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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Beschäftigte Altersrentner

Beschäftigung von Altersrentnern und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Besonderheiten sind jedoch dann zu beachten, wenn es sich bei dem Beschäftigten zugleich um einen Altersrentner handelt. Hinsichtlich der Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht im Zweig der Gesetzlichen Rentenversicherung haben sich bereits zum 01.01.2017 durch das Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) gravierende Änderungen ergeben.

Gesetzliche Rentenversicherung

Ein beschäftigter Altersrentner ist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung immer der Versicherungspflicht unterworfen. Ohne Bedeutung ist hier, ob die Altersrente als Vollrente oder nur als Teilrente bezogen wird.

Die Regelaltersgrenze ist die Altersgrenze, ab der die Regelaltersrente beantragt werden kann. Diese Altersgrenze wird seit dem Jahr 2012 sukzessive vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte, die ab 1964 geboren wurden, gilt die einheitliche Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr. Näheres hierzu kann unter: Regelaltersrente nachgelesen werden.

Ab Erreichen der Regealtersgrenze muss unterschieden werden, ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente geleistet wird. Um eine Vollrente handelt es sich, wenn die Altersrente zu 100 Prozent bezogen wird. Die Altersrente kann allerdings auch als Teilrente zwischen zehn und 99 Prozent gewählt werden.

Wird ab Erreichen der Regelaltersgrenze die Altersrente als Vollrente geleistet, besteht Rentenversicherungsfreiheit; in diesem Fall ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass der Arbeitgeber weiterhin den Arbeitgeberanteil leisten muss.

Bei Bezug der Altersrente als Teilrente besteht auch ab Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenversicherungspflicht, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rentenversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte tragen.

Seit Januar 2017 haben beschäftigte Altersvollrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze – genau: ab Beginn des Kalendermonats nach Erreichen der Regelaltersgrenze – die Möglichkeit, auf die grundsätzlich bestehende Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Dies muss gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. In diesem Fall besteht dann für die Dauer der Beschäftigung die Rentenversicherungspflicht und die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. In diesem Fall spricht man auch von der „Aktivierung der Arbeitsgeberbeiträge“, da sich diese – neben den Arbeitnehmerbeiträgen – dann auch rentenwirksam/rentenerhöhend auswirken.

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Aufgrund einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht in der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich eine Versicherungspflicht. Nachdem die sozialversicherungsrechtliche (sv-rechtliche) Beurteilung in der Pflegeversicherung im Regelfall immer der Beurteilung in der Krankenversicherung folgt, besteht auch Versicherungspflicht in der Gesetzlichen/Sozialen Pflegeversicherung.

Hinsichtlich des zu maßgebenden Krankenkassen-Beitragssatzes muss unterschieden werden, ob die Altersrente als Altersvollrente oder als Altersteilrente geleistet wird.

Bei Bezug einer Vollrente besteht kein Anspruch auf Krankengeld im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass der ermäßigte Beitragssatz (von 14,0 Prozent) zur Anwendung kommt.

Bei Bezug einer Teilrente besteht hingegen ein Anspruch auf Krankengeld im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit, sodass in diesem Fall der allgemeine Beitragssatz (von 14,6 Prozent) zur Anwendung kommt.

Zudem muss in allen Fällen der Krankenkassen-Zusatzbeitrag geleistet werden, dessen Höhe die Krankenkassen individuell festsetzen.

In der Sozialen Pflegeversicherung sind die Beiträge aus dem Beitragssatz von (ab 01.01.2019) 3,05 Prozent zu leisten. Hinzu kommt der evtl. Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent für kinderlose Versicherte.

Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung ist die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht rein nach der Regelaltersgrenze vorzunehmen.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht immer die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die Altersrente als Teil- oder Vollrente geleistet wird. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer/beschäftigten Altersrentner getragen.

Ab Beginn des Kalendermonats nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Auch hier ist ohne Bedeutung, ob die Altersrente als Teil- oder Vollrente bezogen wird. Grundsätzlich müsste in diesen Fällen der Arbeitgeber den Arbeitgeberbeitrag leisten. Diese Regelung wurde jedoch für die Jahre 2017 bis 2021 ausgesetzt.

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