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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Regelaltersrente

Die Regelaltersrente

Einen Anspruch auf die Regelaltersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) haben Versicherte, die

  • das 67. Lebensjahr vollendet haben und
  • die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.

Die gesetzliche Grundlage, mit der die Regelaltersrente geregelt wird, ist § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Erhöhung der Altersgrenze

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze) in den Jahren 2012 bis 2029 schrittweise von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben.

Konkret wird hier mit dem Geburtsjahrgang 1947 die Altersgrenze ab dem Jahr 2012 vorerst in Einmonatsschritten, ab dem Jahr 2024 in Zweimonatsschritten angehoben. Damit kann dann ab dem Geburtsjahrgang 1964 die Regelaltersrente erst ab dem 67. Lebensjahr beansprucht werden.

Wie die Anhebung der Altersgrenze erfolgt, ist auch in der folgenden Tabelle nochmals dargestellt:

Geburts-jahrgang Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
1964 24 67 0

Zuschlag bei späterer Inanspruchnahme

Wird die Regelaltersrente mit dem Erreichen der jeweiligen Altersrente nicht in Anspruch genommen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, wird ein Rentenzuschlag von 0,5 Prozent je Kalendermonat der späteren Auszahlung der Rente zugerechnet. Dieser Zuschlag dient als Ausgleich für die dann kürzere Rentenbezugszeit.

Weitere Altersrenten für eine vorzeitige Inanspruchnahme

Es ist nicht zwingend erforderlich, erst eine Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze zu beanspruchen. Eine frühere Altersrente kann u. a. durch die

  • Altersrente für langjährig Versicherte bzw.
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte

in Anspruch genommen werden.

Unbegrenzter Hinzuverdienst

Bei der Regelaltersrente mussten bereits in der Vergangenheit keine Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Das bedeutet, dass bei Bezug einer Regelaltersrente unbegrenzt hinzuverdient werden kann, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommen kann.

Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenzen, welche Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze bislang beachten mussten, wurden für die Zeit ab Januar 2023 vollständig aufgehoben. Das heißt, dass es ab dem Jahr 2023 bei sämtlichen Altersrenten aufgrund eines Hinzuverdienstes zu keiner Rentenkürzung oder gar zum kompletten Wegfall der Rentenzahlung kommen kann.

Kompetente Beratung durch unabhängigen Rentenberater

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie kompetente Hilfe und Unterstützung von der Beratung über die Antragstellung von allen Leistungen bis hin zur Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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Tipp

Ihre einmal errechnete Rente wird quasi ein Leben lang gezahlt. Lassen Sie daher Ihren Rentenbescheid durch einen Rentenberater prüfen. So haben Sie die Gewissheit, dass Ihre Rentenberechnung richtig ist und Sie keine finanziellen Verluste erleiden – denn jeder dritte Rentenbescheid ist lückenhaft!

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