Haushaltshilfe von der Gesetzlichen Rentenversicherung
Nehmen Versicherte Leistungen zur Teilhabe oder medizinische Rehabilitationsleistungen zu Lasten der Gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haushaltshilfe gewährt werden. Bei der Haushaltshilfe handelt es sich um ergänzende Leistungen.
Mit der Leistung „Haushaltshilfe“ soll erreicht werden, dass während der Zeit, in der der Versicherte aufgrund der Leistung nicht im Haushalt ist, dieser weitergeführt wird. Bereits aus der Bezeichnung der Leistung ist erkennbar, dass damit Tätigkeiten beinhaltet sind, die im Haushalt anfallen. Dies sind die Pflege der Wohnung und die Pflege und das Waschen der Kleidung, das Erledigen der Einkäufe, die Zubereitung der Mahlzeiten und die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder.
Anspruchsvoraussetzungen
Sofern während der Leistungen zur Teilhabe bzw. medizinischen Rehabilitation die Weiterführung des Haushalts nicht mehr sichergestellt ist und zudem zu betreuende Kinder im Haushalt sind, kann Haushaltshilfe gewährt werden. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen werden folgend näher beschrieben.
Weiterführung des Haushalts
Aufgrund der Leistungen zur Teilhabe/medizinischen Rehabilitation (Hauptleistung) darf der Versicherten nicht mehr in der Lage sein, den Haushalt weiterzuführen. Daraus folgt, dass der Haushalt unmittelbar vor Beginn der Leistung vom Versicherten geführt werden musste. War dies nicht der Fall, kann auch keine Haushaltshilfe gewährt werden. Wurde der Haushalt beispielsweise durch eine Hausangestellte geführt, ergibt sich durch die Hauptleistung keine Änderung in der Haushaltsführung, weshalb dann auch die Haushalthilfe zu Lasten der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährt werden kann. Der Versicherte muss die bisherige Führung des Haushalts nachweisen bzw. glaubhaft darlegen.
Um einen Anspruch auf Haushaltshilfe realisieren zu können, darf auch keine andere im Haushalt lebende Person vorhanden sein, die den Haushalt weiterführen kann. Durch diese Regelung möchte der Gesetzgeber erreichen, dass die Solidargemeinschaft nur nachrangig für die Kosten der Haushaltshilfe aufkommen muss. Primär muss daher der Versicherte die Weiterführung des Haushalts selbst sicherstellen. Sofern jedoch die im Haushalt lebende Person den Haushalt wegen einem besonderen Grund nicht weiterführen kann, ist die Haushaltshilfeleistung möglich. Als besonderer Grund kann z. B. das Alter oder körperliche Gebrechen in Frage kommen, die eine Person im Haushalt ausscheiden lassen, den Haushalt weiterzuführen.
Kind im Haushalt
Damit eine Haushaltshilfe vom Rentenversicherungsträger gewährt werden kann, ist zwingende Voraussetzung, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Leistung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hierbei wird ausschließlich auf das Alter bei Beginn der Leistung abgestellt. Vollendet das (jüngste) Kind während der Leistung das 12. Lebensjahr, wird die Haushaltshilfe bis zum Ende der Leistung zur Teilhabe bzw. medizinischen Rehabilitationsbehandlung weitergewährt.
Eine Ausnahme besteht für Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind. In diesen Fällen kann Haushaltshilfe auch dann gewährt werden, wenn das Kind älter als zwölf Jahre ist. Allerdings muss die Behinderung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes eingetreten sein. Als behinderte Kinder sind Kinder anzusehen, die nicht nur vorübergehend und in erheblichem Umfang der Pflege und Beaufsichtigung bedürfen.
Als Kinder im Zusammenhang mit der Leistung „Haushaltshilfe“ kommen nicht nur die leiblichen Kinder des Versicherten in Frage. Diesbezüglich spielt die Angehörigenbeziehung keine Rolle. Als Kind zählt jedes Kind, das auf Dauer mit dem Versicherten im Haushalt lebt.
Der zuständige Rentenversicherungsträger leistet für die gesamte Dauer der Leistung zur Teilhabe bzw. medizinischen Rehabilitation die Haushaltshilfe, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Inbegriffen sind hier auch der Aufnahme- und der Entlassungstag.
