Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Beitragssatz

Beitragssatz in der Rentenversicherung bleibt 2023 stabil bei 18,6 Prozent

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist auch im Kalenderjahr 2023 stabil und beträgt 18,6 Prozent. Auch bei der knappschaftlichen Rentenversicherung ist es zum Jahresbeginn 2023 zu keiner Änderung gekommen; hier beträgt der Beitragssatz weiterhin 24,7 Prozent.

Letztmals erfolgte im Bereich der Rentenversicherung eine Änderung des Beitragssatzes im Jahr 2018, sodass der Beitragssatz nun bereits im sechsten Jahr in Folge stabil gehalten werden konnte.

Beitragsbemessungsgrenzen wurden angehoben

Trotz des stabilen Beitragssatzes in der Rentenversicherung kommt es für Besserverdiener zum 01.01.2023 zu einer höheren Beitragslast. Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden nämlich der Einkommensentwicklung angepasst und angehoben. Bei den Beitragsbemessungsgrenzen handelt es sich um den maximalen Betrag, bis zu dem aus dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen Beiträge berechnet werden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung liegen im Kalenderjahr 2023 bei 7.300,00 Euro monatlich in den alten Bundesländern (bisher 7.050,00 Euro) und 7.100,00 Euro in den neuen Bundesländern (bisher 6.750,00 Euro).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen im Kalenderjahr 2023 die Beitragsbemessungsgrenzen bei 8.950,00 Euro in den alten Bundesländern (bisher 8.650,00 Euro) und bei 8.700,00 Euro in den neuen Bundesländern (bisher 8.350,00 Euro).

Relevante Werte der Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023

Trotz des gleichbleibenden Beitragssatzes ergaben sich sowohl im Mindestbeitrag als auch im Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte zum 01.01.2023 Änderungen. Die Änderung im Mindestbeitrag resultiert daraus, dass die Mindestbemessungsgrundlage von bislang 450,00 Euro auf 520,00 Euro monatlich angehoben wurde. Die Änderung beim Höchstbeitrag resultiert aufgrund der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen (s. oben).

Folgende Werte gelten im Kalenderjahr 2023:

  • Mindestbeitrag für freiwillig Rentenversicherte: 96,72 Euro
  • Höchstbeitrag für freiwillig Rentenversicherte: 1.357,80 Euro
  • Höchstbeitrag für Versicherungspflichtige, alte Bundesländer: 1.357,80 Euro
  • Höchstbeitrag für Versicherungspflichtige, neue Bundesländer: 1.320,60 Euro
  • Regelbeitrag für versicherungspflichtig Selbstständige: 631,47 Euro

Hinweis: Bei der Berechnung der freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge gilt für das gesamte Bundesgebiet die Beitragsbemessungsgrenze der alten Bundesländer. Von daher gibt es bei dem Höchstbeitrag keine Unterscheidung zwischen Rechtskreis West und Ost.

Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung bestimmt

Der Beitragssatz muss jährlich per Rechtsverordnung bekannt gegeben werden. Für das Kalenderjahr 2023 erfolgte dies mit der „RVBeitrSBek 2023“, welche am 15.11.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Die gesetzlichen Vorschriften (§ 160 SGB VI) sehen vor, dass es zu einer Änderung des Beitragssatzes kommen muss, wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage voraussichtlich einen bestimmten Satz unter- oder auch überschreiten sollten, sofern der bisherige Beitragssatz beibehalten wird. Da dies für das Kalenderjahr weder in der allgemeinen noch in der knappschaftlichen Rentenversicherung erwartet wird, konnten die Beitragssätze stabil gehalten werden.

Bildnachweis: © fox17 - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: