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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Ausgleichszahlung

Die Änderungen durch das Flexirentengesetz

Ab dem 01.07.2017 gibt es Änderungen beim Ausgleich von Rentenabschlägen, welche bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen.

Hintergrund

Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme entstehen 0,3 Prozent an Rentenabschlägen, welche durch den früheren Rentenbeginn dauerhaft von der Rentenzahlung in Abzug gebracht werden.

Die Altersrente für langjährig Versicherte ist beispielsweise eine Altersrente, die vorzeitig mit Rentenabschlägen in Anspruch genommen werden kann. Für die Inanspruchnahme dieser besonderen Altersrente ist eine Wartezeit (Vorversicherungszeit) von 35 Jahren erforderlich. Allgemein bedeutet die vorzeitige Renteninanspruchnahme, dass diese vor der regulären Altersgrenze beansprucht wird.

Schon nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften konnten Versicherte zusätzliche Beitragszahlungen an die Rentenversicherung leisten, damit die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehenden Rentenabschläge minimiert oder sogar vollständig beseitigt werden. Da die Möglichkeit dieser zusätzlichen Beitragszahlungen allerdings erst ab dem vollendeten 55. Lebensjahr möglich war und zudem relativ hohe Zahlungen entstanden, wurde diese von nur wenigen Versicherten in Anspruch genommen. Die gesetzlichen Rentenkassen zählten jährlich nur etwa 1.000 Versicherte, die zusätzliche Beitragszahlungen leisteten.

Die Höhe der Ausgleichzahlungen orientiert sich einerseits nach der Höhe der Rentenminderung, andererseits nach der Dauer der vorzeiten Renteninanspruchnahme. Je höher der auszugleichende Betrag ist, desto höher ist auch die erforderliche Ausgleichszahlung.

Folgend ist beispielhaft eine Tabelle, welche Ausgleichszahlung bei einer angenommenen Rente von 1.500 Euro monatlich (in den alten Bundesländern) entstehen würde, wenn der volle Rentenabschlag ausgeglichen werden soll:

Altersrente (ungemindert) Vorzeitiger
Rentenbeginn
Rentenminderung Ausgleichsbetrag
1.500,00 Euro 1 Jahr 3,6% / 54,00 Euro 12.760 Euro
1.500,00 Euro 2 Jahre 7,2% / 108,00 Euro 26.520 Euro
1.500,00 Euro 3 Jahre 10,8% / 162,00 Euro 41.380 Euro
1.500,00 Euro 4 Jahre 14,4% / 216,00 Euro 57.500 Euro
1.500,00 Euro 5 Jahre 18,0% / 270,00 Euro 75.030 Euro

Änderungen ab dem 01.07.2017

Dadurch, dass der Gesetzgeber mit dem Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) den Übergang in den Ruhestand flexibler gestaltet hat, können ab dem 01.07.2017 die Ausgleichszahlungen schon ab dem vollendeten 50. Lebensjahr geleistet werden. Damit wird das Ziel verfolgt, dass die Ausgleichszahlungen über einen längeren Zeitraum geleistet werden können und damit eine jährlich geringere Beitragslast anfällt.

Die Ausgleichszahlungen können bis zu zwei Mal jährlich geleistet werden, wenn vom Versicherten erklärt wird, dass die Absicht einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente besteht.

Die Zahlung der Ausgleichszahlungen ist längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Wann die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist vom Geburtsjahrgang abhängig. Die Übersicht der Regelaltersgrenzen kann unter Regelaltersgrenze aufgerufen werden.

Welche Höhe ein Versicherter konkret für den Ausgleich seiner Rentenabschläge zahlen muss, kann im Rahmen einer besonderen Rentenauskunft beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfragt werden. Bei einer besonderen Rentenauskunft handelt es sich um eine schriftliche Information, mit der die voraussichtliche Rentenhöhe der Altersrente, die Rentenminderung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme und die Höhe der Ausgleichszahlungen ausgewiesen werden.

Die Zahlung von Ausgleichszahlungen ist eine rein freiwillige Angelegenheit des Versicherten; eine Pflicht hierzu gibt es nicht. Wurden einmal Ausgleichszahlungen zur Minimierung oder Beseitigung von Rentenabschlägen geleistet, können diese später nicht mehr erstattet werden.

Ausgleichszahlungen durch Arbeitgeber

In der Praxis bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten teilweise an, dass sie Ausgleichszahlungen für die Minimierung oder vollständigen Beseitigung von Rentenabschlägen ganz oder teilweise übernehmen und damit einen früheren Rentenbeginn ermöglichen.

Sollte sich ein Arbeitgeber an den Beitragszahlungen beteiligen, sind diese (nach § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz, kurz: EstG) zur Hälfte steuerfrei.

In der Sozialversicherung sind die Ausgleichszahlungen vollständig beitragsfrei, wie der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit am 21.11.2018 in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs erneut festgestellt und damit die bisherige Praxis bestätigt haben.

Bildnachweis: © Iris Muecke

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