Die Bedetung der Beitragsbemessungsgrenze
Grundsätzlich werden die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Nachdem die Beiträge hier nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht unbegrenzt zu leisten sind, werden höchstens diese aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (kurz: BBG) berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist daher eine Obergrenze, aus der maximal die zu zahlenden Beiträge berechnet werden. Ist das Arbeitsentgelt höher, sind aus dem übersteigende Betrag keine Beiträge mehr zur Sozialversicherung zu leisten.
Unterschiedliche Grenzen
Für die:
- Kranken- und Pflegeversicherung und
- Renten- und Arbeitslosenversicherung
gelten unterschiedliche Grenzen.
Aktuelle Werte
Wie hoch die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen sind, können Sie aktuelle Sozialversicherungswerte nachlesen.