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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Haushaltshilfe

Haushaltshilfe

Haushaltshilfe wird durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gewährt, wenn Versicherte aufgrund einer stationären Behandlung ihren Haushalt nicht weiterführen können und mindestens ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt ist. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf die Haushaltshilfe (auch: Familienpflege) besteht.

Die Voraussetzungen

Haushalt kann nicht weitergeführt werden

Der Haushalt kann aus den folgenden Gründen nicht weitergeführt werden:

  • Krankenhausbehandlung
  • ambulante Vorsorgemaßnahme
  • stationäre Vorsorgemaßnahme
  • Mutter-/Vater-Kind-Kuren
  • häusliche Krankenpflege
  • Leistungen der medizinischen Rehabilitation
  • medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter

Ab dem Jahr 2016 wurde im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes der Leistungsanspruch auch auf Situationen außerhalb von stationären Maßnahmen ausgeweitet. Ab Januar 2016 ist es möglich, dass Haushaltshilfe auch dann gewährt wird, wenn die Weiterführung des Haushalts aufgrund einer schweren Krankheit oder wegen einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit (insbesondere nach einer ambulanten Operation, einem stationären Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung) nicht möglich ist. In den Situationen außerhalb einer stationären Maßnahme wird die Haushaltshilfe für maximal vier Wochen geleistet; sollte im Haushalt ein Kind leben, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, kann die Haushaltshilfe für maximal 26 Wochen geleistet werden.

Haushalt des Versicherten

Voraussetzung ist, dass der Versicherte den Haushalt selbst geführt hat. Wurde z. B. die Haushaltsführung einschließlich Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder durch den Ehegatten, einen anderen Angehörigen oder durch Dritte (z. B. Hausangestellte) verrichtet, kann keine Haushaltshilfe geleistet werden.

Vorhandensein eines Kindes

Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind im Haushalt lebt, welches das 12. Lebensjahr bei Beginn der Leistung noch nicht vollendet hat. Als Kind kommt jedes auf Dauer im Haushalt lebende Kind in Betracht, ohne Rücksicht darauf, ob es zum Versicherten rechtlich in einer Angehörigenbeziehung steht. Die Altersgrenze von zwölf Jahren gilt nicht für Kinder, die behindert und deswegen auf Hilfe angewiesen sind.

Ab dem Jahr 2016 kann die Haushaltshilfe auch in Situationen außerhalb einer stationären Maßnahme geleistet werden (s. oben). In diesen Fällen ist das Vorhandensein eines Kindes keine Leistungsvoraussetzung für die Gewährung von Haushaltshilfe zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung. Hier hat dieser Tatbestand lediglich Einfluss auf die maximale Leistungsdauer (bis zu vier Wochen ohne Kind bzw. bis zu 26 Wochen mit Kind).

Keine anderweitige Person kann Kind betreuen

Der Anspruch auf Haushaltshilfe ist dann ausgeschlossen, wenn eine anderweitige Person das Kind betreuen kann.

Lebt eine andere Person im Haushalt, die die Haushaltsführung und Betreuung des Kindes aus Zeitgründen oder aus alters-/krankheitsbedingten Gründen nicht weiterführen kann, ist dies kein Ausschluss für die Haushaltshilfe.

Wer führt den Haushalt weiter?

Grundsätzlich wird die Haushaltshilfe als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das heißt, dass hier eine Ersatzkraft, die von der Krankenkasse beauftragt wird, die Haushaltsführung übernimmt. Jedoch ist auch die Haushaltshilfe von Angehörigen oder Bekannten/Freunden möglich.

Höhe der Kostenübernahme

Bleibt jemand der Arbeit fern, wird der Verdienstausfall bzw. bis zu bestimmten Höchstgrenzen, die bei den Krankenkassen unterschiedlich sein können, erstattet. Gleiches gilt für die Entlohnung einer Haushaltshilfekraft, die keinen Verdienstausfall hat (z. B. NachbarIn, FreundIn). Die Höchstgrenzen wurden mit 2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (jeweils auf- bzw. abgerundet auf den nächsten vollen Euro-Betrag) festgelegt. Für das Kalenderjahr 2021 beträgt damit der Erstattungssatz (für einen Acht-Stunden-Tag) 82,00 Euro bzw. pro Stunde 10,25 Euro.

Soweit Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad die Haushaltshilfe übernehmen, ist lediglich eine Erstattung des Verdienstausfalles und Fahrkosten – ebenfalls bis zu bestimmten Höchstgrenze – möglich.

Mehrleistungen

Neben den o. g. Voraussetzungen, bei denen jede Krankenkasse Haushaltshilfe leisten muss, kann per Satzungsbestimmung der Anspruch auf die Leistung ausgeweitet werden (sogenannte Mehrleistung). Dies bestimmt jede Krankenkasse selbst. Daher sollte man sich bei der jeweiligen Krankenkasse erkundigen, in welchen Fällen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus Haushaltshilfe gewährt wird.

Zuzahlung

Bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10 Prozent der erstattungsfähigen Kosten, mindestens 5,00 Euro, maximal 10,00 Euro.

Fragen zur Haushaltshilfe

Für alle Fragen zur Leistung „Haushaltshilfe“ durch die Gesetzliche Krankenversicherung steht Ihnen Helmut Göpfert, Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt gerne zur Verfügung. Fragen Sie den Spezialisten.

Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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