Muss bereits vor Leistungsbeginn die Ersatzkraft in die Tätigkeiten der Haushaltsführung eingewiesen werden, gehört auch dies bereits zur Haushaltshilfe. Beispielsweise kommt dies in Betracht, wenn im Haushalt ein behindertes Kind versorgt und hierfür die Ersatzkraft in bestimmte Pflegetechniken eingewiesen werden muss.
Sachleistungsanspruch und Kostenerstattung
Grundsätzlich wird die Haushaltshilfe als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass seitens der Rentenversicherungsträger mit Leistungserbringern entsprechend Verträge abgeschlossen wurden, die die Leistung erbringen können. Als Leistungserbringer kommen beispielsweise die Sozialstationen, wie z. B. Caritas, Diakonie, AWO, usw. in Frage.
Sollte ein Versicherter jedoch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass der Haushalt durch eine Person seines Vertrauens weitergeführt wird, kann dieser sich die Ersatzkraft auch selbst beschaffen. In diesen Fällen kommt die Kostenerstattung in Betracht. Hier werden die Kosten in angemessener Höhe erstattet. Als Kosten kommen die „Vergütung“ der Ersatzkraft, die Erstattung des Verdienstausfalls und die Fahrkosten der Ersatzkraft in Betracht.
Bei den Ersatzkräften ist hinsichtlich der Kostenerstattung zu unterscheiden, ob es sich um eine bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Person handelt oder nicht.
Ist die Ersatzkraft nicht bis zum zweiten Grad mit dem Versicherten verwandt oder verschwägert, kann eine „Vergütung“ für die in Anspruch genommene Haushaltshilfe geleistet werden. In Abhängigkeit von der Bezugsgröße beträgt diese im Jahr 2024 für einen 8-Stunden-Tag 88,00 Euro (2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, jeweils auf- oder abgerundet auf den nächsten durch zwei teilbaren Eurobetrag). Dies entspricht einem Stundensatz von 11,00 Euro, welcher maximal erstattet werden kann. Mit diesem Stundensatz sind auch alle anfallenden Aufwendungen, wie z. B. auch die Fahrkosten, abgegolten.
Welche Stunden zum Ansatz kommen, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Nach Ermessen muss hier der Rentenversicherungsträger festlegen, welche Stundenzahl pro Tag als Haushaltshilfe gewährt wird. Dabei spielt unter anderem das Alter der Kinder, die im Haushalt leben und die Zeit, in der sich die Kinder ggf. nicht im Haushalt befinden (z. B. im Kindergarten oder der Schule) eine Rolle.
Handelt es sich bei der Ersatzkraft um einen bis zum zweiten Grad Verwandten oder Verschwägerten, kann für die Tätigkeit der Haushaltshilfe keine Erstattung erfolgen. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass innerhalb der Familie eine besondere sittliche und moralische Verpflichtung besteht, den Haushalt weiterzuführen. Dennoch kann für diese Verwandten und Verschwägerten der Verdienstausfall und evtl. entstandene Fahrkosten im Rahmen der Haushaltshilfe gewährt werden. Auch hier gilt jedoch die Höchstgrenze von 2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, welche maximal an Kosten erstattet werden können.
Alternative zur Haushaltshilfe
Wird vom Versicherten gewünscht, dass das Kind zu den Leistungen zur Teilhabe bzw. zur medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mitgenommen wird, können hierfür alternativ die Kosten im Rahmen der Haushaltshilfe übernommen werden. Von dieser Variante wird in der Praxis meist bei Langzeitmaßnahmen – etwa bei Entwöhnungsbehandlungen – Gebrauch gemacht.
Eine weitere Möglichkeit ist auch, dass das Kind bzw. die Kinder außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht werden, z. B. bei Nachbarn, Bekannten oder Freunden. Entstehen hierdurch Kosten, können diese ebenfalls im Rahmen der Haushaltshilfe – sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – übernommen werden.
Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sich Ehegatten Haushaltsführung teilen
Nach dem Urteil vom 22.06.2021, Az. L 2 R 360/18 des Hessischen Landessozialgerichts besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe auch dann, wenn sich die Ehegatten die Haushaltsführung teilen. Zu dem Urteil kam es, da der Rentenversicherungsträger die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe während der medizinischen Rehabilitation ihres Versicherten abgelehnt hatte. Die Rentenkasse vertrat die Auffassung, dass die Ehefrau den Haushalt weiterführen könne.
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts verurteilten die Rentenkasse und führten im Urteil aus, dass es ohne Bedeutung ist, zu welcher Tageszeit der Versicherte die Haushaltsaufgaben bislang übernommen hat.
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