Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde zum 01.01.2023 erhöht
Zum 01.01.2023 kam es zu einer Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung. Damit gibt es seit dem Jahr 2020 erstmals wieder eine Änderung in diesem Sozialversicherungszweig.
Ab dem 01.01.2023 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent.
Bis zum Kalenderjahr 2022 betrug der Beitragssatz 2,4 Prozent, sodass es zu einer Anhebung des Beitragssatzes zu Jahresbeginn 2023 um 0,2 Prozentpunkte kam.
Beitragssatz ist gesetzlich auf 2,6 Prozent festgesetzt
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ist gesetzlich grundsätzlich auf 2,6 Prozent festgeschrieben (vgl. § 341 SGB III). Dass in den vergangenen Jahren der Beitragssatz unter 2,6 Prozent – also unterhalb des gesetzlich festgeschriebenen Beitragssatzes – lag, ist auf die „Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022“ zurückzuführen.
Nachdem die genannte Verordnung bis 31.12.2022 befristet war und zudem in der Arbeitslosenversicherung ein Finanzbedarf besteht, ist es für das Kalenderjahr 2023 zu keiner Sonderregelung hinsichtlich des Beitragssatzes mehr gekommen. Damit gilt ab dem 01.01.2023 der Beitragssatz von 2,6 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragstragung
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (wie auch in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) werden aus der Bemessungsgrundlage errechnet. Dies ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Allerdings werden die Beiträge aus einer maximalen Bemessungsgrundlage berechnet. Die maximale Bemessungsgrundlage ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt im Kalenderjahr 2023 für den Sozialversicherungszweig der Arbeitslosenversicherung bei monatlich 7.300 Euro in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und bei 7.100 Euro in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost).
Auch bei den Beitragsbemessungsgrenzen kam es zu einer Erhöhung zum 01.01.2023. Diese lagen im Kalenderjahr 2022 bei 7.050 Euro in den alten und bei 6.750 Euro in den neuen Bundesländern. Damit kommt es für Besserverdiener zu einer Erhöhung der Beiträge, welche auf zwei Faktoren zurückzuführen ist: Erhöhung des Beitragssatzes und Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden für Beschäftigte und deren Arbeitgeber solidarisch getragen. Das heißt, jede „Partei“ übernimmt die Hälfte (50 Prozent) der errechneten Beiträge.
Sollten Arbeitgeber Beschäftigte haben, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, müssen die Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (und auch zur Rentenversicherung) tragen. Die Arbeitnehmer müssen in diesem Fall keine Beiträge mehr zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung entrichten.
Entwicklung der Beitragssätze in den weiteren Sozialversicherungszweigen
In den anderen Sozialversicherungszweigen haben sich die Beiträge zum 01.01.2023 wie folgt geändert (bzw. sind unverändert geblieben):
- Krankenversicherung - allgemeiner Beitragssatz: unverändert bei 14,6 Prozent
- Krankenversicherung - durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Erhöhung um 0,3 Prozent auf 1,6 Prozent
- Pflegeversicherung: unverändert bei 3,05 Prozent
- Pflegeversicherung - Kinderlosenzuschlag: unverändert bei 0,35 Prozent (Änderung wird im Laufe des Jahres 2023 erfolgen)
- Allgemeine Rentenversicherung: unverändert bei 18,6 Prozent
- Knappschaftliche Rentenversicherung: unverändert bei 24,7 Prozent
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