Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Erwerbsminderungsrente

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Die Rente mit Berufsschutz für vor dem 02.01.1961 Geborene

Nachdem bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und voller Erwerbsminderung keine Rücksicht auf den bisher ausgeübten Beruf bzw. den beruflich erlangten Status genommen wird, gibt es noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese Rente können noch Versicherte beanspruchen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Hierdurch wird also das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist für Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung dann gegeben, wenn

  • sie vor dem 02.01.1961 geboren sind,
  • Berufsunfähigkeit vorliegt,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet wurden und
  • die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre) erfüllt wird.

Die Rente wird längstens bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze geleistet. Die Regelaltersgrenze wiederum wird seit dem Jahr 2012 sukzessive vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und später gilt dann die einheitliche Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr.

Begriff der Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit bedeutet, dass der bisher ausgeübte versicherungspflichtige Beruf infolge Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausgeführt werden kann.

Wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, wird in diesem Zusammenhang jedoch gleichzeitig geprüft, ob noch Tätigkeiten in einem sogenannten Verweisungsberuf ausgeübt werden können. Der Verweisungsberuf muss dem Versicherten noch objektiv (also nach seinen Kräften und Fähigkeiten) und subjektiv (ohne unzumutbaren sozialen Abstieg) zumutbar sein.

Die möglichen Verweisungsberufe wurden durch die Rechtsprechung (insbesondere durch das Bundessozialgericht) über eine sogenannte Mehrstufentheorie entwickelt.

Da hier die Rechtsmaterie sehr komplex und die Rechtsprechung zu diesem Thema sehr umfangreich ist, ist hier der kompetente Rat eines Rentenberaters gefragt. Durch einen Rentenberater erhalten Sie die fachliche Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren, insbesondere auch deshalb, weil die Verweisungsberufe individuell beurteil und geprüft werden müssen!

Höhe der Rente

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird in Höhe der Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet. Hier wird unterstellt, dass das Restleistungsvermögen noch dazu herangezogen werden kann, den vollen Verdienst durch die zusätzliche Ausübung einer z. B. Halbtagstätigkeit zu erlangen.

Verbesserung durch mehrmalige Verlängerung Zurechnungszeit

Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit, die bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente unterstellt, dass der Versicherte bis zu einem bestimmten Alter gearbeitet und Entgeltpunkte „erwirtschaftet“ hätte. Diese Zurechnungszeit wurde bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten in der Vergangenheit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr berücksichtigt.

Im Juli 2014 kam es zu einer Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr.

Im Jahr 2018 wurde nach einer Verbesserung, welche mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz umgesetzt wurde, die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate berücksichtigt.

Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird bei einem Rentenbeginn bereits eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monate berücksichtigt. In den Folgejahren wird die Zurechnungszeit sukzessive bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. In welchen Schritten die Verlängerung erfolgt, kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Bei Beginn der Rente im Jahr auf Alter
Jahre Monate
2018 62 3
2019 65 8
2020 65 9
2021 65 10
2022 65 11
2023 66 0
2024 66 1
2025 66 2
2026 66 3
2027 66 4
2028 66 6
2029 66 8
2030 66 10
ab 2031 67 0

Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zurechnungszeiten ist von Bedeutung, dass die jeweils verlängerte Zurechnungszeit nicht bei Bestandsrentner zum Tragen kommt. Von der verlängerten Zurechnungszeit profitieren vielmehr nur die Neu-Rentner.

Neues Recht bei Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2017

Ein Hinzuverdienst, welcher zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erzielt wird, ist zwar keine negative Anspruchsvoraussetzung für die Rente selbst. Allerdings kann ein Hinzuverdienst zu einer Minderung der Rentenzahlung oder sogar zu einer Null-Rentenzahlung – also zu einer vollständigen Einstellung der Rentenzahlung – führen.

Die Rechtsvorschriften in Bezug auf den Hinzuverdienst bei den Erwerbsminderungsrenten wurden ab Juli 2017 im Rahmen des Flexirentengesetzes vollständig neu gestaltet.

Ab Juli 2017 gibt es eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, welche je Rentenberechtigten individuell errechnet wird. Zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit werden die jährliche Bezugsgröße mit dem Faktor 0,81 und den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn multipliziert. Da als Entgeltpunkte immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte in der Berechnungsformel angesetzt werden, kann eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze ausgewiesen werden. Diese liegt im Jahr 2022 bei 15.989,40 Euro.

Wird die individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung. In diesem Fall wird Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Zu beachten ist außerdem der sogenannte Hinzuverdienstdeckel. Der Hinzuverdienstdeckel ist ebenfalls eine Hinzuverdienstgrenze, welche verhindert, dass die Rentenzahlung mit dem erzielten Hinzuverdienst nicht höher sein darf als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn. Sollte mit der gekürzten Rente und dem Hinzuverdienst der Hinzuverdienstdeckel überschritten werden, kommt es zu einer weiteren Kürzung der Rente. In diesem Fall wird der den Hinzuverdienstdeckel überschreitende Betrag zu 100 Prozent von der Rente gekürzt.

Änderung/Verbesserung ab Januar 2023

Ab Januar 2023 kam es zu einer Modifizierung der Hinzuverdienstgrenzen bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten. Diese Modifizierung bedeutet für die Rentenbezieher eine Verbesserung. Ab dem Jahr 2023 beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 9,72fache der jährlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den höchsten Entgeltpunkten, die der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn erzielt hat. Damit handelt es sich um eine individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze, welche allerdings – durch die Kopplung an die Bezugsgröße – dynamisch gestaltet ist und sich daher jährlich ändert.

Als Mindest-hinzuverdienstgrenze gilt jedoch eine Grenze in Höhe von sechs Achtel der 14fachen monatlichen Hinzuverdienstgrenze. Das heißt, dass im Jahr 2023 eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit von 35.647,50 Euro gilt.

Beratung, Hilfe und Service

durch Ihre Rentenberatung Helmut Göpfert

Das Thema „Erwerbsminderungsrente“ ist alleine schon deshalb sehr bedeutend, da hiervon meist die finanzielle Existenz abhängt. Hier ist es entscheidend, eine kompetente Beratung zu erhalten, da das Fachwissen des Rentenspezialisten in diesem Bereich immens wichtig ist.

Die Rentenberatung Helmut Göpfert hilft und berät Sie umfassend in allen Angelegenheiten einer Erwerbsminderungsrente – unabhängig von den Rentenversicherungsträgern.

Als Beispiele sind hier zu nennen:

  • Beratung in allen Angelegenheiten der Renten wegen Erwerbsminderung,
  • Übernahme des Antragsverfahrens,
  • Vertretung und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren,
  • Überprüfung der korrekten Rentenberechnung (Rentenhöhe) inkl. der Festsetzung des Beginns der Rente
  • u. s. w.

Noch weitere Fragen zu den Renten wegen Erwerbsminderung? Der Rentenberater Helmut Göpfert steht Ihnen zu allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung gerne zur Verfügung – Anruf genügt!

Bildnachweis: © Torbz - Fotolia

Lesen Sie auch: