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Helmut Göpfert

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Dreirad

Behindertengerechtes Dreirad muss von Krankenkasse gezahlt werden

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 01.08.2007 (Az. L 31 KR 71/07) in einem Fall entschieden, dass ein behindertengerechtes Dreirad der Marke Haverich 26 FEA von der Krankenkasse gezahlt werden muss. Lesen Sie hier Näheres zu diesem Fall.

Sachverhalt

Ein 16-jähriger Versicherter wollte von seiner Krankenkasse, dass die Kosten für ein Dreirad übernommen werden. Er leidet seit seiner Geburt an einer Tetraspastik, ist zu 100% schwerbehindert ist und im Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen B, G und H anerkannt.

Zwar kann der Versicherte noch eine Wegstrecke von höchstens 800 Metern alleine zurücklegen, ist jedoch wegen Gleichgewichtsstörungen auf eine Begleitperson angewiesen. In einem vorhandenen Faltrollstuhl kann er sich wegen fehlender Kraft in den Armen nicht mehr selbst fortbewegen.

Der Arzt verordnete ihm ein „Haverich-Dreirad 26 FEA“, da er sein bisheriges Therapierad (Rad mit Stützrädern) aufgrund seiner Körpergröße nicht mehr benutzen kann.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag auf die Kostenübernahme jedoch ab, da ein Therapiedreirad für Personen im Erwachsenenalter kein Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung ist. Ebenfalls führte die Krankenkasse in ihrer Begründung aus, dass das Dreirad weder erforderlich sei, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern noch um eine Behinderung auszugleichen.

Nachdem auch das zuständige Sozialgericht den Anspruch auf das Haverich-Dreirad als nicht gegeben sah, musste das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über den Antrag entscheiden.

Urteil

Mit Urteil vom 01.08.2007 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Krankenkasse dazu verurteilt, die gesamten Kosten für das beantragte Dreirad zu übernehmen.

Eingangs wird durch das Gericht auf § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V verwiesen. Diese Rechtsnorm begründet für Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

Dreirad zum Ausgleich der Behinderung

Der Versicherte hatte das Dreirad zum Ausgleich seiner Behinderung beantragt. Das Haverich-Dreirad ist für den Behinderungsausgleich erforderlich, das die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft.

Zu den Grundbedürfnissen gehören insbesondere die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen usw.

Bei dem Versicherten ist das allgemeine Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit betroffen. Sichergestellt wird dieses bei gesunden Personen durch die Fähigkeit des Gehens, Laufens und Stehens.

Aufgrund seiner Behinderung und Erkrankung ist es dem Versicherten nur möglich, sich im Nahbereich seiner Wohnung zu bewegen. Daher benötigt er zur Erschließung seines Nahbereiches, z. B. für die Besuche von Apotheken, Ärzten und Therapeuten oder auch für das Einkaufen und die Erledigung von Bank- und Postgeschäften entweder einen Elektrorollstuhl oder das beantragte Dreirad.

Nachdem der Elektrorollstuhl aufgrund fehlender feinmotorischer Fähigkeiten nicht bedient werden kann, erfüllt lediglich das verordnete Dreirad diesen Zweck.

Kein Gegenstand des täglichen Lebens

Die Richter des LSG sahen in dem beantragten Dreirad auch keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist dann gegeben, wenn der Gegenstand für alle oder wenigstens die Mehrzahl der Menschen unabhängig von Krankheit oder Behinderung unentbehrlich ist. Ebenfalls handelt es sich um keinen Gebrauchsgegenstand, wenn die Hauptfunktion medizinisch geprägt ist und lediglich eine Nebenfunktion auf einen Gebrauchsgegenstand hindeutet (Höfler in Kasseler Kommentar).

Das Haverich-Dreirad ist kein herkömmliches Fahrrad und unter Beachtung der entsprechenden Grundsätze verneinten die Richter ebenfalls eine entsprechende Eigenbeteiligung des Versicherten am Haverich-Dreirad.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Hier können Sie Ihre Fragen an den gerichtlich zugelassenen Rentenberater richten!

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