Der Versicherungsfall Arbeitsunfall
Die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) kommt für Leistungen auf, die durch einen Arbeitsunfall entstehen. Wie der Begriff „Arbeitsunfall“ definiert ist, erfahren Sie hier.
Definition
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit, die zu einem Gesundheitsschaden führen.
Das bedeutet also, dass ein Unfall, der mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängt, den Unfall zum Arbeitsunfall macht
Unfallereignis
Das Unfallereignis muss
- zeitlich begrenzt und
- von außen auf den Körper einwirkend
sein.
Durch den Unfall muss eine körperliche Schädigung oder Tod eintreten.
Zeitlich begrenzt
Den tatsächlichen Gegebenheiten der Verletzungsmöglichkeiten im Erwerbsleben würde ein enger Begriff nicht entsprechen und dem notwendigen sozialen Schutz gegen Gefahren aus dem Arbeitsleben entgegenstehen. So kann es aus dieser Sicht der Schutzbedürftigkeit keine Rolle für die Entschädigungspflicht spielen, ob das Unfallereignis in Sekundenschnelle abläuft.
Ein plötzliches Geschehen wird somit nicht gefordert. Das Unfallgeschehen darf sich aber nicht über einen längeren Zeitraum als eine Arbeitsschicht hinziehen. Andernfalls kommt unter Umständen eine Berufskrankheit in Betracht.
Von einem Arbeitsunfall ist auch dann auszugehen, wenn durch eine Häufung kleinerer Schädigungen innerhalb einer Arbeitsschicht ein Gesundheitsschaden verursacht worden ist. Alle innerhalb der zeitlichen Begrenzung verursachten Schäden sind Versicherungsfälle.
Von außen auf den Körper einwirkend
Von außen auf den Körper einwirkend bezeichnet nur den Gegensatz zur inneren Ursache. Zu Schädigungen bei äußeren Ereignissen dieser Art wirken häufig körperliche Vorschäden oder krankhafte Veranlagungen mit. Hier gelten die Grundsätze über das äußere Ereignis als rechtlich unwesentliche Ursache.
Zusammenfassung
Ein Arbeitsunfall liegt also vor, wenn
- eine versicherte Person
- bei einer versicherten Tätigkeit
- einen Unfall (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis)
- mit einem Gesundheitsschaden
erleidet.
Auswirkungen auf die Krankenversicherung
Sofern es sich leistungsrechtlich um einen Arbeitsunfall handelt, besteht keine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet, dass für alle mit dem Arbeitsunfall verbundenen Leistungen die Berufsgenossenschaft aufzukommen hat, z. B. für die Heilbehandlung.
Beratung und Hilfe
In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.
Hier erhalten Sie auch kompetente Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren, z. B. zur Durchsetzung, dass Unfälle als Arbeitsunfälle anerkannt werden.
Bildnachweis: Jürgen Fälchle - Fotolia