Der neue Anpassungsfaktor vom 01.07.2016 bis 30.06.2017
Entgeltersatzleistungen werden nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums dynamisiert. Dies bedeutet, dass die Entgeltersatzleistungen der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst werden. Die Rechtsgrundlage für die Dynamisierung ist § 50 SGB IX.
Der Dynamisierungssatz wird jährlich bis spätestens 30. Juni vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekanntgegeben. Der Dynamisierungssatz gilt dann vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.
Ab dem 01.07.2016 gilt ein Anpassungsfaktor/Dynamisierungsfaktor von 1,0297. Das bedeutet, dass die in der Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017 zu dynamisierenden Entgeltersatzleistungen um 2,97 Prozent erhöht werden.
Die Dynamisierung muss der zuständige Leistungsträger, nachdem ein Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraums abgelaufen ist, von Amts wegen durchführen.
Zu dynamisierende Entgeltersatzleistungen
Von der Dynamisierung werden die Entgeltersatzleistungen Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Versorgungskrankengeld erfasst. Das Arbeitslosengeld I und das Arbeitslosengeld II werden wie das Unterhaltsgeld nicht von der Anpassung entsprechend § 50 SGB IX erfasst. Wird das Krankengeld aus einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld I geleistet, kommt es folglich in diesen Fällen ebenfalls zu keiner Dynamisierung des Krankengeldes.
Fragen zum Kranken- und Verletztengeld
Für alle Fragen, welche im Zusammenhang mit den Entgeltersatzleistungen Krankengeld oder Verletztengeld stehen, können registrierte Rentenberater kontaktiert werden. Dies sich gerichtlich geprüfte Experten, welche unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten und die Leistungsansprüche in Widerspruchs- oder Klageverfahren (erste und zweite sozialgerichtliche Instanz) durchsetzen können.
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