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Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

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Ärzte

Die volle Erwerbsminderungsrente von der GRV

Die gesetzlichen Vorschriften sehen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor, wenn Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)

  • wegen Krankheit oder Behinderung
  • unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
  • auf nicht absehbare Zeit nur noch
  • weniger als drei Stunden täglich
  • im Rahmen einer 5-Tage-Woche

erwerbstätig sein können.

Als voll erwerbsgemindert zählen auch behinderte Menschen, die in besonderen Behinderteneinrichtungen versicherungspflichtig tätig sind. Des Weiteren gehören hierzu auch Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, selbst während der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Medizinische Voraussetzungen

Die medizinischen Voraussetzungen, ob wegen einer Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, werden vom Rentenversicherungsträger geprüft.

Hier muss ein entsprechender Antrag auf die Rente gestellt werden.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Mindestversicherungszeit

Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung ist, dass eine Mindestversicherungszeit erfüllt wird. Diese sogenannte Wartezeit beträgt fünf Jahre.

Bei bestimmten – gesetzlich festgelegten – Sonderkonstellationen zählt die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren noch nicht vorliegt. Hier erhalten Sie nähere Auskünfte bei einem Rentenberater.

Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren

Eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Auch hier erhalten Sie bei einem Rentenberater nähere Auskünfte darüber, welche Zeiten konkret angerechnet werden und unter welchen Voraussetzungen ggf. der Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden kann.

Rente für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte

Ist ein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht gegeben, gibt es noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese Rente können noch Versicherte beanspruchen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind.

Mit der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wurde eine Vertrauensschutzregelung geschaffen, mit der noch der sogenannte Berufsschutz berücksichtigt wird. Lesen Sie hier mehr dazu!

Der Anspruch auf diese Renten muss bei jedem Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung immer vom Rentenversicherungsträger mit geprüft werden.

Höhere Erwerbsminderungsrenten ab Juli 2014

Seit Juli 2014 wird die Zurechnungszeit bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten – und damit auch bei der Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrenten – verlängert. Dies hat für die Betroffenen bei der Berechnung positive Auswirkungen auf die Rentenhöhe.

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten wurde nach früherem Recht eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr berücksichtigt. Dies bedeutet, dass bei der Rentenberechnung davon ausgegangen wurde, der Versicherte hätte bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet. Die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wurde mit Entgeltpunkten bewertet.

Aufgrund der Tatsache, dass die Regelaltersgrenze schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht wird, wurde ab Juli 2014 auch die Zurechnungszeit um zwei Jahre verlängert. Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten kam es damit zu einer Berücksichtigung und Bewertung einer Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr. Damit trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die Erwerbsminderungsrenten hinsichtlich ihrer Höhe immer mehr gesunken sind. Durch die Neuregelung erhielten Versicherte eine im Durchschnitt etwa 40 Euro monatlich höhere Rente.

Zu einer weiteren Verbesserung kam es durch die Einführung einer sogenannten „Günstigerprüfung“. Die Zurechnungszeit, welche ab Juli 2014 bis zum vollendeten 62. Lebensjahr berücksichtigt wurde, wurde auf Grundlage des bisherigen individuellen Durchschnittsverdienstes bewertet. Im Regelfall haben die Betroffenen allerdings in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bereits finanzielle Einbußen zu verzeichnen, welche sich auch auf die Abführung der Rentenbeiträge und damit auf die Rentenhöhe negativ auswirken. Durch die „Günstigerprüfung“ werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung zur Bewertung der Zurechnungszeit außer Acht gelassen, sollten sich diese negativ auf die Rentenhöhe auswirken. Von dieser Neuregelung genießen vor allem Versicherte einen finanziellen Vorteil, deren Erwerbsminderung in jungen Jahren eintritt.

Die genannten Neuregelungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz greifen nur für Erwerbsminderungsrenten, die ab 01. Juli 2014 beginnen. Bestandsrentner – also Rentner, die bereits vor dem 01.07.2014 im Rentenbezug standen – profitieren von den rechtlichen Verbesserungen leider noch nicht. Dies gilt selbst dann, wenn eine befristete Erwerbsminderungsrente lediglich verlängert wird.

Weitere Verlängerung der Zurechnungszeit ab 2018

Zu weiteren positiven Auswirkungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten kam es durch eine nochmalige Verlängerung der Zurechnungszeit im Jahr 2018. Die Verlängerung erfolgte in diesem Jahr bis zum 62. Lebensjahr und drei Monate.

Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird im Jahr 2019 eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr und acht Monate berücksichtigt.

In den Jahren von 2020 bis 2031 erfolgt eine weitere schrittweise Verlängerung bis zum vollendeten 67. Lebensjahr. Wie die schrittweise Angleichung an die „neue“ Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr umgesetzt wird, kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

Bei Beginn der Rente im Jahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahre Monate
2020 1 65 9
2021 2 65 10
2022 3 65 11
2023 4 66 0
2024 5 66 1
2025 6 66 2
2026 7 66 3
2027 8 66 4
2028 10 66 6
2029 12 66 8
2030 14 66 10
ab 2031   67 0

Hinzuverdienstgrenzen ab Januar 2023

Ab Januar 2023 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung bei drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Das bedeutet, dass für das Kalenderjahr 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro maßgebend ist.

Durch die Kopplung der Hinzuverdienstgrenze an die Bezugsgröße, wird immer zum Jahresbeginn eine angepasste Hinzuverdienstgrenze gelten; insoweit wurden diese dynamisch angelegt.

Sollte der Hinzuverdienst die maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschreiten, werden vom überschreitenden Betrag 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2017 bis Dezember 2022

Wesentliche Änderungen gab es auch ab Juli 2017 bei den Hinzuverdienstgrenzen. Die bis Juni 2017 geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro wurde ab Juli 2017 bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung durch eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, die bei 6.300,00 Euro lag, ersetzt.

Sollte der Hinzuverdienst im Kalenderjahr die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro in der Zeit von Juli 2017 bis Dezember 2022 überschritten haben, wurden vom überschreitenden Betrag 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Bei den Hinzuverdienstgrenzen musste darüber hinaus noch der sogenannte „Hinzuverdienstdeckel“ beachtet werden. Mit diesem Hinzuverdienstdeckel wurde erreicht, dass die Rentenzahlung und der Hinzuverdienst nicht höher sein durften als der höchste Verdienst in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn. Sollte der Hinzuverdienstdeckel überschritten werden, führte dies zu einer (weiteren) Kürzung der Rentenzahlung.

Beratung, Hilfe und Service

durch Ihre Rentenberatung Helmut Göpfert

Das Thema „Erwerbsminderungsrente“ ist alleine schon deshalb sehr bedeutend, da hiervon meist die finanzielle Existenz abhängt. Hier ist es entscheidend, eine kompetente Beratung zu erhalten, da das Fachwissen des Rentenspezialisten in diesem Bereich immens wichtig ist.

Die Rentenberatung Helmut Göpfert hilft und berät Sie umfassend in allen Angelegenheiten einer Erwerbsminderungsrente – unabhängig von den Rentenversicherungsträgern.

Als Beispiele sind hier zu nennen:

  • Beratung hinsichtlich des Anspruches auf Erwerbsminderungsrente,
  • Antragstellung,
  • Durchführung von Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren,
  • Überprüfung der Festsetzung des Beginns der Rente,
  • Überprüfung der Rentenberechnung (Höhe der Rente),
  • u. s. w.

Für alle Fragen zu den Renten wegen Erwerbsminderung und zu allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen Ihr Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung – Anruf genügt!

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