Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Handwerker

Berufskrankheiten

Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) sind neben Arbeitsunfällen und Wegeunfällen auch Berufskrankheiten. Im Gegensatz zum Arbeitsunfall tritt eine Berufskrankheit regelmäßig nicht plötzlich ein. Die Berufskrankheit entwickelt sich vielmehr in mehr oder minder langer Zeit erst allmählich.

Aktuell erkranken jährlich mehr als zwanzigtausend Menschen in den deutschsprachigen Staaten an einer Berufskrankheit.

Das Berufskrankheitenrecht ist erst seit dem Jahr 1925 Gegenstand der Gesetzlichen Unfallversicherung. Es ist seitdem kontinuierlich weiterentwickelt worden. Die sich ständig ändernde Arbeitswelt und neue medizinische Erkenntnisse bringen es sicherlich mit sich, dass auch das Berufskrankheitenrecht weiter diesen Veränderungen angepasst werden muss.

Berufskrankheiten entwickeln sich langsam

Viele Berufskrankheiten entwickeln sich langsam und treten vielleicht erst nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf. Die Gesetzliche Unfallversicherung beschränkt ihre Leistungspflicht aber nicht auf Personen, die noch im Erwerbsleben stehen. Also hat auch der Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch darauf, dass ein Gesundheitsschaden vielleicht nach langen Jahren als Berufskrankheit anerkannt wird.

Definition

Eine Berufskrankheit ist:

  • eine Krankheit des Versicherten,
  • die durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet wurde und
  • rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht ist.

Eine Krankheit ist hier jeder regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand, auch wenn er noch keine Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit bedingt.

Verordnung über Berufskrankheiten

Berufskrankheit werden durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet. Hier ist die Bundesregierung ermächtigt, solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Tätigkeit in erheblich höheren Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Die Unfallversicherungsträger haben darüber hinaus eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung aufgeführt ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Voraussetzung ist, dass (im Zeitpunkt der Entscheidung) nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen.

Auswirkungen auf die Krankenversicherung

Eine Berufskrankheit führt – wie ein Arbeitsunfall auch – zum Ausschluss von Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Leistungen, die durch eine Berufskrankheit entstehen, kommen daher die Berufsgenossenschaften auf.

Beratung und Hilfe

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Bildnachweis: Blogbild: © stillkost - Fotolia | Beitragsbild: © imageteam