Die Regelaltersrente
Einen Anspruch auf die Regelaltersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) haben Versicherte, die
- das 67. Lebensjahr vollendet haben und
- die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.
Die gesetzliche Grundlage, mit der die Regelaltersrente geregelt wird, ist § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Erhöhung der Altersgrenze
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze) in den Jahren 2012 bis 2029 schrittweise von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben.
Konkret wird hier mit dem Geburtsjahrgang 1947 die Altersgrenze ab dem Jahr 2012 vorerst in Einmonatsschritten, ab dem Jahr 2024 in Zweimonatsschritten angehoben. Damit kann dann ab dem Geburtsjahrgang 1964 die Regelaltersrente erst ab dem 67. Lebensjahr beansprucht werden.
Wie die Anhebung der Altersgrenze erfolgt, ist auch in der folgenden Tabelle nochmals dargestellt:
Geburts-jahrgang | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
1964 | 24 | 67 | 0 |
Zuschlag bei späterer Inanspruchnahme
Wird die Regelaltersrente mit dem Erreichen der jeweiligen Altersrente nicht in Anspruch genommen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, wird ein Rentenzuschlag von 0,5 Prozent je Kalendermonat der späteren Auszahlung der Rente zugerechnet. Dieser Zuschlag dient als Ausgleich für die dann kürzere Rentenbezugszeit.
Weitere Altersrenten für eine vorzeitige Inanspruchnahme
Es ist nicht zwingend erforderlich, erst eine Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze zu beanspruchen. Eine frühere Altersrente kann u. a. durch die
- Altersrente für langjährig Versicherte bzw.
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte
in Anspruch genommen werden.
Unbegrenzter Hinzuverdienst
Bei der Regelaltersrente mussten bereits in der Vergangenheit keine Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Das bedeutet, dass bei Bezug einer Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdient werden kann, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommen kann.
Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenzen, welche Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze bislang beachten mussten, wurden für die Zeit ab Januar 2023 vollständig aufgehoben. Das heißt, dass es ab dem Jahr 2023 bei sämtlichen Altersrenten aufgrund eines Hinzuverdienstes zu keiner Rentenkürzung oder gar zum kompletten Wegfall der Rentenzahlung kommen kann.
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Ihre einmal errechnete Rente wird quasi ein Leben lang gezahlt. Lassen Sie daher Ihren Rentenbescheid durch einen Rentenberater prüfen. So haben Sie die Gewissheit, dass Ihre Rentenberechnung richtig ist und Sie keine finanziellen Verluste erleiden – denn jeder dritte Rentenbescheid ist lückenhaft!
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