Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Arbeitsamt

Zweiter Weg zum Arbeitgeber steht nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 21.02.2008 (Az. L 6 U 31/05) entschieden, dass die Suche einer Arbeitsstelle unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Speziell ging es um den Weg zu einem möglichen Arbeitgeber, der vom zuständigen Unfallversicherungsträger nicht als versicherter Weg anerkannt wurde. Das Bundessozialgericht hat am 12.05.2009 dieses Urteil allerdings wieder aufgehoben.

Die Klage

In dem vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob der Kläger, der aufgrund einer Jobsuche das zweite Mal einen Arbeitgeber aufsucht, unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos war, suchte zunächst auf Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit zu einem Vorstellungsgespräch einen möglichen Arbeitgeber auf. Nach diesem Vorstellungsgespräch machte er sich nochmals auf den Weg zu diesem Arbeitgeber, um eine vom Arbeitgeber angeforderte Bescheinigung der Kindergeldkasse dort abzugeben. Bei diesem zweiten Weg ereignete sich der Verkehrsunfall, den die zuständige Unfallkasse nicht als Arbeitsunfall anerkannte. Der Kläger erlitt aufgrund des Verkehrsunfalles ein Schädel-Hirn-Trauma.

Der Unfallversicherungsträger begründete seine ablehnende Auffassung damit, dass bei dem zweiten Weg eine Vorbereitungshandlung vorliegt und die zur Beschäftigungssuche gehören. Diese wiederum sind dem privaten Bereich zuzuordnen und stehen daher nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

LSG gab Kläger Recht

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gab mit Urteil vom 21.02.2008 unter dem Aktenzeichen L 6 U 31/05 zunächst dem Kläger Recht und erkannte den strittigen Verkehrsunfall als Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung an.

Die Richter des Landessozialgerichts vertraten die Auffassung, dass die Wege, die ein Arbeitsloser im Zusammenhang mit der Suche einer Arbeit und mit Vertragsverhandlungen zurücklegt, gesetzlich unfallversichert sind. Diese Wege zählen als Teil der Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit zur gesetzlich unfallversicherten Arbeitsvermittlung.

Bundessozialgericht

Da der Unfallversicherungsträger gegen das Urteil des Landessozialgerichts in Berufung ging, musste das Bundessozialgericht entscheiden. Mit Urteil vom 12.05.2009 (Az. B 2 U 8/08 R) entschied das Bundessozialgericht, dass der Kläger während des Weges, auf dem er den Unfall erlitt, nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wurde. Die Richter des Bundessozialgerichts hoben damit die Entscheidung des Landessozialgerichts wieder auf.

Das Bundessozialgericht begründete die Entscheidung damit, dass sich der Verkehrsunfall nicht auf einem versicherten Weg ereignete. Der Verletzte erfüllte nicht seine Meldepflichten, die ihm als Arbeitsloser obliegen. Ebenfalls bestand bei der zweiten Fahrt zu dem Arbeitgeber kein sachlicher Zusammenhang mit der Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit.

Der zweite Weg zu dem künftigen Arbeitgeber wurde vielmehr aus privatwirtschaftlichen Zwecken zurückgelegt, da Anlass hierzu nicht die Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit war. Ebenfalls wurde die Strecke nicht zurückgelegt, um einen Arbeitsvertrag zu erlangen – diesen hatte der Verletzte bereits am Vortag erhalten. Fragen, die den Abschluss des Arbeitsvertrages noch im Wege standen, waren keine mehr offen bzw. zu klären.

Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde der Unfall nun endgültig als Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.

Bildnachweis: Blogbild: © beermedia - Fotolia | Beitragsbild: © Sven Bähren - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: