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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 SGB VI

Nach § 34 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente nur dann, wenn vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 01.07.2017 im Rahmen des Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) vollständig neu geregelt.

Hinzuverdienstgrenzen nur von Altersfrührentner zu beachten

Die Hinzuverdienstgrenzen müssen nur von Altersfrührentnern beachtet werden. Hierbei handelt es sich um Rentner, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 vom bislang vollendeten 65. Lebensjahr schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung der Regelaltersgrenze ist für die Geburtsjahrgänge ab 1964 vollständig abgeschlossen; für diese Versicherten gilt dann die einheitliche Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr. Welche konkrete Altersgrenze für die Geburtsjahrgänge bis 1963 gilt, kann unter: Regelaltersrente nachgelesen werden.

Da die Hinzuverdienstgrenzen nur von Altersfrührentnern beachtet werden müssen, kann ab Erreichen der Regelaltersgrenze ein Hinzuverdienst zur Rente in beliebiger Höhe erzielt werden. Ab dieser Altersgrenze kann es zu keiner Rentenkürzung mehr kommen.

Hinzuverdienstgrenze 6.300 Euro kalenderjährlich

Seit dem 01.07.2017 beträgt die Hinzuverdienstgrenze 6.300,00 Euro kalenderjährlich. Bei dieser Hinzuverdienstgrenze handelt es sich um eine Grenze, die für alle Altersrentner einheitlich gilt. Diesbezüglich ist auch der Wohnsitz des Rentners (alte oder neue Bundesländer) ohne Bedeutung.

Bis Juni 2016 galt eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro monatlich. Im Rahmen des Flexirentengesetzes wurde von einer monatlichen Hinzuverdienstgrenze auf eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze umgestellt. Damit kann der Hinzuverdienst auf das Jahr gesehen flexibler verteilt werden.

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze gilt auch für alle Rentenbezieher, die unterjährig in Rente gehen. Beginnt beispielsweise eine Altersrente im August eines Jahres, so beträgt auch hier für dieses Teil-/Stumpf-Jahr die Hinzuverdienstgrenze für die Monate August bis Dezember 6.300,00 Euro.

Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro

Sofern der kalenderjährliche Hinzuverdienst die Grenze von 6.300,00 Euro überschreitet, kommt es zu einer Kürzung der Rentenzahlung. Das heißt, die Altersvollrente wird dann nur noch als Teilrente geleistet.

§ 34 Abs. 3 SGB VI schreibt vor, dass die Teilrente berechnet wird, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrags zu 40 Prozent von der Vollrente in Abzug gebracht wird.

Unter Umständen kann sich eine weitere Rentenkürzung ergeben, wenn die berechnete Teilrente zusammen mit einem Zwölftel des jährlichen Hinzuverdienstes den sogenannten Hinzuverdienstdeckel überschreitet. Der den Hinzuverdienstdeckel überschreitende Betrag führt zu einer weiteren Rentenkürzung. Insofern müssen zwei Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, sollte der kalenderjährliche Hinzuverdienst 6.300,00 Euro überschreiten.

Besonderheit Hinzuverdienstdeckel

Die Berechnung des Hinzuverdienstdeckels ist in § 34 Abs. 3a SGB VI geregelt. Dieser Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor Beginn der Rente wegen Alters multipliziert wird.

Der Hinzuverdienstdeckel beträgt mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6.300 Euro – also 525 Euro – und dem Monatsbetrag der Vollrente.

Zum 01.07. eines Jahres kommt es jährlich zu einer Neuberechnung des Hinzuverdienstdeckels.

Aufgrund dessen, dass die Bezugsgröße (nach § 18 SGB IV) jährlich an die Entwicklung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts angepasst wird, handelt es sich beim Hinzuverdienstdeckel um einen dynamischen Wert. Die Höhe der Bezugsgröße für die einzelnen Kalenderjahre kann unter Bezugsgröße nachgelesen werden.

Beispiel:

Ein Rentenbezieher, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, erhält eine monatliche Rente (Vollrente) in Höhe von 1.600,00 Euro.

Der Rentner übt neben dem Rentenbezug noch eine Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 500,00 Euro aus. Aufgrund einer Urlaubsvertretung im April 2019 wird ein Arbeitsentgelt von 1.000,00 Euro erzielt. Zudem gewährt der Arbeitgeber ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von jeweils 400,00 Euro.

Der (Jahres-)Hinzuverdienst des Rentners beträgt (11 x 500,00 Euro + 1.000,00 Euro + 2 x 400,00 Euro) 7.300,00 Euro. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro wird mit dem Hinzuverdienst überschritten, weshalb es zu einer Rentenkürzung kommen muss.

Der Hinzuverdienstdeckel beträgt 2.100 Euro.

Berechnung der Rentenkürzung

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro wird um 1.000 Euro überschritten. Damit muss die monatliche Rente um (1.000,00 Euro / 12 Monate x 40 Prozent) 33,33 Euro gekürzt werden. Die monatliche Rentenzahlung beträgt damit – vor Berücksichtigung des Hinzuverdienstdeckels – (1.600,00 Euro – 33,33 Euro) 1.566,67 Euro.

Die (gekürzte) Rente von 1.566,67 Euro und der Hinzuverdienst von (7.300,00 Euro / 12 Monate) 608,33 Euro beträgt zusammen 2.175,00 Euro. Der Hinzuverdienstdeckel wird damit um 75,00 Euro überschritten, sodass dieser übersteigende Betrag ebenfalls von der Rente in Abzug zu bringen ist.

Die Brutto-Rente beträgt damit monatlich – nach Berücksichtigung des Hinzuverdienstes – (1.566,67 Euro - 75,00 Euro) 1.491,67 Euro.

Corona-Sonderregelungen für die Jahre 2020 bis 2022

Damit Altersfrührentner aufgrund der „regulären“ Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro nicht von einer Weiterbeschäftigung über den Rentenbeginn bzw. Wiederaufnahme einer Beschäftigung absehen (wegen der aufgrund des Hinzuverdienstes umzusetzenden Rentenkürzung), wurde für die Jahre 2020 und 2022 die Hinzuverdienstgrenze auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben. Damit liegt die Hinzuverdienstgrenze für das:

  • Kalenderjahr 2020 bei 44.590,00 Euro
  • Kalenderjahr 2021 bei 46.060,00 Euro
  • Kalenderjahr 2022 bei 46.060,00 Euro.

Gleichzeitig wurde die Anwendung des Hinzuverdienstdeckels für die Kalenderjahre 2020 bis 2022 ausgesetzt. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber dem hohen bzw. höheren Personalbedarf in systemrelevanten Bereichen Rechnung tragen.

Der Hinzuverdienst im Sinne der Alterfrührenten

Was als „Hinzuverdienst“ im Sinne der Altersfrührenten berücksichtigt werden muss, wird in § 34 Abs. 3b SGB VI beschrieben. Danach ist ein Arbeitsentgelt (aus einer Beschäftigung), Arbeitsentgelt (Gewinn im Sinne des Einkommensteuerrechts aus einer selbstständigen Tätigkeit) und ein vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Als vergleichbares Einkommen sind beispielsweise das Vorruhestandsgeld und Entschädigungen für Abgeordnete zu nennen.

Vorläufige Festlegung des Hinzuverdienstes im Rahmen einer Prognose

Der Hinzuverdienst wird im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung – einer Prognose – festgelegt und danach die Beurteilung vorgenommen, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird und es ggf. zu einer Rentenkürzung bei der laufenden Rentenzahlung kommen muss.

Zum 01.07. eines jeden Jahres findet dann die rückwirkende Überprüfung für das abgelaufene Kalenderjahr statt. Es erfolgt damit eine sogenannte „Spitzabrechnung“, durch die sich entweder eine Rentennachzahlung oder eine Rentenrückforderung ergeben kann.

Sollte es zu einer zu hohen Rentenzahlung gekommen sein, welche vom Rentenversicherungsträger zurückgefordert werden muss, wird ein Rückforderungsbetrag bis zu 200,00 Euro von der laufenden Rentenzahlung einbehalten. Hierfür muss der Rentner sein Einverständnis erklären. Sollte es sich um einen höheren Betrag als 200,00 Euro handeln bzw. der Rentner sein Einverständnis nicht erklärt haben, den Überzahlungsbetrag mit der laufenden Rentenzahlung zu verrechnen, wird der überzahlte Betrag zurückgefordert.

Änderung des Hinzuverdienstes im Laufe eines Kalenderjahres

Sollte es zu einer Änderung des Hinzuverdienstes im Laufe eines Kalenderjahres kommen, kann diese Änderung berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Änderung mindestens zehn Prozent beträgt.

Ein höherer Hinzuverdienst als der prognostizierte oder auch ein Hinzutritt eines Hinzuverdienstes findet mit Wirkung für die Zukunft Berücksichtigung.

Bildnachweis: Blogbild: © ferkelraggae - Fotolia | Beitragsbild: © Andrey Popov

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