Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Kontoauszug

Auslandsrenten sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig

Ab dem 01.07.2011 hat der Gesetzgeber die Beitragspflicht von Renten aus dem Ausland gesetzlich geregelt. Während bis Juni 2011 lediglich Versorgungsbezüge aus dem Ausland der Beitragspflicht unterlagen, wurden ausländische Renten mit den Renten eines inländischen (deutschen) Rentenversicherungsträgers für die Zeit ab Juli 2011 gleichgestellt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die ausländische Rente aus einem Staat der Europäischen Union oder einem anderen Staat geleistet wird.

Gesetzliche Grundlage für die Beitragspflicht von Auslandsrenten ist § 228 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Der gesetzlichen Regelung liegt das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ zugrunde, welches am 14.04.2011 vom Bundestag verabschiedet wurde. Durch dieses Gesetz werden die Einzelheiten der Umsetzung von der Verordnung der EU (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) geregelt.

Maximale Beitragshöhe

Durch die o. g. Verordnungen ist geregelt, dass ein Mitglied, das Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, nicht höhere Beiträge leisten muss, als wenn die Renten an das Mitglied in dem zuständigen Mitgliedstaat bezogen werden. Die Erforderlichkeit hat sich deshalb ergeben, weil in Deutschland die Rentenversicherungsträger (annähernd) die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge übernehmen. Ausländische Rentenversicherungsträger sind hierzu gesetzlich nicht verpflichtet. Andererseits darf ein Rentner, der eine Rente aus dem Ausland erhält, nicht stärker belastet werden als ein Rentner im Ausland. Ohne Bedeutung ist dabei, ob es sich bei der Rente um eine Rente aus einem Staat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Staat handelt.

Rentner, die eine Rente aus dem Ausland erhalten, tragen die Beiträge (Versichertenanteile) alleine. Eine Beteiligung wie bei einer deutschen Rente durch die zuständige Rentenkasse gibt es hier nicht. Der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt aktuell 15,5 Prozent. Von diesem Beitragssatz beträgt der Versichertenanteil 8,2 Prozent. Hinzu kommen die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 Prozent bzw. für Kinderlose von 2,20 Prozent (ab 01.01.2013: 2,05 Prozent/2,30 Prozent).

Beitragsrechtliche Zuordnung bei unterschiedlichen Zahlungsweisen

Eine Herausforderung ergibt sich dadurch, dass die ausländischen Renten nicht immer – analog den deutschen Renten – kalenderjährlich in zwölf gleich hohen Zahlungen gewährt werden. Manche Staaten leisten beispielsweise die Renten in viertel-, halb- oder jährlichen Zahlungsintervallen. Andere Staaten sehen sogar die Gewährung von Sonderzahlungen bzw. Einmalzahlungen vor (13.; 14. und sogar 15. Monatsrente), welche teilweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Ostergeld gewähren.

Damit die Beiträge auf ausländische Renten korrekt erhoben werden, hat sich der GKV-Spitzenverband am 22.02.2012 mit der Problematik befasst und eine Ergebnisniederschrift verfasst. Dabei wurden die folgenden Konstellationen beurteilt.

Laufende Rentenzahlung und zusätzliche Sonderzahlungen/Einmalzahlungen

Wenn ein Träger im Ausland eine laufende Rentenleistung und darüber hinaus einmalige Zahlungen leistet, sind diese Einmalzahlungen (beispielsweise Weihnachts-, Urlaubs- oder Ostergeld) als Rentenleistung zu klassifizieren, sofern keine abweichenden Nachweise seitens des Versicherten erbracht werden.

Damit in den Monaten, in denen die Einmalzahlung vom ausländischen Rententräger erbracht wird, der Beitrag – im Vergleich zu den übrigen Monaten – nicht erhoben werden muss, sollen zu erwartende Einmalzahlungen, deren Höhe feststeht, mit einem Zwölftel auf jeden Monat aufgeteilt werden. Dadurch wird eine kontinuierliche Beitragsleistung erreicht.

Rentenzahlungen in größeren Zeitabständen als monatlich

Beitragsrechtlich werden die Renten dem Monat zugeordnet, für den sie bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn die Rentenzahlungen in größeren Zeitabständen als monatlich, also viertel-, halbjährlich oder jährlich, erfolgen.

Werden die Rentenzahlungen im Voraus geleistet, werden diese beitragsrechtlich dem Zeitraum zugeordnet, für den sie bestimmt sind. Dies hat zur Folge, dass die Beiträge am 15. des jeweiligen Folgemonats fällig sind.

Werden die Rentenzahlungen im Nachhinein geleistet, handelt es sich – de facto – um eine Nachzahlung. Aus der gesamten Nachzahlung würden dann die Beiträge erst mit der Leistung der Nachzahlung fällig. Dies hätte einerseits eine monatlich nicht gleichbleibende Beitragserhebung, andererseits einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand zur Folge. Dieser Mehraufwand ist im Hinblick auf die geringen Beiträge nicht zu rechtfertigen. Daher werden bereits im Vorfeld entsprechend des Zweckmäßigkeitsgrundsatzes die Beiträge monatlich erhoben.

Mehrwöchiger Zahlungsrhythmus

Da die Beiträge zur Sozialversicherung monatlich zu erheben sind, hätte die monatlichen Zahlweise der ausländischen Renten eine monatlich unterschiedliche Beitragslast zur Folge. Daher werden die Rentenzahlungen mit einem mehrwöchigen Zahlungsrhythmus fiktiv in eine monatliche beitragspflichtige Einnahme umgerechnet. Die geschieht in der Art und Weise, dass der mehrwöchige Rentenbetrag durch die entsprechenden Kalendertage geteilt und mit 30 Tagen multipliziert wird (ein voller Beitragsmonat wird immer mit 30 Tagen, unabhängig von der tatsächlichen Zahl an Kalendertagen des jeweiligen Monats, angesetzt).

Erhält beispielsweise ein Versicherter im dreiwöchigen Rhythmus eine Rente von 600 Euro, erfolgt folgende Berechnungsweise: 600,00 Euro : 21 Tage (3 Wochen) x 30 Tage = 857,14 Euro. Der Beitragsberechnung wird in diesem Fall also ein Betrag in Höhe von 857,14 Euro zugrunde gelegt.

Registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater helfen in allen rentenrechtlichen Angelegenheiten auf den Gebieten der Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Dabei beraten die Rentenberater ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern und führen auch zur Durchsetzung der Leistungsansprüche Widerspruchsverfahren und sozialgerichtliche Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch.

Kontakt zum Rentenberater »

Bildnachweis: Blogbild: © Joachim Wendler - Fotolia | Beitragsbild: © Joerg Rofeld