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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Renten Erwerbsminderung

Die Erwerbsminderungsrenten der Gesetzlichen Rentenversicherung

Was tun, wenn man nicht mehr arbeiten kann?

Ist die Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Behinderung so wesentlich beeinträchtigt, dass der Lebensunterhalt nicht mehr durch eine Erwerbstätigkeit finanziert werden kann, wird – je nach Minderung des Leistungsvermögens – eine Rente gewährt.

Doch die gesetzlichen Vorschriften sind in diesem Bereich sehr umfangreich. So sieht der Gesetzgeber folgende Renten vor:

Um einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu realisieren, muss eine Reihe von vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Kompliziert wird es hier, da neben den gesetzlichen Vorschriften vieles durch die Rechtsprechung (z. B. Bundessozialgericht) geregelt wurde.

Erwerbsminderungsrenten haben Einkommensersatzfunktion

Da die Renten wegen Erwerbsminderung die finanziellen Einnahmen ersetzen, die normalerweise durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden, spricht man davon, dass diese Einkommensersatzfunktion haben.

Die Rentenkassen lehnen nahezu regelmäßig diese Renten ab, obwohl das noch vorhandene Leistungsvermögen einen Rentenanspruch rechtfertigen würde. So sind neben der Beurteilung, ob noch ein vollschichtiges bzw. über drei- bzw. sechsstündiges Leistungsvermögen pro Tag vorhanden ist auch eine Reihe von Rechtsprechungen zu prüfen. Als Beispiele können hier die eingeschränkte Wegefähigkeit, die Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen und die Berücksichtigung einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung genannt werden.

Höhere Erwerbsminderungsrente ab Juli 2014

Zum 01.07.2014 gab es eine Reihe von Leistungsverbesserungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung, welche der Gesetzgeber mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz umgesetzt hat. Auch bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten ist es zu deutlichen Verbesserungen gekommen.

Nach dem Recht bis Juni 2014 wurde bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr berücksichtigt. Die Zurechnungszeit wird mit den bisher vom Versicherten erworbenen durchschnittlichen Entgeltpunkten bewertet. Damit wird unterstellt, als ob der Versicherte bis 60 Jahre gearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hätte. Diese Zurechnungszeit wird nun bis zum vollendeten 62. Lebensjahr berücksichtigt und bewertet. Durch die verlängerte Zurechnungszeit von zwei Jahren erhalten die Erwerbsgeminderten eine (im Durchschnitt) etwa 40,00 Euro höhere Brutto-Erwerbsminderungsrente.

Eine weitere Verbesserung gibt es durch die Einführung einer „Günstigerprüfung“. Die Zurechnungszeit wird grundsätzlich mit dem bisherigen individuellen Durchschnittsverdienst des Erwerbsgeminderten bewertet. Da allerdings im Regelfall in der letzten Zeit vor Eintritt der Erwerbsminderung schon finanzielle Einbußen zu verzeichnen sind, würde sich dies ungünstig auf die Bewertung der Zurechnungszeit auswirken. Durch die Günstigerprüfung kommt es zu einer Vergleichsberechnung: Berechnung der Zurechnungszeit mit den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung/Berechnung der Zurechnungszeit ohne den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Der errechnete höhere Rentenbetrag ist dann für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente maßgebend.

Hinweis

Anders als in anderen Teilbereichen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes werden die Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrentner nicht generell für alle Versicherte ab Juli 2014 umgesetzt. Bestandsrentner, also Rentner, die sich am 30.06.2014 bereits im Rentenbezug befinden, erhalten die Verbesserungen nicht. Dies gilt auch für alle Versicherten, deren Rente zunächst befristet bewilligt wurde und es nach dem 01.07.2014 zu einer Verlängerung/Weitergewährung kommt.

Die Verbesserungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes betreffen damit alle Neurentner ab Juli 2014 bzw. werden diese bei einer Nachfolgerente berücksichtigt. Um eine Nachfolgerente handelt es sich, wenn beispielsweise eine Witwenrente (Rente wegen Todes) nach einer Rente wegen Erwerbsminderung geleistet wird.

