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Helmut Göpfert

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Urteil Sozialgericht Karlsruhe vom 13.10.2017, S 11 R 2205/16

Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: RV-Nachhaltigkeitsgesetz) schon im Jahr 2003 Änderungen bei der rentenrechtlichen Bewertung von Fachschul- und Studienzeiten umgesetzt. Diese Änderungen führten dazu, dass die Zeiten Hochschulausbildung bei der Rentenberechnung nicht mehr bewertet werden. In der Zeit bis Ende 2008 wurden diese Zeiten schrittweise heruntergefahren, was zur Folge hat, dass diese bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 zu keiner Rentensteigerung mehr führen.

Gegen die unterschiedliche Bewertung der Anrechnungszeiten – dies sind Zeiten, in denen aus persönlichen Gründen keine oder nur eine geringe Beitragszahlung erfolgen konnte – klagte ein Rentner aus Baden-Württemberg. Er sah in den gesetzlichen Regelungen einen Verstoß gegen den im Grundgesetz (Artikel 3, Absatz 1) verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz.

Sozialgericht bestätigte gesetzliche Regelung

Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte mit Urteil vom 13.10.2017 (Aktenzeichen: S 11 R 2205/16) die gesetzliche Regelung. Für den Gesetzgeber lag ein Sachgrund in der unterschiedlichen Bewertung der Zeiten vor. Begründet wurde dies mit der demographischen Entwicklung, also der allgemein steigenden Lebenserwartung und der zugleich sinkenden Anzahl der Erwerbstätigen.

Personen, die eine Hochschulausbildung absolviert haben, wird zugemutet, dass diese ihre Ausbildungszeiten selbst ausgleichen können. Dies wird mit den wesentlich besseren Verdienstchancen begründet, welche dann auch zu einem Aufbau von überdurchschnittlichen Rentenanwartschaften führen. Der Ausgleich der Ausbildungszeiten kann den Studierten also zugemutet werden.

Personen, die „nur“ eine berufliche Ausbildung oder Fachschulausbildung absolvieren, haben diese überdurchschnittlichen Verdienstchancen nicht. Daher konnte diesem Personenkreis auch nicht zugemutet werden, dass dieser selbst für evtl. Lücken, welche durch die Ausbildung beim Aufbau der Rentenanwartschaften entstehen, geschlossen werden.

Mit dem Thema der unterschiedlichen Bewertung der Anrechnungszeiten musste sich auch bereits das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2016 eine Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen, da diese hätte genauer begründet werden müssen (s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.05.2016, Az. 1 BvR 2217/11).

Fazit

Hochschulzeiten werden seit dem Jahr 2009 (Rentenbeginn) bei der Rentenberechnung nicht mehr bewertet und wirken sich daher nicht mehr rentensteigernd aus. Zeiten der Fachschul- und Berufsausbildung, auch Zeiten von berufsvorbereitenden Maßnahmen, wirken sich hingegen rentensteigernd aus. Diese ungleiche Behandlung der Anrechnungszeiten verstößt allerdings nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Zeiten aufgrund einer Fachschul- oder Hochschulausbildung sollten dennoch im Rentenversicherungskonto vollständig abgespeichert sein. Diese werden bei den Wartezeiten bestimmter Altersrenten berücksichtigt, nämlich bei der Altersrente für langjährig Versicherte und bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Rentenberechnungen überprüfen lassen

Da es bei den Rentenberechnungen eine Vielzahl an Besonderheiten zu berücksichtigen gilt, sollten die Rentenbescheide von einem unabhängigen Experten überprüft werden. Bei den Rentenleistungen handelt es sich um Leistungen, welche im Regelfall über einen sehr langen Zeitraum geleistet werden. Sollte sich in die Berechnung ein Fehler eingeschlichen haben, kann dies größere finanzielle Nachteile zur Folge haben.

Sofern Sie Ihren Rentenbescheid von einem registrierten Rentenberater überprüfen lassen möchten, können Sie hier Kontakt aufnehmen:

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