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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Rentenänderungen 2019

Umfangreiche Verbesserungen in der Rentenversicherung ab 2019

Mit dem „Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“, so die offizielle Bezeichnung des „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes“, setzt der Gesetzgeber eine Reihe an Verbesserungen um. Damit wurden auch einige Punkte des Koalitionsvertrags (Union/SPD) gesetzlich aufgegriffen.

Im Zusammenhang mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird meistens vom „Rentenpakt“ gesprochen. Der Bundestag hat am 08.11.2018 die gesetzlichen Änderungen bereits beschlossen.

Insgesamt enthält der Rentenpakt vier Kernbereiche:

  1. Weitere Ausweitung der Kindererziehungszeiten für Versicherte, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden (Mütterrente II)
  2. Verlängerte Zurechnungszeit bei den Erwerbsminderungsrenten
  3. Garantie des Rentenniveaus und Beitragssatzes bis 2025
  4. Ausweitung der Gleitzone bei den Midijobs

Ausweitung Kindererziehungszeiten (Mütterrente II)

Versicherte, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden, möchte der Gesetzgeber finanziell besser anerkennen. Im Rahmen der Diskussionen, welche im Rahmen der Gesetzgebung geführt wurden, waren mehrere Varianten im Gespräch. So wurde anfangs diskutiert, für die Versicherten ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit anzuerkennen – allerdings nur, wenn mindestens drei Kinder erzogen wurden. Schließlich einigten sich die Protagonisten darauf, für alle betroffenen Versicherten ein weiteres halbes Jahr Kindererziehungszeit anzuerkennen. Bei dieser Leistung spricht man von der „Mütterrente II“.

Etwa drei Millionen Versicherte werden ab dem 01.01.2019 von der Mütterrente II profitieren. Durch die zusätzliche Anerkennung eines halben Jahres Kindererziehungszeit ergibt sich eine Rentenerhöhung von einem halben Entgeltpunkt, was aktuell (aktueller Rentenwert bis 06/2019) 16,02 Euro in den alten Bundesländern und 15,35 Euro in den neuen Bundesländern entspricht.

Umsetzung der Mütterrente II

Die Mütterrente II wird umgesetzt, indem alle Bestandsrentner (Versicherte, die am 31.12.2018 im Rentenbezug stehen) pauschal einen halben Entgeltpunkt in Form eines Zuschlags gutgeschrieben bekommen. Damit wird die Mütterrente II in der gleichen Weise umgesetzt wie im Jahr 2014 die Einführung der Mütterrente (Mütterrente I). Alle Neu-Rentner ab dem 01.01.2019 erhalten die erweiterte Kindererziehungszeit im Rahmen der „normalen“ Rentenberechnung anerkannt.

Da die Umsetzung der Mütterrente II einen enormen Verwaltungsaufwand für die Rentenkassen bedeutet, haben diese bereits hingewiesen, dass die Auszahlung des Zuschlags für die Anspruchsberechtigten zum Jahresbeginn 2019 nicht möglich sein wird. Die Auszahlung soll erst im Laufe der ersten Jahreshälfte 2019 – dann rückwirkend zum 01.01.2019 – erfolgen können.

Hintergrundinformation

In der Vergangenheit sahen die gesetzlichen Vorschriften unterschiedliche Kindererziehungszeiten vor. Es wurde bei den Kindern unterschieden, ob diese vor dem 01.01.1992 oder nach dem 31.12.1991 geboren wurden. Während für alle Kinder, die ab 1992 geboren wurden, insgesamt drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden, erhielten Versicherte für bis 1991 geborene Kinder nur ein Jahr Kindererziehungszeit bei der Rentenberechnung anerkannt. Diese Ungleichbehandlung wurde bereits zum 01.07.2014 minimiert, indem für vor 1992 geborene Kinder ein weiteres Kindererziehungsjahr – also insgesamt dann zwei Jahre – anerkannt wurden. Hier sprach man von der „Mütterrente“, auch wenn Väter – soweit diese den Anspruch auf die Kindererziehungszeit realisieren können – in den Genuss der Verbesserungen kommen können.

Durch die Verbesserungen im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes erhalten nun Versicherte für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden insgesamt 2,5 Jahre (30 Monate) Kindererziehungszeit und für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden insgesamt drei Jahre (36 Monate) Kindererziehungszeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Verlängerte Zurechnungszeit bei den Erwerbsminderungsrenten

Auch Erwerbsminderungsrentner werden mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz besser gestellt. Dies erfolgt durch eine Verlängerung der Zurechnungszeit.

Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit mit der Versicherte mit einem Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente so gestellt werden, als hätten sie noch bis zu einem bestimmten Lebensalter gearbeitet. Die Zurechnungszeiten werden rentenrechtlich mit Entgeltpunkten bewertet, was zur Folge hat, dass sich die Rente betragsmäßig erhöht. Zurechnungszeiten werden auch bei den Hinterbliebenenrenten berücksichtigt.

Bereits Anfang des Jahres 2018 wurde das Ende der Zurechnungszeit (vom bislang vollendeten 62. Lebensjahr) auf das vollendete 62. Lebensjahr und drei Monate verlängert.

Für alle Rentenzugänge ab dem Jahr 2019 erfolgt eine Anerkennung der Zurechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monate.

Ab dem Jahr 2020 erfolgt eine schrittweise Verlängerung bis zum vollendeten 67. Lebensjahr. Die schrittweise Anpassung/Verlängerung kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Bei Beginn der Rente/
Tod des Versicherten im Jahr
Anhebung um Monate auf Alter
Jahre Monate
2020 1 65 9
2021 2 65 10
2022 3 65 11
2023 4 66 0
2024 5 66 1
2025 6 66 2
2026 7 66 3
2027 8 66 4
2028 10 66 6
2029 12 66 8
2030 14 66 10
ab 2031 einheitlich 67 0

Die schrittweise Verlängerung auf das vollendete 67. Lebensjahr ist damit im Jahr 2031 abgeschlossen. Damit liegt das Ende der Zurechnungszeit beim vollendeten 67. Lebensjahr, was der bis dahin geltenden Regelaltersgrenze entspricht.

Näheres zu diesem Thema kann unter: Erweiterte Zurechnungszeiten bei EM- und Hinterbliebenenrenten nachgelesen werden.

Zu beachten ist, dass sich die Zurechnungszeit immer am Rentenbeginn orientiert. Für Bestandsrentner kommt es zu keiner Renten-Neuberechnung, wenn ein neues Jahr beginnt, für das eine verlängerte Zurechnungszeit gilt.

Garantie des Rentenniveaus und Beitragssatzes bis 2025

Mit dem Rentenpakt wurde auch das Rentenniveau auf einem bestimmten Prozentsatz gesichert und das Ansteigen des Beitragssatzes über eine bestimmte Grenze verhindert. Es wurden sogenannte „Haltelinien“ geschaffen. Im Zusammenhang mit dem Rentenpakt spricht man von der „doppelten Haltelinie“.

Rentenniveau

Nach dem Rentenpakt wird das Rentenniveau bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten. Das Rentenniveau stellt die Rentenhöhe eines Rentners dar, der über einen Zeitraum von 45 Jahren Beitragszahlungen aus dem Durchschnittsverdienst geleistet hat.

Wenn das Rentenniveau 48 Prozent beträgt, bedeutet dies, dass der Rentner 48 Prozent eines Beschäftigten mit Durchschnittsverdienst an Rentenleistungen erhält.

Die Sicherung des Rentenniveaus bei 48 Prozent wird mit der „Haltelinie I“ erreicht.

Beitragssatz

Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung bleibt im Jahr 2019 – im Vergleich zum Jahr 2018 – unverändert bei 18,6 Prozent.

Mit der zweiten Haltelinie („Haltelinie II“) wird erreicht, dass der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nicht über 20 Prozent steigt. Sollte der Beitragssatz über die Beitragssatzobergrenze angehoben werden müssen, werden der Rentenversicherung Bundesmittel zur Verfügung gestellt.

Ausweitung der Gleitzone bei den Midijobs

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz werden die Gleitzonenjobs ausgeweitet. Gleitzonenjobs – sogenannte Midijobs – sind Beschäftigungen mit einem Entgelt zwischen (bislang) 450,01 Euro und 850,00 Euro. Die Gleitzone wird ab dem 01.07.2019 ausgeweitet, sodass eine Beschäftigung mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro als Gleitzonenjob bzw. Midijob gilt. Auch der Begriff wurde geändert. Bei dem Entgeltbereich zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro spricht man nun vom sogenannten „Übergangsbereich".

Bei den Gleitzonenjobs werden die Beiträge nicht genau jeweils zur Hälfte (50 Prozent) von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Innerhalb dieses Entgeltkorridors wird die Beitragslast der Arbeitnehmer an den Sozialversicherungsbeiträgen reduziert, sodass diese ein höheres Netto-Arbeitsentgelt erzielen.

Näheres zu den Gleitzonenjobs kann unter Gleitzonenjobs/Midijobs nachgelesen werden.

Durch die Ausweitung der Gleitzone werden Beschäftigte mit einem geringen Einkommen an den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Obwohl auch die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigten in reduzierter Höhe zu leisten sind, ergeben sich für den Aufbau der Rentenanwartschaften ab Juli 2019 keine negativen Auswirkungen mehr. Für die spätere Rentenberechnung werden die Arbeitsentgelte in voller Höhe und nicht mehr (wie dies bis Juni 2019 der Fall ist) in einer rechnerisch reduzierten Höhe berücksichtigt.

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