Weitere Verlängerung ab dem Jahr 2018

Ab Januar 2018 kam es zu einer weiteren Verlängerung der Zurechnungszeit bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten. Im Jahr 2018 wurde eine Zurechnungszeit bis 62 Jahre und drei Monate berücksichtigt.

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird die Zurechnungszeit ab dem Jahr 2019 schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Die Verlängerung wird wie folgt umgesetzt:

Bei Beginn der Rente im Jahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahre Monate
2019   65 8
2020 1 65 9
2021 2 65 10
2022 3 65 11
2023 4 66 0
2024 5 66 1
2025 6 66 2
2026 7 66 3
2027 8 66 4
2028 10 66 6
2029 12 66 8
2030 14 66 10
ab 2031   67 0

Ab dem Jahr 2031 wird einheitliche die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr berücksichtigt und bewertet.

Geänderte Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2017 und ab Januar 2023

Bezieht ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbsminderung, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden ab Juli 2017 im Rahmen des Flexirentengesetzes vollständig neu geregelt. Ab Januar 2023 erfolgte erneut eine maßgebliche Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen, welche mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz umgesetzt wurden.

Ab Januar 2023 kann ein Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente einen Hinzuverdienst von drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße erzielen. Dies bedeutet für das Kalenderjahr 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro.

Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit können ab Januar 2023 einen Hinzuverdienst in Höhe des 9,72fachen der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren, die der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt hat, erzielen. Als Hinzuverdienstgrenze werden mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße angesetzt. Dies bedeutet für das Kalenderjahr 2023 eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro.

Wird die maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Rentenzahlung (in Höhe von 40 Prozent des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrags). Bei einem sehr hohen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze kann die Rentenzahlung sogar vollständig eingestellt werden; es kann also zu einer sogenannten Null-Rentenzahlung kommen.

Hinzuverdienstgrenzen von Juli 2017 bis Dezember 2022

Ab Juli 2017 bis Dezember 2022 betrug die Hinzuverdienstgrenze bei der vollen Erwerbsminderungsrente kalenderjährlich 6.300 Euro.

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wurde die Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet, indem das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre multipliziert wird. Als Mindest-Entgeltpunkte kamen 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, weshalb für das Kalenderjahr 2022 bei den teilweisen (halben) Erwerbsminderungsrenten eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 15.989,40 Euro gilt.

Bereits seit Juli 2017 gibt es hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenzen keine Unterscheidungen zwischen Versicherten in den alten (Rechtskreis West) und neuen (Rechtskreis Ost) Bundesländern mehr.

Auch in der Zeit von Juli 2017 bis Dezember 2022 wurden bei Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Hinweis: Auch wenn die Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2017 großzügiger gestaltet wurden, darf der Hinzuverdienst nur in dem Maß erfolgen, wie dies die eingeschränkte Leistungsfähigkeit zulässt. Sollte der Hinzuverdienst mit einer Tätigkeit in dem Ausmaß erzielt werden, welches der bestätigten Erwerbsminderung widerspricht, kann dies dazu führen, dass der Rentenanspruch erneut überprüft wird und ggf. entfällt.

Beratung, Hilfe und Service

durch Ihre Rentenberatung Helmut Göpfert

Das Thema „Erwerbsminderungsrente“ ist alleine schon deshalb extrem wichtig, da hiervon meist die finanzielle Existenz abhängt. Hier ist es entscheidend, eine kompetente Beratung zu erhalten, da das Fachwissen des Rentenspezialisten in diesem Bereich immens wichtig ist.

Die Rentenberatung Helmut Göpfert hilft und berät Sie umfassend in allen Angelegenheiten einer Erwerbsminderungsrente – unabhängig von den Rentenversicherungsträgern.

Als Beispiele sind hier zu nennen:

  • Beratung hinsichtlich des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente,
  • Antragstellung,
  • Durchführung von Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren,
  • Überprüfung der Festsetzung des Beginns der Rente,
  • Überprüfung der Rentenberechnung (Höhe der Rente),
  • u. s. w.

Für alle Fragen zu den Renten wegen Erwerbsminderung und zu allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen Ihr Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung – Anruf genüg!

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