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Helmut Göpfert

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Erhöhung Entgeltersatzleistungen

Der neue Anpassungsfaktor vom 01.07.2019 bis 30.06.2020

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 70 SGB IX) müssen Entgeltersatzleistungen dynamisiert werden, wenn ein Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraums abgelaufen ist. Damit wird erreicht, dass bei der Zahlung der Entgeltersatzleistungen auch die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung berücksichtigt wird.

Der Anpassungsfaktor muss jährlich bis spätestens 30.06. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales – kurz: BMAS – bekanntgegeben werden. Dieser bekanntgegebene Anpassungsfaktor gilt dann vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.

Der ab dem 01.07.2019 geltende Anpassungsfaktor beträgt 1,0293. Das bedeutet, dass die im Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 zu dynamisierenden Entgeltersatzleistungen um 2,93 Prozent erhöht werden.

Muss eine Entgeltersatzleistung dynamisiert werden, wird dies vom zuständigen Sozialversicherungsträger von Amts wegen durchgeführt. Der betroffene Versicherte muss daher keinen gesonderten Antrag auf Anpassung der Entgeltersatzleistung stellen.

Entgeltersatzleistungen, die von der Dynamisierung erfasst werden

Die Entgeltersatzleistungen „Krankengeld“, „Versorgungskrankengeld“, „Übergangsgeld“ und „Verletztengeld“ müssen nach den gesetzlichen Regelungen dynamisiert/angepasst werden.

Die Entgeltersatzleistungen „Arbeitslosengeld I“, „Arbeitslosengeld II“ und das „Unterhaltsgeld“ werden hingegen nicht dynamisiert. Das bedeutet, dass das Krankengeld, welches von der Gesetzlichen Krankenversicherung geleistet wird, nicht dynamisiert wird, wenn dieses aus einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeldbezug errechnet wird.

Beispiel für Dynamisierung

Ein Beschäftigter ist bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt und erhält von seiner Krankenkasse Krankengeld.

Die Arbeitsunfähigkeit begann am 15.08.2018. Der für die Krankengeldberechnung maßgebende Entgeltabrechnungszeitraum war der Juli 2018 (01.07.2018 bis 31.07.2018). Am 31.07.2019 ist ein Jahr seit dem Ende des Bemessungszeitraums (31.07.2018) abgelaufen.

Folge

Das Krankengeld muss am bzw. ab dem 01.08.2019 dynamisiert/angepasst werden. In dieser Zeit gilt der Dynamisierungsfaktor 1,0293. Das heißt, dass das Krankengeld ab dem 01.08.2019 um 2,93 Prozent zu erhöhen ist. Erhöht wird immer das errechnete Brutto-Krankengeld. Ggf. muss eine Begrenzung auf das kalendertägliche Höchst-Krankengeld erfolgen, welches im Kalenderjahr 2019 bei 151,25 Euro liegt.

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