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Fahrrad

Behindertengerechtes Fahrrad

Nach dem 15. Lebensjahr kein Hilfsmittel der GKV mehr

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.12.2006 (Az. L 9 KR 66/04) entschieden, dass ein behindertengerechtes Fahrrad nach dem 15. Lebensjahr kein Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung mehr ist.

Klagegegenstand

Der Kläger (1984 geboren) leidet unter anderem an einer Fehlbildung der größeren Gelenke. Sie sind in der Beweglichkeit erheblich eingeschränkt. Er ist kleinwüchsig und adipös. 1996 ist er von der Beklagten mit einem behindertengerechten Dreirad versorgt worden. Im Juli 2002 beantragte er die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrrad. Dies sei notwendig, weil der das damals erhaltene behindertengerechte Fahrrad wachstumsbedingt nicht mehr nutzen könne.

Die Krankenkasse lehnte jedoch den Antrag mit der Begründung ab, dass nur Kinder – nicht Jugendliche und Erwachsene – einen Anspruch auf ein behindertengerechtes Fahrrad haben.

Nachdem die Klage beim zuständigen Sozialgericht erfolglos blieb, hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über den Anspruch zu entscheiden.

Urteil

Auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.12.2006 keine Möglichkeiten für die Kostenübernahme des behindertengerechten Fahrrades gesehen.

Ausnahme nur bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres

Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass die Ermöglichung des Radfahrens für einen behinderten Menschen, der ein handelsübliches Fahrrad nicht benutzen kann, nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen fällt. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur für Kinder und Jugendliche in der Entwicklungsphase bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Bis zu diesem Alter besteht ein Grundbedürfnis in der Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Darüber hinaus ist jedoch ein Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen.

Fahrradfahren ist kein Grundbedürfnis

Im vorliegenden Fall war die Frage zu klären, ob das vom Kläger begehrte Fahrrad zum Ausgleich seiner Behinderung erforderlich ist. Ein Hilfsmittel ist in diesem Sinne zum Behinderungsausgleich erforderlich, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Zu diesen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, u. s. w.

Das Radfahren selbst gehört jedoch nicht zu diesen Grundbedürfnissen. Die Ermöglichung allein des Radfahrens für einen behinderten Menschen, der ein handelsübliches Fahrrad nicht benutzen kann, fällt daher nicht in die Leistungspflicht der Beklagten.

Das Landessozialgericht merkte noch an, dass für die Kräftigung von Gelenken auf krankengymnastische Behandlung verwiesen werden kann.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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