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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Beitragssatz

Beitragssatz Rentenversicherung im Jahr 2020 weiterhin bei 18,6 Prozent

Der Beitragssatz in der Gesetzlichen Rentenversicherung beträgt auch im Kalenderjahr 2020 18,6 Prozent. Damit ist der Beitragssatz bereits seit Januar 2018 unverändert.

Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung kommt es zu keiner Änderung des Beitragssatzes. Dieser beträgt weiterhin 24,7 Prozent.

Tragung des Rentenbeitrags und Änderung der Bemessungsgrenzen

Der Beitrag zur Rentenversicherung wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten von den Arbeitgebern und den Beschäftigten jeweils zur Hälfte getragen. Das heißt, dass die Arbeitgeber und deren Beschäftigten jeweils 9,3 Prozent aus der Bemessungsgrundlage – also aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt – tragen.

Freiwillig Rentenversicherte und Selbstständige, die aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht erfasst werden, tragen die Beiträge alleine.

Ab dem 01.01.2020 ergibt sich – trotz eines unveränderten Beitragssatzes – für Besserverdiener ein höherer Beitrag. Im Kalenderjahr 2019 wurden die Beiträge aus einer maximalen monatlichen Bemessungsgrundlage von 6.700,00 Euro in den alten Bundesländern bzw. 6.150,00 Euro in den neuen Bundesländern berechnet. Ab dem 01.01.2020 steigt die maximale Bemessungsgrundlage (sogenannte Beitragsbemessungsgrenze) auf monatlich 6.900,00 Euro in den alten Bundesländern bzw. 6.450,00 Euro in den neuen Bundesländern.

„Haltelinie“ beim Rentenbeitrag

Der Gesetzgeber hat sich mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes eine „Haltelinie“ beim Rentenbeitrag vorgegeben. Mit dieser Haltelinie soll der Rentenbeitrag langfristig stabil gehalten werden. Konkret soll der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 nicht über 20,0 Prozent steigen.

Nach den derzeitigen Hochrechnungen geht die Deutsche Rentenversicherung auch in den nächsten Jahren von einem stabilen Beitragssatz aus. Aufgrund den derzeit gut gefüllten Rentenkassen wird nach aktuellem Stand bis zum Jahr 2023 keine Erhöhung des Beitragssatzes der Gesetzlichen Rentenversicherung erwartet. Nach den gesetzlichen Vorschriften muss eine Erhöhung des Beitragssatzes zwingend erfolgen, wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage zum Jahresende 0,2 Monatsausgaben unterschreiten sollten.

Beitragssätze der anderen Sozialversicherungszweige

In der Arbeitslosenversicherung kommt es zu einer Beitragssatzsenkung. In der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung kommt es im Kalenderjahr 2020 zu keiner Änderung der Beitragssätze.

In der Arbeitslosenversicherung beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent und wird damit zum 01.01.2020 um 0,1 Prozent gesenkt.

In der Gesetzlichen Krankenversicherung gilt weiterhin der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent, welcher bei allen gesetzlichen Krankenkassen identisch ist. Zu einer Änderung kann es allerdings beim Zusatzbeitrag kommen, den jede Krankenkasse individuell entsprechend des erforderlichen Finanzbedarfs festlegt.

In der Sozialen Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz im Kalenderjahr 2020 3,05 Prozent. Hinzu kommt gegebenenfalls der sogenannte Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozent, welchen kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr entrichten müssen.

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