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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Treppenhaus

Kein Unfallversicherungsschutz im Treppenhaus

Unter dem Unfallversicherungsschutz  der Gesetzlichen Unfallversicherung steht nicht nur die versicherte Tätigkeit selbst, sondern auch der Weg von bzw. zu dem Ort der Tätigkeit. Für evtl. Unfälle, die sich auf diesen Wegen ereignen (so genannte Wegeunfälle), kommt grundsätzlich der zuständige Unfallversicherungsträger für den Schaden auf, die der Versicherte erleidet. Doch wo endet bzw. beginnt der Unfallversicherungsschutz genau?

Grundsätzlich beginnt und endet der versicherte Weg an der Grenze zum häuslichen Bereich. Der häusliche Bereich wiederum beginnt bzw. endet mit dem Durchschreiten der Haustüre.

Das Unfallereignis

Das Bundessozialgericht musste sich in einem konkreten Fall mit der Frage befassen, ob auch ein Unfall in einem zum häuslichen Bereich und somit nicht unfallversicherten Treppenhaus unter Versicherungsschutz steht. In dem konkreten Fall hatte ein Maschinenschlosser sich auf dem Weg zu einem Einsatzort begeben. Der Maschinenschlosser ist in der Bauaufsicht tätig und hatte erst als er schon unterwegs war bemerkt, dass er zu Hause wichtige Unterlagen vergessen hatte. Daher kehrte er zu seiner Wohnung um. Seine Wohnung, die sich im ersten Stockwerk befindet, verließ er bereits, als er im Treppenhaus – also noch vor der Haustüre – stürzte und sich erhebliche Verletzungen zuzog.

Der Unterschied

Grundsätzlich wäre klar gewesen, dass das Treppenhaus zum häuslichen Bereich des Maschinenschlossers gehört und somit nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Da der Arbeitnehmer jedoch an dem Tag bereits den häuslichen Bereich verlassen hatte und nur aus betrieblichen Gründen nochmals zurückkehrte, wollte der Verletzte, dass auch das Treppenhaus als versicherter Bereich angesehen wird.

Bundessozialgericht lehnte ab

Das Bundessozialgericht lehnte jedoch auch im Fall des Maschinenschlossers den Unfall als einen Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung ab.

Nach den Ausführungen der höchsten Sozialrichter endet der Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung an der Haustüre. Daher sind auch Unfälle im Treppenhaus von und zur Wohnung (hier der Sturz) nicht unfallversichert. Dies zählt auch dann, wenn der häusliche Bereich nochmals wegen vergessener Unterlagen für den Arbeitgeber betreten wird.

Mit Urteil vom 02.11.2000 (Az. B 2 U 39/99 R) verneinte das Bundessozialgericht das Vorliegen eines Wegeunfalls bei dem Maschinenschlosser.

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