Bundessozialgericht sieht Deckenlifter als Hilfsmittel an
Die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung sind danach ausgelegt, dass die häusliche Pflege so lange wie möglich sichergestellt werden kann bzw. den Betroffenen entsprechende Anreize gegeben werden, die vollstationäre Pflege zu umgehen.
Bei der Inanspruchnahme der ambulanten Pflege können beispielsweise die Leistungen Pflegegeld, Pflegesachleistung oder die Kombinationsleistung (Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung) gewährt werden. Pflegepersonen erhalten unter Umständen später eine höhere Rente, weil die Pflegeversicherung aufgrund der Pflegetätigkeit Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Während der Pflegetätigkeit ist eine ehrenamtliche Pflegeperson gesetzlich unfallversichert.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Hilfsmittel
Sind die Wohnräume für die Pflege nicht geeignet, weil z. B. die Treppen vom Pflegebedürftigen nicht überwunden werden können, die Türen zu schmal sind, um mit einem Rollator oder Rollstuhl durchzufahren oder das Bad entsprechende Barrieren darstellt, können technische Hilfsmittel gewährt werden. Aber auch für Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserungen kann sich die Pflegekasse, wenn die Erforderlichkeit besteht, mit einem Betrag von bis zu 4.000 Euro beteiligen.
Teilweise ist es in der Praxis jedoch schwierig, eine genaue Abgrenzung zwischen einem technischen Hilfsmittel und einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme zu treffen. Und genau diese Abgrenzung hat für die Betroffenen eine hohe Bedeutung, da die finanziellen Zuschüsse zu diesen Leistungen äußerst unterschiedlich sind.
Bei einem technischen Hilfsmittel werden im Regelfall die Kosten von der Pflegekasse voll übernommen. Der Eigenanteil (die Zuzahlung) liegt „nur“ bei 10 Prozent der Kosten, maximal jedoch bei 25 Euro pro Hilfsmittel. Bei Wohnumfeldverbesserungen sehen die gesetzlichen Vorschriften keinen Eigenanteil vor. Hinzu kommt noch, dass der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen grundsätzlich nur einmal gewährt wird. Sind mehrere technische Hilfsmittel erforderlich, kann von der Pflegekasse hingegen mehr als ein Hilfsmittel übernommen werden.
Während manche Punkte eindeutig der Wohnumfeldverbesserung zuzuordnen sind (z. B. Bau einer Rampe, Verbreiterung einer Türe), weil diese einen Eingriff in die Bausubstanz erfordern, können andere eindeutig als Hilfsmittel gesehen werden. Hilfsmittel sind beispielsweise Badewannenlifter, Notrufsysteme und Pflegebetten.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.08.2009
Das Bundessozialgericht musste mit Urteil vom 12.08.2009 (Az. B 3 P 4/08 R) entscheiden, ob ein Deckenlifter ein technisches Hilfsmittel oder eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung darstellt.
Die zuständige Pflegekasse sah bei einem Deckenlifter die Voraussetzungen einer Wohnumfeldverbesserung an. Daher wurde für einen 16jährigen Jungen, der in die Pflegestufe III eingestuft wurde, der Antrag auf den Deckenlifter abgelehnt, weil bereits der Anspruch auf Wohnumfeldverbesserung durch andere Maßnahmen „aufgebraucht“ wurde. Schon im Jahr 2003 wurde ein Treppenlift als wohnumfeldverbessernde Maßnahme mit einem Betrag von 2.557 Euro (damaliger Leistungshöchstbetrag) von der Pflegekasse bezuschusst.
Der Kläger, der von seinen Eltern vertreten wurde, sah in dem Deckenlift jedoch keine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung, sondern ein technisches Hilfsmittel. Dabei argumentierten sie, dass der Deckenlift kein fester Bestandteil der Wohnung wurde, da dieser lediglich mit einigen Dübeln und Schrauben montiert wurde. Der Treppenlift hingegen wurde fester Bestandteil der Wohnung.
Das Bundessozialgericht schloss sich in seinem Urteil vom 12.08.2009 der Auffassung des Klägers an. Die Richter argumentierten, dass die Deckenliftanlage zur Montage keinen „wesentlichen“ Eingriff in die Bausubstanz erfordert. Auch aus zeitlicher Sicht erfordert der Einbau und die Anpassung eines Deckenlifters nicht, dass dieser dauerhaft in der Wohnung des Pflegebedürftigen verbleiben müsse.
Mit dem Urteil sprach das Bundessozialgericht dem Kläger damit einen Anspruch auf die Kosten im Rahmen der Hilfsmittelgewährung zu. Die von dem Kläger beantragte Deckenliftanlage kostet 6.244,10 Euro. Diese Dimension zeigt, dass es für die Versicherten eine enorme finanzielle Bedeutung hat, ob eine Veränderung in der Wohnung eines Pflegebedürftigen als Wohnumfeldverbesserung oder als Hilfsmittel eingestuft wird.
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