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Helmut Göpfert

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Für bestimmte Hilfsmittel werden Festbeträge eingeführt

Festbeträge ab 01.01.2005

Die Gesetzlichen Krankenkassen haben erstmals für sechs Hilfsmittelgruppen bundesweit einheitliche Festbeträge festgelegt, die seit dem 01. Januar 2005 in Kraft getreten sind. Bei den Festbeträgen handelt es sich um eine Erstattungsobergrenze. Das heißt, dass die Krankenkassen ihre Leistungspflicht mit der Zahlung des Festbetrages erfüllen, wenn ein Festbetrag festgesetz wurde.

Für diese Hilfsmittel gibt es Festbeträge

Für folgende Versorgungsbereiche wurden Festbeträge festgesetzt:

  • Inkontinenz,
  • Stoma,
  • Sehhilfen,
  • Einlagen,
  • Hörhilfen und
  • Hilfsmittel zur Kompressionstherapie

In zwei Teilbereichen wurden zunächst keine Festbeträge festgesetzt. Dies betrifft die ableitenden Systeme im Bereich der Inkontinenzversorgung und die lymphatischen Versorgungen im Bereich der Kompressionstherapie.

Weshalb Festbeträge?

Bei der Festlegung der Festbeträge bei den bestimmten Hilfsmitteln wurden folgende Ziele verfolgt:

  • eine aufzahlungsfreie Versorgung muss gewährleistet sein.
  • eine qualitativ hochwertige Versorgung muss erhalten bleiben.
  • es sollen für Anbieter faire Preise festgelegt werden.
  • es soll sich ein Preiswettbewerb entwickeln.

Zuzahlungen und Aufzahlungen

Generell gilt die gesetzliche Regelung der Zuzahlung bei Hilfsmitteln weiter. Danach sind 10 Prozent für jedes Hilfsmittel, zum Beispiel einen Rollstuhl, zuzuzahlen. Allerdings gilt hier: mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Auf keinen Fall aber mehr als die Kosten des Mittels. Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz, sind 10 Prozent je Verbrauchseinheit zu zahlen. Allerdings nie mehr als 10 Euro pro Monat.

Sollte der Leistungserbringer nicht bereit sein, ein Hilfsmittel zum festgelegten Festbetrag abzugeben und zusätzlich zu der o. g. Zuzahlung eine Aufzahlung verlangen, empfiehlt es sich, einen Lieferanten zu suchen, der bereit ist, das Hilfsmittel zum Festbetrag abzugeben. Fragen Sie in diesem Fall bei Ihrer Krankenkasse nach den entsprechenden Leistungserbringern!

Die Festbeträge in der öffentlichen Diskussion

Angesichts der verschiedenen wirtschaftlichen Interessen sind die Festbeträge seit je her versorgungspolitischer Zankapfel aller Beteiligten. Durch die Verlagerung des Festsetzungsverfahrens von der Landes- auf die Spitzenverbandsebene sind die Festbeträge für Hilfsmittel erneut in den Fokus der Öffentlichkeit geraten.

Die bisherige Kampagnen - insbesondere der Leistungserbringerverbände - gegen die neuen Festbeträge haben nur ein Ziel: die zweifellos vorhandenen Gewinnspannen so hoch wie möglich zu erhalten. Den Versicherten wird suggeriert, die Krankenkassen würden nur noch einen Zuschuss zahlen. Ausgehend von einem Abgabepreis der Leistungserbringer, der oberhalb der Festbeträge liegt, hätten dann die Versicherten diese Differenz als Aufzahlung - neben der gesetzlichen Zuzahlung - direkt an den Leistungserbringer zu zahlen. Diese Abgabepreise sind nicht wirtschaftlich im Sinne der Krankenversicherung. Bisher gab es beispielsweise landesweit einheitliche Festbeträge mit großen Preisunterschieden. Warum wurden für eine Einlage z. B. in Sachsen 41,41 Euro, in Nordrhein-Westfalen 44,48 Euro und im Saarland 53,17 Euro gezahlt? Nun erhalten alle Versicherten durch die Einführung der bundeseinheitlichen Festzuschüsse 46,64 Euro von ihrer Krankenkasse.

Hilfe und Beratung

Bei Fragen rund um die Gesetzliche Krankenversicherung hilft Ihnen Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne weiter - Anruf genügt!

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