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Urteil

Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 28.06.2023, L 2 R 214/22

In der Gesetzlichen Rentenversicherung ist ein gesetzlich definierter Personenkreis von Selbstständigen rentenversicherungspflichtig. Zu diesen Versicherungspflichtigen gehören nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) selbstständig tätige Lehrer und Erzieher. Voraussetzung hierfür ist, dass diese selbstständige Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt wird und auch regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Das Hessische Landessozialgericht musste sich mit einem Klage- bzw. Berufungsfall befassen, in dem eine Yoga-Kursleiterin von der Rentenversicherung als versicherungspflichtige Selbstständige eingestuft wurde. Die betroffene Yoga-Lehrerin hatte jedoch eine andere Auffassung. Sie sah ihre Yoga-Kurse als therapeutische Maßnahme an und nicht als eine Lehrtätigkeit. Daher vertrat sie die Auffassung, dass sie auch nicht von der Rentenversicherungspflicht erfasst wird.

Die Yoga-Kurse führt die Klägerin an der Volkshochschule (VHS) durch. Diese wurden zunächst auf einer geringfügigen Basis mit einem monatlichen Einkommen von 200 Euro durchgeführt. Später wurde der Umfang der Yoga-Kurse erhöht, sodass es sich um keine geringfügige selbstständige Tätigkeit mehr handelte.

Landessozialgericht bestätigt Rentenversicherungspflicht

Sowohl die Richter des Sozialgerichts als auch des Landessozialgerichts bestätigten die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, dass die Tätigkeit als Yoga-Lehrerin als selbstständige Lehrtätigkeit anzusehen und damit versicherungspflichtig ist.

Den Kursteilnehmern werden von der Klägerin spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Als therapeutische Maßnahme können die Yoga-Kurse nicht angesehen werden, auch wenn die Teilnehmer gegebenenfalls therapeutische Ziele verfolgen. Um therapeutische Ziele handelt es sich dann, wenn die Kurse die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs prägen. Zudem muss eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt werden.

Bei VHS-Kursen handelt es sich vorwiegend um Kurse, die den Zweck der Weiterbildung haben. Diese Kurse verfolgen keine individuelle Heilbehandlung der Teilnehmer.

Ebenfalls liegt bei den Yoga-Kurse keine Beratertätigkeit vor. Eine Beratertätigkeit besteht dann, wenn eine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und Problemlösung im Vordergrund stehen. Dies ist beispielsweise beim Consulting oder bei Unternehmens-, Berufs- und Lebensberatungen der Fall. Bei einem Yoga-Kurs besteht der Schwerpunkt in der Wissensvermittlung und der konkreten Anleitung.

Die Berufung der Klägerin hat das Hessische Landessozialgericht aus den genannten Gründen mit Urteil vom 28.06.2023 unter dem Aktenzeichen L 2 R 214/22 zurückgewiesen.

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