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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Die Einführung einer Brückenteilzeit ab Januar 2019

Ab dem 01.01.2019 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit ihre vertragliche Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum verringern. In diesen Fällen spricht man von der „Brückenteilzeit“. Ermöglicht wird die Inanspruchnahme einer Brückenteilzeit mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts“, welches am 01.01.2019 in Kraft getreten ist.

Die Rechtsgrundlage

Im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts wurde die Rechtsvorschrift des § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eingeführt. Diese Rechtsvorschrift ermöglicht Arbeitnehmern, die länger als sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis standen, die vertragliche Arbeitszeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum zu verringern. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Arbeitszeit bislang im Rahmen einer Vollzeit- oder einer Teilzeitarbeit erbracht wurde.

Der Zeitraum der Arbeitszeitverringerung muss mindestens sechs Monate betragen und darf maximal fünf Jahre dauern. Tarifvertraglich besteht allerdings die Möglichkeit, diesen gesetzlich festgelegten zeitlichen Rahmen zu Gunsten, allerdings auch zu Ungunsten des Beschäftigten zu verändern.

Nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Arbeitszeit verringert – also in Teilzeit gearbeitet wurde – wird für den Arbeitnehmer wieder die ursprüngliche Arbeitszeit gelten. Daher wird die befristete Reduzierung der Arbeitszeit als „Brückenteilzeit“ bezeichnet. Wird danach eine weitere bzw. erneute Verringerung der Arbeitszeit gewünscht, kann diese frühestens nach einem Jahr erneut beantragt werden.

Für Arbeitgeber wurden Zumutbarkeitsgrenzen geschaffen

Damit Arbeitgeber durch die neue Brückenteilzeit nicht unzumutbar belastet werden, wenn die Belegschaft hiervon Gebrauch machen möchte, wurden Zumutbarkeitsgrenzen geschaffen.

Den Anspruch auf die Brückenteilzeit können nach den Zumutbarkeitsgrenzen nur Beschäftigte geltend machen, deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer – Auszubildende werden hier nicht berücksichtigt – beschäftigt.

Gestaffelte Zumutbarkeitsgrenzen gelten für Arbeitgeber, die mehr als 45 bis 200 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Antrag eines Arbeitnehmers kann damit vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn überproportional viele Beschäftigte die Brückenteilzeit in Anspruch nehmen möchten. Die Ablehnung kann erfolgen, wenn sich bei einer bestimmten Beschäftigtenzahl bereits einige Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der Teilzeitbeschäftigung in Brückenteilzeit befinden. Hierfür sieht § 9a TzBfG folgende Zumutbarkeitsgrenzen vor:

Anzahl der Arbeitnehmer Anzahl der Arbeitnehmer, die sich
in Brückenteilzeit befinden
mehr als 45 bis 60 4
mehr als 60 bis 75 5
mehr als 75 bis 90 6
mehr als 90 bis 105 7
mehr als 105 bis 120 8
mehr als 120 bis 135 9
mehr als 135 bis 150 10
mehr als 150 bis 165 11
mehr als 165 bis 180 12
mehr als 180 bis 195 13
mehr als 195 bis 200 14

Bei der Anzahl der Arbeitnehmer wird auf die „Köpfe“ abgestellt, nicht auf evtl. Vollzeitbeschäftigteneinheiten oder ähnliches abgestellt. Das heißt, dass bei der Zählung der Beschäftigungsumfang der einzelnen Arbeitnehmer ohne Bedeutung ist.

Arbeitgeber haben auch die Möglichkeit, den Antrag eines Beschäftigten auf Brückenteilzeit abzulehnen, wenn hierdurch betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn kein adäquater Ersatz für den Zeitraum der Brückenteilzeit akquiriert werden kann oder hierdurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Teilzeitarbeit hat Auswirkungen auf Rentenhöhe

Wird eine Teilzeitarbeit mit dem Arbeitgeber vereinbart, hat dies zur Folge, dass sich auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt reduziert. In der Folge werden aufgrund der Teilzeitarbeit auch weniger Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet und daher auch weniger Rentenanwartschaften aufgebaut. Das bedeutet, dass die spätere Rente geringer ausfällt als bei einer Vollzeitbeschäftigung.

Sofern die Auswirkungen auf die spätere Rente, die sich durch eine Teilzeitarbeit bzw. die Brückenteilzeit ergeben, berechnet werden sollen, können hierfür registrierte Rentenberater kontaktiert werden. Durch die Erstellung eines Rentengutachtens kann die spätere Rente, welche unter Berücksichtigung der Brückenteilzeit zu erwarten ist, berechnet werden.

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Bildnachweis: Blogbild: © Robert Kneschke

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