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Rentenberater
Helmut Göpfert

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D-90614 Ammerdorf

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Zurechnungszeit

Finanzielle Verbesserung ab Januar 2019

Bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten), Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten wird eine sogenannte „Zurechnungszeit“ berücksichtigt. Mittels dieser Zurechnungszeit wird unterstellt, dass der Rentenberechtigte bis zum Ende dieser rentenrechtlichen Zeit noch gearbeitet und damit Rentenanwartschaften aufgebaut hätte. Vornehmlich jüngere Versicherte profitieren von dieser Zurechnungszeit im Falle eines Rentenbezugs, da die Rente ansonsten – aufgrund der erst sehr geringen Rentenanwartschaften – nur sehr niedrig ausfallen würden.

Bis zum Jahr 2017 – Jahr des Rentenbeginns – wurde eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr berücksichtigt. Aufgrund der Erhöhung der Regelaltersgrenze, welche derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird, war die Anerkennung einer Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr nicht mehr gerechtfertigt. Daher hatte der Gesetzgeber mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 bereits reagiert und die gesetzlichen Vorschriften dafür geschaffen, dass die Zurechnungszeit schrittweise auf das 65. Lebensjahr verlängert wird. So gilt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 bereits eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate.

Die im Rahmen des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes beschlossene Verlängerung der Zurechnungszeit ging der aktuellen Regierung (Koalition von Union und SPD) jedoch nicht weit genug, weshalb durch das „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz“ eine weitere deutliche Verlängerung der Zurechnungszeit zum Tragen kommt. Nach diesem Gesetz (das Gesetz ist aktuell noch nicht in Kraft getreten) wird die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Damit besteht ein Gleichklang mit der künftig (für alle Geburtsjahrgänge ab 1964) geltenden einheitlichen Regelaltersgrenze.

Schrittweise Anhebung ab dem Jahr 2020

Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit auf das vollendete 65. Lebensjahr und acht Monate verlängert. Ab dem Jahr 2020 kommt es (bis zum Jahr 2031) zu einer weiteren schrittweisen Verlängerung bzw. zu einer Erweiterung der Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr.

Wie sich die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit auf das vollendete 67. Lebensjahr bzw. die erweiterte rentenrechtliche Zeit gestaltet, kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Bei Beginn der Rente /
Tod des Versicherten im Jahr
Anhebung um Monate auf Alter
Jahre Monate
2019   65 8
2020 1 65 9
2021 2 65 10
2022 3 65 11
2023 4 66 0
2024 5 66 1
2025 6 66 2
2026 7 66 3
2027 8 66 4
2028 10 66 6
2029 12 66 8
2030 14 66 10
ab 2031 einheitlich 67 0

Eine Ausnahme ist vorgesehen, wenn ein Bezieher einer Erwerbsminderungsrente verstirbt und die Angehörigen eine Hinterbliebenenrente beantragen. Bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente wird dann die Zurechnungszeit herangezogen, welche bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen maßgebend war.

Sofern ein Versicherter verstirbt, der bereits eine Altersrente bezogen hat, wird bei einer Hinterbliebenenrente keine Zurechnungszeit mehr berücksichtigt.

Sollte ein Versicherter die Regelaltersgrenze bereits vor dem Ende der oben aufgeführten Zurechnungszeit erreichen, endet die Zurechnungszeit entsprechend früher (mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze).

Beginn der Zurechnungszeit

Der Gesetzgeber ändert lediglich das Ende der Zurechnungszeit. Am Beginn der Zurechnungszeit werden keine Änderungen vorgenommen.

Die Zurechnungszeit beginnt (nach § 59 SGB VI) wie folgt:

  • Bei Renten wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung.
  • Bei Witwen-, Witwer- und Waisenrenten mit dem Tod des Versicherten.
  • Bei Erziehungsrenten mit Beginn der Rente.

Rentenbescheide überprüfen lassen!

Die Zurechnungszeiten sind bei den Rentenberechnungen nur ein kleiner Mosaikstein, der zu beachten ist. Insgesamt stellt sich eine Rentenberechnung äußerst komplex dar, weshalb aufgrund der hohen finanziellen Bedeutung jeder Rentenbescheid von einem Experten überprüft werden sollte.

Für die neutrale und unabhängige Überprüfung eines Rentenbescheides stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Ein entsprechendes Kostenangebot für die Überprüfung Ihres Rentenbescheides können Sie hier einholen:

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