Soziale Pflegeversicherung sieht viele Leistungen auch für Pflegende vor
Die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen ist mit einem enormen Aufwand verbunden, der zudem viel Kraft kostet. Meistens beginnt die Pflege eines Angehörigen bereits in einem Stadium, in dem noch gar keine Pflegebedürftigkeit des Angehörigen festgestellt bzw. bestätigt wurde. So übernehmen die Angehörigen bereits den Einkauf, das Putzen der Wohnung, die Betreuung und die Pflege bevor es zu einer offiziellen Einstufung in einen Pflegegrad kommt.
Sobald dann die Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung festgestellt und bestätigt wird, haben die Pflegebedürftigen ein Recht auf unterschiedliche Pflegeleistungen, mit denen auch die pflegenden Angehörigen eine Entlastung erfahren.
Welche Pflegeleistungen die Angehörigen entlasten sollen bzw. können, sind folgend dargestellt.
Pflegesachleistung
Sofern die Pflege nicht durch Angehörige bzw. durch vom Pflegebedürftigen selbst beschaffte Pflegekräfte sichergestellt werden kann, kann die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst beansprucht werden. Hier zahlt die zuständige Pflegekasse einen monatlichen Leistungsbetrag, der vom Pflegegrad abhängig ist.
Folgende Leistungsbeträge stehen derzeit bei Inanspruchnahme der Pflegesachleistung zur Verfügung:
- Pflegegrad 2: 689,00 Euro
- Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
- Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
- Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro
Kombinationsleistung
Übernimmt ein Angehöriger die Pflege eines Pflegebedürftigen, steht diesem ein Pflegegeld zu, dessen Höhe ebenfalls vom Pflegegrad abhängig ist. Kann die Pflege nicht mehr vollständig erbracht werden, kann das Pflegegeld auch mit der Pflegesachleistung kombiniert werden. In diesen Fällen kommt ein Pflegedienst und übernimmt ein Stück weit die Pflege, womit der pflegende Angehörige entlastet wird. Allerdings wird bei der Kombinationsleistung (Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld) der ambulante Pflegedienst nicht in dem Maße beansprucht, dass der maximale Leistungsbetrag der Pflegesachleistung – je nach Pflegegrad – abgerufen wird.
Bei der Kombinationspflege leistet die Pflegekasse sowohl die Pflegesachleistung. Für den Anteil, für den die Pflegesachleistung nicht beansprucht wird, kommt es zur Zahlung eines anteiligen Pflegegeldes.
Angenommen, die Pflegesachleistung wird in Höhe von 60 Prozent des Pflegesachleistungsbetrages in einem Monat beansprucht, werden noch 40 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt.
Verhinderungspflege
Jeder pflegende Angehörige benötigt auch einmal eine Auszeit. So möchte ein Pflegender beispielsweise einmal in den Urlaub fahren oder fällt wegen einer Krankheit aus. Hat jemand bereits für die Dauer von sechs Monaten die Pflege übernommen, besteht ein Anspruch auf die sogenannte Verhinderungspflege (wird teilweise auch „Ersatzpflege“ bezeichnet).
Der Anspruch besteht für die Dauer von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr, wofür ein Leistungsbetrag von 1.612,00 Euro zur Verfügung steht. Der Leistungsbetrag ist in den Pflegegraden 2 bis 5 einheitlich hoch. Das heißt, dass es hier zu keiner Differenzierung nach Pflegegraden kommt, wie dies beispielsweise bei der Pflegesachleistung oder beim Pflegegeld der Fall ist.
Die Verhinderungspflege kann von ambulanten Pflegediensten, aber auch von anderen Angehörigen, Freunden, Bekannten oder Nachbarn erbracht werden.
Kurzzeitpflege
Die sogenannte Kurzzeitpflege ist ebenfalls eine Leistung, die der Entlastung von pflegenden Angehörigen dienen kann. Diese Leistung kann zusätzlich zur Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Die Kurzzeitpflege steht für bis zu acht Wochen im Jahr mit einem Leistungsbetrag von bis zu 1.612,00 Euro in den Pflegegraden 2 bis 5 zur Verfügung.
Die Kurzzeitpflege ist eine stationäre Leistung, die in Einrichtungen der Kurzzeitpflege erbracht wird.
Teilstationäre Pflege
In den vergangenen Jahren hat die teilstationäre Pflege als Leistung der Pflegeversicherung an Bedeutung zugenommen, mit der ein pflegender Angehöriger eine große Entlastung erfahren kann. Die häusliche Pflege kann durch die teilstationäre Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege) ergänzt werden. Im Rahmen dieser Leistung geht der Pflegebedürftige an einen oder mehreren Tage in der Woche tagsüber oder auch nachtsüber in eine teilstationäre Pflegeeinrichtung. Damit kann erreicht werden, dass ein pflegender Angehöriger besser einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann oder auch einmal eine Auszeit von der Pflege erhält.
Für die teilstationäre Pflege stehen die gleichen Leistungsbeträge wie bei der Pflegesachleistung (s. oben) zusätzlich zur Verfügung. Die Leitungsbeträge können in Anspruch genommen werden, ohne dass es zu einer – wie es die gesetzlichen Vorschriften früher einmal vorgesehen haben – gegenseitigen Anrechnung kommt.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht auch die Kostenbeteiligung bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen vor. Hierzu gehören unter anderem Türverbreiterungen, der Einbau von barrierefreien Duschen oder die Verlegung von rutschhemmenden Bodenbelägen. Ziel der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ist neben der Erhaltung oder Erlangung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen, dass die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit auch eine Überforderung der Leistungskraft der Pflegepersonen verhindert wird.
An wohnumfeldverbessernden Maßnahmen kann sich die Pflegekasse mit einem Betrag von bis zu 4.000,00 Euro beteiligen. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro erhöhen.
Pflegekurse
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für Pflegekurse. Ziel von Pflegekursen ist unter anderem, dass die körperlichen und seelischen Belastungen, welchen ein pflegender Angehöriger ausgesetzt ist, vermindert werden.
Die Pflegekurse werden einerseits teilweise von den Pflegekassen, andererseits aber auch von den Leistungserbringern – wie z. B. den ambulanten Pflegediensten – angeboten. Sollte ein pflegender Angehöriger die erforderliche Zeit für die Teilnahme an einem Pflegekurs nicht aufbringen können, bieten die ambulanten Pflegedienste teilweise auch an, die Kurse auch im häuslichen Bereich durchzuführen.
Entlastungsleistungen
Alle Pflegebedürftigen im ambulanten Bereich haben einen Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro. Dieser Entlastungsbetrag kann für Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege, von Kurzzeitpflege oder Leistungen der ambulanten Pflegedienste entstehen, eingesetzt werden.
Der Entlastungsbetrag kann jedoch auch für Leistungen der nach (dem jeweiligen) Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag herangezogen werden. Diese wiederum tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten. Vor allem die „Angebote zur Entlastung von Pflegenden“ sind eine Leistung, die den pflegenden Angehören zugutekommt. Diese Leistung beinhaltet zum Beispiel, dass ein Pflegender durch Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter in Notsituationen einen festen Ansprechpartner hat oder durch eine kontinuierliche qualifizierte Unterstützung den Pflegealltag besser bewältigen kann. Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter helfen, den Pflegealltag zu organisieren und zu strukturieren.
Auch Angehörigengruppen können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden, welche ebenfalls den pflegenden Angehörigen hilft. In Angehörigengruppen erhalten die Pflegenden die Möglichkeit, sich mit anderen über die Pflegesituation auszutauschen.
Der Entlastungsbetrag steht bereits Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. In diesem Pflegegrad kann der Entlastungsbetrag auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden.
Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben bereits ab Pflegegrad 1 einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Insbesondere die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, für die die Pflegekasse monatlich bis zu 40,00 Euro übernimmt, erleichtern den Alltag für die pflegenden Angehörigen. So können mit dem Leistungsbetrag unter anderem erforderliche Einmalhandschuhe, Schutzschürzen oder Bettschutzeinlagen finanziert werden.
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