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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Die Mütterrente ab Juli 2014

Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber ab 01.07.2014 die sogenannte Mütterrente eingeführt. Obwohl der Begriff „Mütterrente“ oftmals verwendet wird, handelt es sich um keine eigne Rentenart. Auch haben auf die neue Leistung nicht ausschließlich Mütter einen Anspruch; der Anspruch kann auch für Väter bestehen.

Hintergrund

Im Jahr 1992 wurde das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in dem die Gesetzliche Rentenversicherung geregelt ist, eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt wurde für alle Kinder, die ab 01.01.1992 geboren sind, eine Kindererziehungszeit von drei Jahren festgesetzt. Für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder wird hingegen nur eine Kindererziehungszeit von einem Jahr berücksichtigt.

Mit der neuen Mütterrente wird die Anrechnung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von bislang 12 Monate auf 24 Monate ausgeweitet. Der höhere Rentenbetrag, welcher sich durch diese Ausweitung ergibt, wird als „Mütterrente“ bezeichnet. Von der Mütterrente bzw. der ausgeweiteten Berücksichtigung der Kindererziehungszeit profitieren auch die sogenannten Trümmerfrauen (Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921, in den neuen Bundesländern Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1927), die eine besondere Kindererziehungsleistung erhalten.

Der Gesetzgeber möchte mit der neuen Mütterrente die Ungleichbehandlung bei den Berücksichtigungszeiten für Kinder, die vor 1992 bzw. ab 1992 geboren wurden, minimieren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass vor allem Mütter und Väter von Kindern, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, nicht die Kinderbetreuungsmöglichkeiten hatten, wie sie heute gegeben sind. Damit mussten diese im Regelfall auch Nachteile in der Alterssicherung hinnehmen.

Praktische Umsetzung

Durch die neue Mütterrente bzw. die Ausweitung der Anrechnung der Kindererziehungszeiten erhöht sich die Rente für die betroffenen Versicherten ab dem 01.07.2014 um einen Entgeltpunkt. Dies entspricht in der Zeit ab Juli 2014 einem monatlichen Brutto-Rentenbetrag von 28,61 Euro in den alten Bundesländern und von 26,39 Euro in den neuen Bundesländern.

Für die Versicherten, die bereits eine Rente beziehen, ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die verbesserte Berücksichtigung der Kindererziehung wird der zuständige Rentenversicherungsträger von Amts wegen durchführen.

Für Versicherte, die noch keine Rente beziehen, wird die erweiterte Berücksichtigungszeit für die Kindererziehung mit der nächsten Kontenklärung dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben. Spätestens erfolgt dies mit dem Rentenantragsverfahren.

Die Rentenkassen benötigen für die technische Umsetzung noch etwas Zeit, bis der erhöhte Betrag der Mütterrente zur Auszahlung kommen kann. Die Umsetzung soll jedoch im Herbst 2014 erfolgen und auch die höheren Rentenbeträge ab Juli 2014 nachgezahlt werden.

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