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Helmut Göpfert

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Waise in Ausbildung

Urteil Bundessozialgericht vom 01.06.2017, B 5 R 2/16 R

Verstirbt ein Elternteil, dann haben Waise unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Waisenrente. Bei den Waisenrenten wird zwischen den Halbwaisenrenten und Vollwaisenrenten unterschieden. Der Anspruch auf die Waisenrente besteht grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Befindet sich die/der Waise jedoch in Schul- oder Berufsausbildung, absolviert ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder liegt eine Behinderung vor, besteht der Anspruch auf die Waisenrente längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

Das Bundessozialgericht musste sich am 01.06.2017 mit der Frage befassen, ob ein Anspruch auf die Waisenrente auch dann besteht, wenn die Ausbildung aufgrund einer Elternzeit unterbrochen wird. Der Rechtstreit wurde beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 5 R 2/16 R geführt.

Zu Fall

Geklagt hatte eine Waise, die aufgrund ihres im Mai 2010 verstorbenen Vaters eine Halbwaisenrente für die Zeit ab August 2010 erhielt. Der zuständige Rentenversicherungsträger befristete den Bescheid über die Bewilligung der Waisenrente bis Juni 2012, da in diesem Monat die Ausbildung der Klägerin endete.

Die Klägerin hatte sich aufgrund der Geburt ihres Sohnes bis zum 26.05.2011 in Mutterschutz befunden. Ab dem 27.05.2011 wurde Elternzeit in Anspruch genommen. Aufgrund dessen war die Klägerin auch vom Unterricht freigestellt. Nach Beendigung der Elternzeit bestand die feste Absicht, die Ausbildung fortzusetzen und zum Abschluss zu bringen. Im August 2012 wurde die Ausbildung dann auch tatsächlich wieder aufgenommen bzw. fortgesetzt.

Nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger von der Unterbrechung der Ausbildung aufgrund der Elternzeit informiert wurde, wurde der Bewilligungsbescheid der Halbwaisenrente ab Juni 2011 aufgehoben. Zugleich wurde die Rentenzahlung für die Zeit von Juni bis Oktober 2011 in Höhe von etwa 1.000 Euro zurückgefordert. Begründet wurde die Entscheidung der Rentenkasse damit, dass aufgrund der gesetzlichen Vorschriften (§ 48 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung ab 01.08.2004) kein Anspruch auf eine Waisenrente für Zeit des Erziehungsurlaubs besteht.

Mit dieser Entscheidung erklärte sich die Waise nicht einverstanden und klagte gegen die Einstellung der Waisenrente bzw. gegen die Rentenrückforderung.

Der sozialgerichtliche Klageweg verlief für die Klägerin zunächst erfolgreich. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht hatten den Bescheid des Rentenversicherungsträgers aufgehoben. Die Gerichte bezogen sich auf eine ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Unterbrechung der Ausbildungszeit durch eine Elternzeit für den Waisenrentenanspruch als unschädlich angesehen wird (s. hierzu auch: Waisenrente und Elternzeit).

Gegen das Urteil des Landessozialgerichts ging die Rentenkasse in Revision, sodass das Bundessozialgericht über den Sachverhalt entscheiden musste.

Bundessozialgericht bestätigt Entscheidung der Rentenkasse

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bestätigt.

Mit Urteil vom 01.06.2017, Az. B 5 R 2/16 R wurde bestätigt, dass die Aufhebung des Rentenbescheides rechtlich korrekt ist. Die Klägerin befand sich während der Elternzeit nicht mehr in der Berufsausbildung, was zur Folge hat, dass der Rentenanspruch entfallen ist.

Mit der gesetzlichen Neuregelung des § 48 Abs. 4 SGB VI für die Zeit ab 01.08.2004 (die Änderung erfolgte im Rahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes) führt eine Ausbildungsunterbrechung aufgrund der Elternzeit zum Entfall des Anspruchs auf die Waisenrente. Der Gesetzgeber hat diese Regelung bewusst geschaffen und die Elternzeit als für die Waisenrente schädlichen Unterbrechungstatbestand aufgeführt bzw. diesen nicht als unschädlichen Unterbrechungstatbestand genannt.

Fazit

Eine Schul- oder Berufsausbildung kann den weiteren Anspruch auf eine Waisenrente ab dem vollendeten 18. Lebensjahr begründen. Während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz gilt in diesem Sinne ein Ausbildungsverhältnis als fortbestehend. Eine Elternzeit, durch die eine Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird, begründet hingegen keinen weiteren Anspruch auf eine Waisenrente mehr.

Fragen und Beratung zum Rentenrecht

Fragen zum gesetzlichen Rentenrecht beantworten registrierte Rentenberater, die gerichtlich geprüft wurden und unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten. Die Rentenberater stehen für Beratungsgespräche, aber auch für die Durchführung von Widerspruchs- und als Prozessagenten von sozialgerichtlichen Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Verfügung.

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Bildnachweis: Andres Rodriguez - Fotolia

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