geringe Dauer stehen einem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz in diesem Zusammenhang nicht entgegen.

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