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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Sitzschale

Eine Doppel-Versorgung mit Hilfsmitteln ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen

Grundsätzlich müssen die Gesetzlichen Krankenkassen die Versicherten mit einem Hilfsmittel versorgen, wenn dieses zum Ausgleich einer konkreten Behinderung notwendig wird. Doch in Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass eine Mehrfach-Ausstattung durch die Krankenkasse übernommen werden muss. Das hat am 08.11.2007 das Landessozialgericht Hessen (Az. L 1 KR 230/07 ER) beschlossen.

Klagegegenstand

Eine 17-jährige Versicherte leidet an einer Tetraspastik, wobei Arme und Beine vollständig gelähmt sind. Aufgrund der Behinderung erhält die Versicherte von der Pflegekasse Leistungen der Pflegestufe III (ab dem 01.01.2017 wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt). Da sie aus eigener Kraft weder alleine sitzen noch sprechen kann, hat die zuständige Krankenkasse bereits eine Versorgung mit einer Sitzschale vorgenommen.

Die Versicherte wird von ihrer Mutter gepflegt und diese beantragte eine zweite Sitzschale. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Sitzschale sowohl zu Hause als auch außer Haus erforderlich ist.

Beim Verlassen des Hauses stellt sich das Problem, dass die Versicherte – während die Sitzschale im Haus abmontiert und im Auto montiert wird – auf dem Boden abgelegt werden muss. Die gleiche unbefriedigende Situation stellt sich auch wieder, wenn die Sitzschale im Auto abmontiert und im Haus montiert wird.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag der Versicherten ab. Einer Doppelversorgung mit einer Sitzschale, die ca. 4.500 € kostet, wurde wegen Unwirtschaftlichkeit nicht zugestimmt.

Beschluss des Hessischen LSG

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) verpflichtete die Krankenkasse mit Beschluss vom 08.11.2007 (Az. L 1 KR 230/07 ER), die Kosten für eine zweite Sitzschale für die Versicherte zu übernehmen.

Mit Würde behinderter Menschen nicht vereinbar

Nach Ansicht der Richter ist es mit der Würde behinderter Menschen nicht vereinbar, dass hier lediglich aus Wirtschaftlichkeitsgründen eine Doppel-Ausstattung mit der Sitzschale abgelehnt wird. Auch ist es unzumutbar, dass während der Ummontage der Sitzschale die behinderte Versicherte unbetreut abgelegt werden muss.

Fazit

Ob eine Versorgung mit Hilfsmittel erforderlich ist oder auch nicht, kann nicht pauschal beurteilt werden. Vielmehr sind die Gegebenheiten und Rahmenbedingungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Daher ist auch eine Hilfsmittel-Doppel-Ausstattung bei Schwerstbehinderung durch die Gesetzliche Krankenversicherung im Einzelfall vorzunehmen.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen Ihnen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Ebenfalls erhalten Sie durch die Prozessagenten kompetente Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren.

Fragen Sie die Spezialisten! Der Rentenberater Helmut Göpfert oder Rentenberater Marcus Kleinlein steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Bildnachweis: © marita borstelmann