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Helmut Göpfert

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Kinderpflege-Verletztengeld

Eine Entgeltersatzleistung der Gesetzlichen Unfallversicherung

Tritt bei einem Kind ein Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall, Wegeunfall) ein und muss das Kind deswegen betreut, beaufsichtigt oder gepflegt werden, kann ein Elternteil der Arbeit fernbleiben. Der Verdienstausfall wird dann mit der Leistung Kinderpflege-Verletztengeld (zumindest teilweise) ersetzt, welche der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) vorsieht. Die Rechts- bzw. Anspruchsgrundlage für das Kinderpflege-Verletztengeld ist § 45 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

Im Regelfall kommt die Zahlung des Kinderpflege-Verletztengeldes zum Tragen, wenn das Kind während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule oder auf dem Weg dorthin bzw. nach Hause einen Unfall erleidet. Es kann sich jedoch auch dann ein Anspruch ergeben, wenn sich das Kind z. B. in der Einrichtung mit einer Infektionskrankheit angesteckt hat.

Voraussetzungen für den Anspruch auf das Kinderpflege-Verletztengeld

Damit ein Anspruch auf das Kinderpflege-Verletztengeld besteht, muss das Kind aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden müssen.

Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes muss durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden. Darüber hinaus darf im Haushalt des Kindes keine Person leben, die die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes übernehmen kann. Lebt beispielsweise noch ein Großelternteil im Rentenbezug im Haushalt, der sich um das Kind kümmern kann, ist die Leistung des Kinderpflege-Verletztengeldes ausgeschlossen.

Das Kinderpflege-Verletztengeld kann für Kinder geleistet werden, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, kann die Entgeltersatzleistung auch nach Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes gewährt werden. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt eingetreten sein muss, zu dem ein Anspruch auf die Familienversicherung (kostenfreie Mitversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung) bestand.

Als Kinder im Sinne des Kinderpflege-Verletztengeldes kommen neben den leiblichen Kindern auch Stief- und Enkelkinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut übernommen wurden, in Betracht. Ebenfalls können auch Kinder des Lebenspartners und Pflegekinder einen Anspruch auf das Kinderpflege-Verletztengeld auslösen.

Für den Anspruch auf die Leistung ist nicht erforderlich, dass der der Arbeit fernbleibende Elternteil in einem Versicherungsverhältnis zur Gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Höchst-Anspruchsdauer

Das Kinderpflege-Verletztengeld wird je Versicherungsfall für jedes Kind für längstens zehn Arbeitstage geleistet werden. Diese Höchstanspruch können beide Elternteile geltend machen.

Anders als beim Kinder-Krankengeld, welches durch die Gesetzliche Krankenversicherung geleistet werden kann (sofern es sich nicht um einen Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung handelt), kann der Anspruch von zehn Arbeitstagen beim Kinderpflege-Verletztengeld nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Sollte es sich um einen alleinerziehenden Elternteil handeln, kann für jedes Kind für längstens 20 Arbeitstage das Kinderpflege-Verletztengeld geleistet werden.

Handelt es sich um ein schwerstkrankes Kind, ist die Anspruchsdauer nicht begrenzt. Der Anspruch kann damit geleistet werden, bis das Kind verstirbt.

Höhe des Kinderpflege-Verletztengeldes

Wird das Kinderpflege-Verletztengeld für Arbeitnehmer berechnet, beträgt dieses 100 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts. Bei der Berechnung des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts werden auch – und hier besteht ein Unterschied zur Berechnung des Kinder-Krankengeldes – ausgefallene lohnsteuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge berücksichtigt.

Wird das Kinderpflege-Verletztengeld für Selbstständige berechnet, beträgt dieses 80 Prozent des im Kalenderjahr vor Leistungsinanspruchnahme erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens.

Sowohl bei der Berechnung für Arbeitnehmer als auch bei der Berechnung für Selbstständige erfolgt eine Begrenzung des Arbeitsentgelts bzw. des Arbeitseinkommens auf den 450. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes; der Höchstjahresarbeitsverdienst ist bei den einzelnen Berufsgenossenschaften bzw. den Unfallkassen unterschiedlich hoch.

Wird das Kinderpflege-Verletztengeld für ein schwerkrankes Kind geleistet, erfolgt die Berechnung nach den Vorschriften für die Berechnung des Kranken-/Verletztengeldes und damit für den Kalendertag. Dies ist deshalb der Fall, weil bei diesem Personenkreis im Regelfall die Leistung über einen längeren Zeitraum zu zahlen ist.

Aus dem berechneten Kinderpflege-Verletztengeld sind – insbesondere bei den Arbeitnehmern – noch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Abzug zu bringen. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (mit Ausnahme des sogenannten Kinderlosenzuschlags zur Pflegeversicherung) übernimmt vollständig die Gesetzliche Unfallversicherung.

Leistung wird durch Krankenkasse ausgezahlt

Das Kinderpflege-Verletztengeld wird nicht von der Gesetzlichen Unfallversicherung direkt ausgezahlt. Die Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen beauftragen vielmehr die zuständige Krankenkasse, bei der das Kind versichert ist; die Beauftragung erfolgt im Rahmen einer generellen Beauftragung oder über einen Einzelauftrag.

Bildnachweis: © Kurhan

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