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Perücke Männer

Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.04.2015 (Az. B 3 KR 3/14 R)

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 05.04.2007 (Az. L 5 KR 151/06) entschieden, dass eine Perücke für Männer nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung fällt.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherter, der 1963 geboren wurde, geklagt. Seit seiner Kindheit leidet er an einem völligen Haarverlust. Die Versorgung wurde durch die Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass eine „Haarersatz-Langzeitversorgung“ nur für Frauen, Kinder und Jugendliche in Betracht kommt. Daraufhin entgegnete der Kläger, dass unter anderem ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des Verbots der Ungleichbehandlung vorliegt.

Ebenfalls wurde die Klage damit begründet und mit ärztlichem Attest bestätigt, dass mit dem Eintritt einer psychischen Erkrankung zu rechnen ist, wenn weiterhin die Ablehnung der Kostenübernahme für die Perücke erfolgt. Bereits das Sozialgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen gerechtfertigt sein.

Perücke analog Gebrauchsgegenstände zu sehen

Auch die Berufung zum Landessozialgericht wurde abgewiesen. Das Urteil wurde damit begründet, dass Kopfhaare dem Schutz vor Sonne und Kälte dienen. Dies kann auch mit einer Mütze oder einem Hut erreicht werden. Derartige Gebrauchsgegenstände fallen nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse und sind von dieser daher nicht zu übernehmen.

Kahlköpfigkeit von Männern nichts Außergewöhnliches

Als weiterer Punkt wird angeführt, dass die Kahlköpfigkeit von Männern in der Gesellschaft – anders als bei Frauen – nicht als besonders auffälliger Zustand angesehen wird, weil sie biologisch bedingt häufiger auftritt. Dieser biologische Unterschied rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen und führt dazu, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vorliegt.

Ebenfalls führt das Landessozialgericht an, dass ein psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungsanspruch besteht wenn es künftig zu einer psychischen Störung kommen sollte. Ein Anspruch auf die Perücke wurde jedenfalls ausgeschlossen.

Auch Bundessozialgericht verneint

In einem anderen Klagefall musste auch das Bundessozialgericht, das höchste Sozialgericht Deutschlands über die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung für Perücken entscheiden. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.04.2015 (Az. B 3 KR 3/14 R) ging ein Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz voraus.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts kam zu dem Ergebnis, dass Vollperücken nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind und damit aus diesem Grunde nicht von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich des Leistungsanspruchs unterschied das Bundessozialgericht zwischen Männern und Frauen. Bei Männern kommt es durch den alleinigen Verlust des Haupthaares weder zu einer Beeinträchtigung der Körperfunktionen noch zu einer Entstellung, so dass auch kein Krankheitswert vorliegt. Im Laufe des Lebens verliert die überwiegende Anzahl der Männer das Kopfhaar ganz oder teilweise. Haarlose Männer erregen weder besondere Aufmerksamkeit noch werden sie stigmatisiert.

Bei haarlosen Frauen wurde die Leistungspflicht hingegen anders als bei Männern beurteilt, denn hier tritt aus biologischen Gründen die Haarlosigkeit nicht regelhaft bereits im Laufe des Lebens ein. Tritt dennoch Haarlosigkeit ein, handelt es sich um einen von der Norm abweichenden Zustand mit der Folge, dass diese - sofern die Haarlosigkeit dennoch eintritt - entstellend wirken und damit krankheitswertig sein kann. Zu der Leistungspflicht kann damit die Versorgung von Frauen mit einer Perücke gehören.

Auch bei Männern in Ausnahmefällen möglich

Die Richter des Bundessozialgerichts merkten auch an, dass für Männer nicht generell bzw. vollständig von die Versorgung mit Perücken zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen ist. Wenn ein Haarverlust nicht nur die Kopfbehaarung, sondern auch die übrige Kopfbehaarung wie Wimper, Brauen und Bart erfasst, kann ein Leistungsanspruch entstehen. Liegt ein solcher Haarverlust vor, geht dieser über den typischen männlichen Haarverlust hinaus. Vor allem bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen kann ein solcher Haarverlust Aufsehen erregen. Krankheitswert kann sich je nach Alter und Aussehen des unbehaarten Kopfes ergeben, der eine auffallende und entstellende Wirkung für die Betroffenen nach sich zieht. In diesem Zusammenhang merkten die Richter an, dass bei dem Kläger, der zum Zeitpunkt der Beschaffung der Perücke deutlich über 70 Jahre war, die entsprechende Wirkung nicht vorlag. Dies gilt auch dann, wenn vom Betroffenen die Haarlosigkeit subjektiv entstellend empfunden wird.

Hilfe und Beratung

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