Reparaturkosten eines Türöffnungssystems
Am 25.01.2017 musste das Bundessozialgericht über einen Fall entscheiden, in dem ein Pflegebedürftiger von seiner Pflegekasse die Reparaturkosten seines elektrischen Türöffnungssystems nicht übernommen bekommen hat. Das elektrische Türöffnungssystem wurde einige Jahre zuvor von der Pflegekasse im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI übernommen.
Der Klagefall
Geklagt hatte ein Pflegebedürftiger, der an erheblichen körperlichen Funktionseinschränkungen leidet. Aufgrund seiner Erkrankung ist er permanent auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Diesen Rollstuhl kann er mit einem Finger selbstständig bedienen und steuern.
Damit er die Wohnung ohne fremde Hilfe verlassen kann, wurde im Jahr 2010 seine Wohnungstür mit einem elektrischen Türöffnungssystem ausgestattet. Zur gleichen Zeit erfolgte der Umbau seines Badezimmers, damit dieses behindertengerecht ausgestattet ist. Die beklagte Pflegekasse übernahm für die Maßnahmen den damaligen Leistungshöchstbetrag in Höhe von 2.557 Euro. Bis Dezember 2014 betrug der Leistungshöchstbetrag 2.557 Euro, ab Januar 2015 4.000 Euro. Näheres hierzu unter: Verbesserung des Wohnumfeldes
Im Jahr 2013 musste das Türöffnungssystem aufgrund eines Defektes repariert werden. Für die Reparatur entstanden Kosten in Höhe von 547,40 Euro, welche der Kläger von seiner Pflegekasse erstattet haben wollte. Die Pflegekasse lehnte die Kostenübernahme hierfür ab, da sie bereits den Leistungshöchstbetrag in Höhe von (damals) 2.557 Euro übernommen hat. Die Funktionswiederherstellung ist als eine einheitliche Maßnahme mit dem Einbau des Türöffnungssystems zu sehen, weshalb auch keine nochmalige bzw. weitere Kostenübernahme erfolgen kann.
Der Kläger begründete seinen Antrag jedoch damit, dass der Defekt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Folge hatte. Damit wäre ein Anspruch auf eine neue wohnumfeldverbessernde Maßnahme gegeben im Rahmen derer dann auch die Reparaturkosten übernommen werden können.
Bundessozialgericht verneint Anspruch
Mit Urteil vom 25.01.2017 (Az. B 3 P 4/16 R) hat das Bundessozialgericht die Auffassung der Pflegekasse bestätigt und den Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten für das Türöffnungssystem verneint.
Bei der Installierung eines Türöffnungssystems handelt es sich um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, welche in Form einer technischen Hilfe im Haushalt übernommen wird. Die Kosten, welche im Rahmen dieses Leistungsanspruchs (nach § 40 Abs. 4 SGB XI) übernommen werden können, umfassen nicht nur die Anschaffungskosten und die Kosten der erstmaligen Installierung. Auch notwendige Folgekosten, wie zum Beispiel Reparaturkosten oder Kosten im Zusammenhang mit der Sicherung, können im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung übernommen werden.
In dem konkreten Fall hatte die beklagte Pflegekasse bereits den (damaligen) Leistungshöchstanspruch in Höhe von 2.557 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen geleistet. Damit steht kein weiterer Betrag zur Verfügung, der für die entstandenen Reparaturkosten verwendet werden kann. Ein eigenständiger neuer Zuschussanspruch ist durch den Defekt des Türöffnungssystems nicht entstanden.
Fazit
Hat sich eine Pflegekasse im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung an den Kosten für technische Hilfen beteiligt, können auch erforderliche Reparatur-, Instandhaltungs- und Wartungskosten übernommen werden. Dies kann allerdings nur dann erfolgen, wenn der Leistungshöchstanspruch von 4.000 Euro (bzw. bis Dezember 2014: 2.557 Euro) nicht voll ausgeschöpft wurde.
Hat eine technische Hilfe beispielsweise 3.400 Euro gekostet, stehen – sofern keine weiteren Maßnahmen im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI von der Pflegekasse bezuschusst wurden – noch 600 Euro zur Verfügung, die für Reparatur-, Instandhaltungs- und Wartungskosten eingesetzt werden können.
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