Berufsunfähigkeit im Sinne der teilweisen Erwerbsminderungsrente
Bei den Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht für die Versicherten seit dem Jahr 2001 kein Berufsschutz mehr. Hier erfolgt die Beurteilung, ob ein Anspruch auf die Rente vorliegt oder nicht, ausschließlich danach, ob noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich ausgeübt werden können. Die bisherigen Tätigkeiten bzw. die bisherige Stellung im Beruf bleiben ebenso unberücksichtigt wie die absolvierten Aus-, Fort- und Weiterbildungen.
Vertrauensschutzregelung
Bei der Beurteilung der Ansprüche auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit musste nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht der so genannte Berufsschutz berücksichtigt werden. Berufsschutz bedeutet, dass die Versicherten im Rahmen des ihnen verbliebenen Leistungsvermögens lediglich auf solche Tätigkeiten verwiesen werden konnten, die – unter Berücksichtigung des bisher erreichten Status – sozial zumutbar sind.
Der Berufsschutz wurde mit der Rentenreform ab dem Jahr 2001 abgeschafft. Jedoch wurde für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind – aus Vertrauensschutzgründen – die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geschaffen. Bei dieser Rente wird der erlangte berufliche Status berücksichtigt. Von diesem Vertrauensschutz profitieren also Versicherte, die bei Inkrafttreten der Rentenreform am 01.01.2001 das 40. Lebensjahr vollendet hatten.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Von der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, also der Erwerbsminderungsrente mit Berufsschutz, profitieren Versicherte, die grundsätzlich noch mindestens sechs Stunden täglich für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Ist diesen Versicherten jedoch nicht mehr möglich, im bisherigen Beruf (dem so genannten Hauptberuf) oder in zumutbaren anderen Tätigkeiten – die den Fähigkeiten und Kräften der Versicherten entsprechen müssen – nur noch weniger als sechs Stunden tätig zu sein, besteht ein Anspruch auf die Rente. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird in Höhe der halben Erwerbsminderungsrente ausgezahlt.
Begriff Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen einer Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Hier wird seitens des Rentenversicherungsträgers das Restleistungsvermögen geprüft. Wurde das Restleistungsvermögen festgestellt, muss im Rahmen dessen geprüft werden, welche Tätigkeiten noch objektiv und subjektiv zugemutet werden können.
Objektive Zumutbarkeit
Objektiv sind Versicherten nur Tätigkeiten zuzumuten, die den Kräften und Fähigkeiten entsprechen. Das heißt, hier kann nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die nicht auf Kosten der Gesundheit gehen bzw. den Versicherten weder geistig noch körperlich überfordern.
Subjektive Zumutbarkeit
Ist dem Versicherten eine Tätigkeit objektiv zuzumuten, ist die subjektive Verweisungsmöglichkeit zu prüfen. Die Verweisungstätigkeit darf für den Versicherten keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten. Um dies beurteilen zu können, hat das Bundessozialgericht eine Mehrstufentheorie entwickelt. Die Mehrstufentheorie ist ein Mehrstufenschema. Die betroffenen Versicherten werden einer Stufe nach der bisherigen Tätigkeit und Qualifikation zugeordnet. Eine Verweisung ist nur auf einen Beruf innerhalb der Stufe, maximal jedoch auf die jeweils niedrigere Stufe zulässig.
Stufen
- Stufe 1: Meister/Vorarbeiter oder Facharbeiter mit herausragender Qualifikation
- Stufe 2: Facharbeiter
- Stufe 3: Angelernter differenziert nach der üblichen Anlernzeit
- Stufe 4: Ungelernter
Beratung durch Rentenexperten
Die Rechtsmaterie im Zusammenhang mit den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist äußerst komplex und erfordert ein Spezialwissen. Hier sind gerichtlich zugelassene Rentenberater die Experten, die im Rentenrecht umfassend beraten und auch die Leistungsansprüche in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landesozialgerichte) rechtlich durchsetzen.
Mandatieren Sie die Rentenberatung Helmut Göpfert mit Ihrem Anliegen. Auch für alle weiteren Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung stehen Ihnen nach dem RDG registrierte Rentenberater gerne zur Verfügung.
Bildnachweis: Blogbild: © Werner Heiber - Fotolia Beitragsbild: © Erwin Wodicka