Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Arbeitsmarktrente

Arbeitsmarktrente, die besondere volle Erwerbsminderungsrente

Die Arbeitsmarktrente ist eine besondere bzw. spezielle Rente, welche von der Gesetzlichen Rentenversicherung im Falle einer Erwerbsminderung geleistet werden kann. Bei dieser Rente handelt es sich um die volle Rente, bei der die Lage – wie der Name der Rente bereits ausdrückt - auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt wird.

Grundsätzliches

Das gesetzliche Rentenrecht unterscheidet bei den Renten wegen Erwerbsminderung zwischen den vollen und den halben Erwerbsminderungsrenten. Die volle Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) kann dann geleistet werden, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten maximal drei Stunden täglich gesunken ist. Bei den halben Erwerbsminderungsrenten wird wiederum zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unterschieden. Die teilweise Erwerbsminderungsrente kann dann geleistet werden, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten mehr als drei, jedoch unter sechs Stunden täglich beträgt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt noch für Versicherte in Betracht, die vor dem 02.01.1961 geboren sind und die ihren bisherigen Beruf (bzw. eine entsprechende Verweisungstätigkeit) nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich ausüben können.

Erhält ein Versicherter eine halbe Erwerbsminderungsrente, wird mit der Rentenleistung grundsätzlich die Hälfte des durch die Erwerbsminderung entfallenen Einkommens ersetzt. Mit dem Restleistungsvermögen ist der Versicherte damit grundsätzlich in der Lage, die zweite Hälfte des Einkommens selbst zu „erwirtschaften“.

Die gesetzlichen Regelungen (§ 43 Abs. 3 SGB VI) schreiben vor, dass bei einem Versicherten, dessen Leistungsvermögen noch mindestens sechs Stunden täglich beträgt, die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt werden muss, wenn das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Rentenversicherungsträger muss daher bei einem unter sechs, jedoch mehr drei Stunden täglich bestehenden Restleistungsvermögen die konkrete Arbeitsmarktlage mit betrachten. In der Folge kann dann, wenn rein medizinisch „nur“ eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt unter Betrachtung der konkreten Arbeitsmarktlage dann die volle Erwerbsminderungsrente geleistet werden. In diesem Fall spricht man dann von der sogenannten „Arbeitsmarktrente“.

Versicherter steht in keinem Beschäftigungsverhältnis

Sofern also das Restleistungsvermögen eines Versicherten bei mehr als drei Stunden, aber unter sechs Stunden täglich liegt, muss der zuständige Rentenversicherungsträger prüfen, ob die Möglichkeit besteht, noch einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz anzubieten. In dieser Angelegenheit hat sich das Bundessozialgericht bereits am 10.12.1976 (BSGE 43, 75 ff.) per Beschluss geäußert und entschieden, dass der Arbeitsmarkt als verschlossen gilt, wenn keine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, die dem (Rest-)Leistungsvermögen entsprechen. Der Beschluss des Bundessozialgerichts erging zwar noch unter dem alten, bis 31.12.2000 geltenden Recht. Jedoch ist dieser auch nach dem neuen, ab 01.01.2001 geltenden Recht (hier wurde das Recht der Erwerbsminderungsrenten reformiert) maßgebend.

Der Arbeitsmarkt gilt dann als verschlossen, wenn dem Versicherten seitens der Arbeitsverwaltung oder des Rentenversicherungsträgers ein geeigneter Arbeitsplatz nicht innerhalb eines Jahres angeboten werden kann. Daher ist dann wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes die volle Erwerbsminderungsrente in Form der Arbeitsmarktrente zu gewähren.

Unter Beachtung der nach wie vor ungünstigen Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gilt dieser ohne weitere Ermittlungen grundsätzlich als verschlossen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Versicherte im Sinne des Rechts der Arbeitslosenversicherung arbeitslos ist bzw. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II) hat.

Versichert in einem Beschäftigungsverhältnis

Eine gesonderte Prüfung muss durchgeführt werden, wenn der Versicherte in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um ein Vollzeit- oder ein Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis handelt.

Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis

Steht der teilweise erwerbsgeminderte Versicherte in einem Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis, sind die gesetzlichen Möglichkeiten, welche das Teilzeit- und Befristungsgesetz (kurz: TzBfG) bietet, zu beachten. Nach diesem Gesetz haben Beschäftigte, die bei ihrem Arbeitgeber bereits länger als sechs Monate beschäftigt sind, einen Anspruch darauf, die vertragliche Arbeitszeit zu reduzieren. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte (Auszubildende werden hier nicht mitgezählt) hat. Sofern der Arbeitgeber betriebliche Gründe geltend macht, die gegen eine Reduzierung der Arbeitszeit sprechen, kann die Arbeitszeit nicht herabgesetzt werden. Eine Arbeitszeitreduzierung ist auch dann nicht möglich, wenn dadurch dem Arbeitgeber unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Neben dem Teilzeit- und Befristungsgesetz räumt auch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), welches die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt, einen privilegierten Anspruch auf eine Arbeitszeitreduzierung ein. Ein Anspruch besteht dann, wenn die Art oder Schwere der Behinderung eine kürzere Arbeitszeit erfordert. Als schwerbehinderte Menschen haben diese Versicherten einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung. Hier ist auch nicht Voraussetzung – wie dies im Teilzeit- und Befristungsgesetz beschrieben ist – dass der Arbeitgeber mindestens 15 Beschäftigte haben bzw. die Beschäftigung mindestens sechs Monate bestehen muss. Allerdings wird der Rechtsanspruch auf die Reduzierung der Arbeitszeit dahingehend eingeschränkt, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeitreduzierung nicht bewilligen muss, wenn diesem unverhältnismäßig hohe Kosten durch die Einrichtung eines entsprechenden Teilzeitarbeitsplatzes entstehen würden.

Sofern im Rahmen eines bestehenden Vollzeit-Beschäftigungsverhältnisses dem Beschäftigten, dessen Erwerbsfähigkeit auf unter sechs jedoch mehr als drei Stunden täglich gesunken ist, unter Berücksichtigung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eine reduzierte Arbeitszeit möglich ist, besteht kein Anspruch auf die Arbeitsmarktrente. Der Arbeitsmarkt gilt in diesem Fall nicht als verschlossen, weshalb auch keine volle Erwerbsminderungsrente in Form der Arbeitsmarktrente vom Rentenversicherungsträger zu gewähren ist.

Zu beachten ist jedoch, dass ein Arbeitgeber nicht verklagt werden muss, wenn dieser keinen Teilzeitarbeitsplatz anbietet. Auch ohne das aktive Vorgehen gegen Dritte – beispielsweise gegen den Arbeitgeber – besteht ein Anspruch auf die Arbeitsmarktrente. Dies urteilte das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 23.08.2019, Az. L 5 R 226/18. Zu dem Urteil kam es, da eine Rentenkasse für einen Bauzeichner den Anspruch auf die Arbeitsmarktrente verneinte, da dieser in einem vollen Arbeitsverhältnis als Bauzeichner stand. Der Arbeitgeber bot jedoch aus betrieblichen Gründen keinen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz an. Dass der Bauzeichner den Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz nicht gerichtlich durchgesetzt hat, ist kein Grund dafür, die Arbeitsmarktrente wegen fehlender Mitwirkung zu verweigern und „nur“ die teilweise Erwerbsminderungsrente zu leisten.

Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis

Sofern der Versicherte bereits ein Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis inne hat, kann ebenfalls keine Arbeitsmarktrente geleistet werden. Auch in diesem Fall kann der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit nur noch in dem Zeitkorridor zwischen drei und sechs Stunden möglich ist, einen Teil seines Einkommens selbst erzielen. Der Arbeitsmarkt gilt damit nicht als verschlossen, was den Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente in Form der Arbeitsmarktrente ausschließt.

Ausschluss der Arbeitsmarktrente

Sofern von einem Versicherten ein grundsätzlicher Anspruch auf die Arbeitsmarktrente besteht und eine abhängige Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich ausgeübt wird, ist die Leistung der vollen Erwerbsminderungsrente in Form der Arbeitsmarktrente nicht (mehr) möglich. Sinn und Zweck der Arbeitsmarktrente ist, dass das durch die teilweise Erwerbsminderung entfallene volle Arbeitsentgelt ersetzt wird. Das heißt, die Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente erfolgt unter den arbeitsmarktbedingten Gesichtspunkten. Diese sind bei Aufnahme/Ausübung einer Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich nicht mehr gegeben.

Wird hingegen eine Beschäftigung von weniger als drei Stunden täglich aufgenommen bzw. ausgeübt, kommt weiterhin die Gewährung einer Arbeitsmarktrente in Betracht. In diesem Fall kann es jedoch zu einer Rentenkürzung aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen kommen.

Da auch für Selbstständige die Beurteilung einer Erwerbsminderung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Beschäftigten erfolgt, kann auch dann keine Arbeitsmarktrente geleistet werden, wenn eine selbstständige Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich ausgeübt wird.

Fragen zu den Erwerbsminderungsrenten

Für alle Fragen rund um die Renten wegen Erwerbsminderung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Fachkunde der registrierten Rentenberater wurde gerichtlich geprüft.

Registrierte Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern und führen für ihre Mandanten zur rechtlichen Durchsetzung der Rentenansprüche Widerspruchs- und als Prozessagenten Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: Blogbild: © Ray - Fotolia | Beitragsbild: © Konstantin Postumitenko, Prostock-studio - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema: