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Helmut Göpfert

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Haushaltshilfe

Krankenkasse muss keine Haushaltshilfe bei chronischer Krankheit zahlen

Mit Beschluss vom 15.10.2007 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 11 KR 19/07) entschieden, dass kein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, wenn diese wegen einer akuten Krankheit erforderlich wird.

In dem gleichen Fall hatten bereits die Richter entschieden, dass auch bei einer Weigerung des Ehemannes zur Haushaltsführung die Krankenkasse keine Anspruchsgrundlage hat, Haushaltshilfeleistungen zu erbringen – s. hierzu: Weigerung des Ehemannes zur Haushaltsführung kein Grund für Haushaltshilfe.

Definition einer akuten Krankheit

Viele Krankenkassen gewähren außerhalb einer stationären Behandlung der haushaltsführenden Person dann Haushaltshilfe, wenn diese unter anderem wegen einer akuten Krankheit erforderlich wird. Diese sogenannte Haushaltshilfe-Mehrleistung wird individuell durch jede einzelne Krankenkasse geregelt. Daher können die Anspruchsvoraussetzungen unterschiedlich sein.

Die Richter des LSG Nordrhein-Westfalen stellten in ihrem Beschluss vom 15.10.2007 fest, dass eine akute Erkrankung im medizinischen Sinne ein unvermittelt auftretender, schnell und heftig verlaufender Zustand ist und bezogen sich hier auf den „Duden, Das Fremdwörterbuch, Band 5“.

Klägerin hatte chronische Erkrankung

In dem zu beurteilenden Fall wollte eine Klägerin Haushaltshilfe, die an Kleinwüchsigkeit litt. Daher wurde bereits im November 2003 eine Operation an den Oberschenkeln und den Knien durchgeführt. Nachdem im April 2004 nochmals wegen derselben Erkrankung ein stationärer Krankenhausaufenthalt erfolgte, wollte die Klägerin für die nachstationäre Zeit Haushaltshilfe von ihrer Krankenkasse gezahlt bekommen. Diese wurde jedoch abgelehnt, da die Erkrankung nicht als akut, sondern als chronisch anzusehen ist.

Untermauert wurde die Auffassung der Richter dadurch, dass auch der Arzt, der die medizinische Notwendigkeit der Haushaltshilfe bestätigte, diese wegen einer chronischen Erkrankung für erforderlich hielt.

Tipp

Da die Krankenkassen durch die jeweilige Satzung unterschiedliche gesetzliche Grundlagen für die Gewährung von Haushaltshilfe außerhalb einer stationären Behandlung haben, empfiehlt es sich, bei der zuständigen Krankenkasse nachzufragen. Hierfür stehen Ihnen auch registrierte Rentenberater mit Rat und Tat zur Seite.

Ihre Fragen

Haben Sie Fragen zur Leistung Haushaltshilfe der Gesetzlichen Krankenversicherung? Dann kontaktieren Sie hier gerichtlich zugelassene Rentenberater, die Ihnen für Ihre Fragen kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern zur Verfügung stehen.

Ihre Fragen stellen Sie an die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein. Diese Spezialisten vertreten Sie auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozialgerichte und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung Ihrer Leistungsansprüche.

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