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Unfallversicherter Weg

Der Weg nach der Nachtschicht zur Wohnung des Bruders ist unfallversichert

Unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehen auch Unfälle, die sich auf dem grundsätzlich direktem Weg von bzw. zur Arbeitsstätte ereignen. Lesen Sie hierzu auch: Wegeunfälle.

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 16.01.2008 (Az. L 2 U 314/07) entschieden, dass nicht ausschließlich der Weg von der Arbeitsstätte zur Familienwohnung sondern durchaus zu einem anderen Ziel unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehen kann.

Der Klagefall

Ein Beschäftigter war am 27.08.2002 auf dem Weg von seiner Arbeit zu der Wohnung seines Bruders unterwegs. Gegen 07:00 Uhr endete seine Nachtschicht. Auf dem Weg erlitt er einen schweren Verkehrsunfall. An den Folgen des Unfalles verstarb er noch am gleichen Tag.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hat den Verkehrunfall jedoch nicht als Wegeunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt. Nach deren Auffassung ereignete sich der Unfall nicht mehr auf einem Weg, der unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Denn der Beschäftigte suchte, nachdem die Nachtschicht beendet war, zuerst seine Familienwohnung auf und hatte dort mit seiner Frau gefrühstückt. Die Weiterfahrt zur Wohnung des Bruders fällt nicht mehr in den unfallversicherungsrechtlich geschützten Weg, so die Berufsgenossenschaft.

Die Witwe hatte gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft Widerspruch eingelegt und dabei hervorgebracht, dass sie nicht mit ihrem Ehemann gefrühstückt hatte. Ihr Mann sei lediglich nach Hause gekommen, um Schlafutensilien zu holen und ist dann direkt weiter zu seinem Bruder gefahren.

Im gemeinsamen Wohnhaus fanden schon mehrere Monate Renovierungsarbeiten statt. Aufgrund des Baulärms konnte ihr Mann zu Hause nicht schlafen, weshalb er schon längere Zeit bei seinem Bruder schlief.

Sozialgericht München

Mit Urteil vom 19.06.2007 (Az. S 9 U 701/04) hatte das Sozialgericht München entschieden, dass der Weg zu dem Bruder des tödlich Verunglückten unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Denn der Unfall ereignete sich auf dem Weg zu einem geeigneten Schlafplatz. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit wurde nicht dadurch gelöst, dass der Mann für kurze Zeit seine Familienwohnung aufgesucht hatte. Denn der Aufenthalt in der Familienwohnung lag deutlich unter einer Stunde.

Ein Einwand der Berufsgenossenschaft, dass der übliche Weg des Verstorbenen nur 3,4 Kilometer betrug, der in etwa sechs Minuten zurückgelegt werden kann. Durch die Weiterfahrt zum Bruder betrug die Strecke jedoch 43,4 Kilometer und erforderte eine Fahrzeit von etwa 40 Minuten. Dadurch handelt es sich nach Auffassung der Berufsgenossenschaft um einen erheblichen Umweg, der nicht gesetzlich unfallversichert ist.

Aufgrund der Tatsache, dass das Sozialgericht München den Unfall als gesetzlichen Wegeunfall anerkannte, legte die Berufsgenossenschaft Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein.

Bayerisches Landessozialgericht

Das Landessozialgericht in München schloss sich mit Urteil vom 16.01.2008 (Az. L 2 U 314/07) der Auffassung des Sozialgerichts an und bestätigte, dass für den Weg zum Bruder des Verunglückten ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.

Das LSG merkte an, dass grundsätzlich nur der unmittelbare Weg zwischen dem Ort der Tätigkeit und der Wohnung unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. In dem zu beurteilenden Fall ereignete sich der Unfall auf dem Weg zur Wohnung des Bruders. Auch dieser Weg gehört zum unfallversicherten Nachhauseweg von der Arbeit.

Der Versicherte hatte seinen häuslichen Wirkungskreis für die Zeit der Baumaßnahme in zwei Teil-Bereiche aufgeteilt. Dies war erforderlich, damit er sich für die nächste Nachtschicht ausreichend erholen konnte. Damit stand der erheblich längere Weg auch unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, da dieser aus Sicht des Verunglückten dem Betrieb zu dienen bestimmt war.

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