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Helmut Göpfert

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schwenkbarer Autositz

Ist ein schwankbarer Autositz in Hilfsmittel der GKV?

Dass ein schwenkbarer Autositz ein Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sein kann, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.04.2007 (Az. B 3 KR 9/06 R) entschieden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass einem Versicherten - der nicht Gehen kann - dadurch ermöglicht wird, einen Pkw zu benutzen.

Klage eines Versicherten

Ein Versicherter, der u. a. an Multipler Sklerose (MS) leidet und diese Krankheit zur Gehunfähigkeit geführt hat, wollte von seiner Krankenkasse einen schwenkbaren Autositz gezahlt bekommen.

Der Versicherte bezieht jedoch schon Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III und hat von der Krankenkasse bereits einen elektrischen Rollstuhl, einen Stehrollstuhl und eine elektrische Ladehilfe bekommen, mit der er den Rollstuhl bisher in den Kofferraum verladen konnte.

Da es ihm wegen der Verschlimmerung seiner Erkrankung nicht mehr möglich war, sich vom Rollstuhl in den Pkw umzusetzen, beantragte er einen schwenkbaren Autositz. Dieser soll es ihm ermöglichen, sich vom Rollstuhl in den Pkw umzusetzen.

Begründet wurde der Antrag damit, dass er durch das Hilfsmittel am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann und es die Besuche zu den Krankengymnasten und Ärzten ermöglicht.

Ablehnung durch Krankenkasse

Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag auf Kostenübernahme jedoch ab, weil es sich um eine Maßnahme zur Eingliederung in das berufliche oder soziale Leben handelt und die Gesetzliche Krankenversicherung hierfür nicht zuständig ist. Außerdem ist der Versicherte bereits ausreichend mit Hilfsmitteln versorgt.

Urteil des Bundessozialgerichts

Auch die Richter des Bundessozialgerichts lehnten eine Kostenübernahme – wie auch die Krankenkasse – ab. Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass die Krankenkasse nicht zur Gewährung der Sachleistung „behindertengerechter Umbau eines Pkw“ zuständig sei. Dies war nicht erforderlich, um das Gebot eines möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs zu erfüllen.

Ein Hilfsmittel ist immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Zu den Grundbedürfnissen des täglichen Legens gehören das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, u. s. w. Ebenfalls gehört hierzu auch das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen.

Da der Versicherte bereits ausreichend mit Hilfsmittel (s. oben) versorgt ist, wurde ein Anspruch verneint.

Schwenkbarer Autositz kann im Einzelfall Hilfsmittel sein

Obwohl die Richter hier die Kostenübernahme für den schwenkbaren Autositz ablehnten, merkten sie an, dass dieser dennoch im Einzelfall ein Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung sein kann, wenn es einem Versicherten dadurch ermöglicht wird, einen Pkw zu benutzen und damit die Unfähigkeit zu gehen auszugleichen.

Hier muss jedoch im Einzelfall gesondert festgestellt werden, ob ein Versicherter dieses Hilfsmittel trotz des Vorhandenseins bereits zur Verfügung gestellter Leistungen zur Befriedigung seines körperlichen Freiraums tatsächlich benötigt. Speziell wurde auf eine frühere BSG-Entscheidung verwiesen, wo ein Wachkomapatient ein derartiges Hilfsmittel zugesprochen bekommen hat.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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