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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Beitragshöhe

Beitragshöhe und Rentenansprüche 2019 aufgrund ehrenamtlicher Pflegetätigkeit

Ehrenamtliche – nicht erwerbsmäßige – Pflegepersonen werden in bestimmten Fällen von der Rentenversicherungspflicht erfasst. In diesen Fällen zahlt die zuständige Pflegekasse für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge, welche einerseits eventuelle Versicherungslücken im Rentenversicherungskonto schließen, andererseits die Rentenanwartschaften erhöhen.

Da die Bemessungsgrundlage, welche für die Beitragszahlung maßgebend ist, in Abhängigkeit von der Bezugsgröße errechnet wird, ändert sich diese immer zu Beginn eines neuen Kalenderjahres. Folgend sind die Bemessungsgrundlagen für das Kalenderjahr 2019 nachzulesen.

Wer ist als Pflegeperson rentenversicherungspflichtig?

Seit dem Jahr 2017 (hier wurde die Rentenversicherungspflicht von ehrenamtlichen Pflegepersonen im Zuge des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes, kurz: PSG II) neu geregelt. Seitdem ist unter folgenden Bedingungen eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig:

  • Die Pflegetätigkeit wird an mindestens zehn Stunden wöchentlich ausgeübt, wobei die zehn Stunden auf mindestens zwei Tage verteilt sein müssen.
  • Der Pflegebedürftige ist einen der Pflegegrade 2 bis 5 zugeordnet.
  • Es liegt kein Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht vor.

Die „klassischen“ Ausschlusstatbestände für die Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson sind die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit) im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich oder der Bezug einer Altersvollrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze.

Bemessungsgrundlage in Euro-Beträgen

Die Bemessungsgrundlage – dies ist der Betrag, aus dem die Rentenversicherungsbeiträge berechnet werden – ist von zwei Faktoren abhängig:

  • Der erste Faktor ist der Pflegegrad, dem der Pflegebedürftige zugeordnet ist.
  • Der zweite Faktor ist die Pflegeleistung, welche der Pflegebedürftige bezieht. Beim Pflegegeld ist die Bemessungsgrundlage am höchsten, bei der Pflegesachleistung am geringsten.

Da für die alten Bundesländer (Rechtskreis West) und für die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) noch unterschiedliche Bezugsgrößen gelten, wird bei der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge entsprechend unterschieden. Maßgebend ist immer der Rechtskreis, in dem die Pflege ausgeübt wird.

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2019 (West)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 841,05 Euro 714,89 Euro 588,74 Euro
Pflegegrad 3 1.339,45 Euro 1.138,53 Euro 937,62 Euro
Pflegegrad 4 2.180,50 Euro 1.853,43 Euro 1.526,35 Euro
Pflegegrad 5 3.115,00 Euro 2.647,75 Euro 2.180,50 Euro

Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in Euro für 2019 (Ost)
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 774,90 Euro 658,67 Euro 542,43 Euro
Pflegegrad 3 1.234,10 Euro 1.048,99 Euro 863,87 Euro
Pflegegrad 4 2.009,00 Euro 1.707,65 Euro 1.406,30 Euro
Pflegegrad 5 2.870,00 Euro 2.439,50 Euro 2.009,00 Euro

Welche Rentenansprüche entstehen aus diesen Beitragszahlungen?

Den folgenden Tabellen kann abgelesen werden, welcher (monatliche) Rentenanspruch „aufgebaut“ wird, wenn in dem jeweiligen Pflegegrad das komplette Kalenderjahr 2019 (im Rechtskreis West) gepflegt wird. Für die Berechnung wurde der aktuelle Rentenwert von 32,03 Euro herangezogen. Zusätzlich wurde für die Berechnung das provisorische Durchschnittsentgelt für 2019 von 38.901 Euro herangezogen.

Aufbau monatlicher Rentenanspruch 2019
  Pflegegeld Kombinationsleistung Pflegesachleistung
Pflegegrad 2 8,31 Euro 7,06 Euro 5,82 Euro
Pflegegrad 3 13,23 Euro 11,25 Euro 9,26 Euro
Pflegegrad 4 21,54 Euro 18,31 Euro 15,08 Euro
Pflegegrad 5 30,78 Euro 26,16 Euro 21,54 Euro

Die tatsächlichen Werte werden sich noch (geringfügig) ändern, da das provisorische Durchschnittsentgelt bei einer späteren Rentenberechnung mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt ersetzt wird. Zudem wird sich der aktuelle Rentenwert ab Juli 2019 aufgrund der Rentendynamisierung noch erhöhen.

Beratung durch registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater sind unabhängige Experten, die in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung beraten. Auch im Zusammenhang mit der Rentenversicherungspflicht von ehrenamtlichen Pflegepersonen stehen die Rentenberater ihren Mandanten mit Rat und Tat zu Seite.

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