Witwenrente/Witwerrente der Gesetzlichen Rentenversicherung
Nach dem Tod des versicherten Ehegatten hat die Witwe / der Witwer grundsätzlich einen Anspruch auf Witwenrente / Witwerrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger (der Gesetzliche Rentenversicherung), wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren durch den Verstorbenen erfüllt ist.
Die gesetzlichen Vorschriften unterscheiden zwischen kleinen und großen Witwen- und Witwerrenten.
Kleine Witwenrente/Witwerrente
Ein Anspruch auf eine kleine Witwen- bzw. Witwerrente besteht für Witwen / Witwer, wenn
- der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und
- sie/er nach dem Tod des verstorbenen Versicherten nicht wieder geheiratet hat.
Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Sie wird für zwei Jahre geleistet, jedoch dann zeitlich unbegrenzt, wenn
- eine Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
- die Ehe am 01.01.2002 bestand und ein Ehegatte älter als 40 Jahre ist.
Große Witwenrente/Witwerrente
Der Anspruch auf die große Witwen- bzw. Witwerrente besteht für Witwen / Witwer, wenn
- die Voraussetzungen für eine kleine Witwen-/Witwerrente vorliegen und
- sie oder er entweder das 47. Lebensjahr vollendet hat (s. hierzu auch unten „Erhöhung der Altersgrenze“) oder
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder für ein solches Kind, das behindert ist, sorgt oder
- erwerbsgemindert ist.
Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.
In bestimmten Fällen wird die große Witwenrente in Höhe von 60 Prozent der Rente des Verstorbenen geleistet. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Sterbefall vor dem 01.01.2002 eingetreten ist oder
- die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, wenn ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde.
Kinderzuschlag
Frauen bzw. Männer, die Kinder erzogen haben, erhalten für das erste Kind einen monatlichen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt der monatliche Zuschlag jeweils einen Entgeltpunkt. Dieser Zuschlag, der nur bei Todesfällen ab dem Kalenderjahr 2002 in Betracht kommt, dient zum Ausgleich der Absenkung der Rente von früher 60 Prozent auf nunmehr 55 Prozent. Die Zahlung des Kinderzuschlags muss bei der Beantragung der Witwen-/Witwerrente mit beantragt werden.
Bei dem Kind, welches erzogen wurde, muss es sich nicht zwingend um ein Kind des/der Verstorbenen handeln. Als Kinder im Sinne des Kinderzuschlags kommen neben leiblichen Kindern auch Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder in Betracht.
Ein Entgeltpunkt hat derzeit einen „Wert“ einer monatlichen Brutto-Rente von 32,03 Euro in den alten Bundesländern bzw. 30,69 Euro in den neuen Bundesländern (Wert gültig ab Juli 2018).
Erhöhung der Altersgrenze
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, nach dem die Altersrente künftig grundsätzlich erst mit 67 Jahren (s. Rente erst mit 67 Jahren!) abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann, wird auch die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente (Vollendung des 45. Lebensjahres) entsprechend schrittweise auf das 47. Lebensjahr angehoben.
In welchen Schritten dies erfolgt, können Sie der der folgenden Tabelle entnehmen:
Todesjahr des Versicherten im Kalenderjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
2012 | 1 | 45 | 1 |
2013 | 2 | 45 | 2 |
2014 | 3 | 45 | 3 |
2015 | 4 | 45 | 4 |
2016 | 5 | 45 | 5 |
2017 | 6 | 45 | 6 |
2018 | 7 | 45 | 7 |
2019 | 8 | 45 | 8 |
2020 | 9 | 45 | 9 |
2021 | 10 | 45 | 10 |
2022 | 11 | 45 | 11 |
2023 | 12 | 46 | 0 |
2024 | 14 | 46 | 2 |
2025 | 16 | 46 | 4 |
2026 | 18 | 46 | 6 |
2027 | 20 | 46 | 8 |
2028 | 22 | 46 | 10 |
ab 2029 | 24 | 47 | 0 |
Beantragung der Rente mit Sterbeurkunde mit Heiratsvermerk
Die Rentenversicherungsträger weisen immer darauf hin, dass im Falle einer Beantragung einer Witwen-/Witwerrente diese immer unter Vorlage einer Sterbeurkunde erfolgen muss, welche einen Heiratsvermerk enthält. Sofern kein Heiratsvermerk enthalten ist, kann der Antrag auf die Hinterbliebenenrente nicht beurteilt werden.
Der Heiratsvermerk in der Sterbeurkunde ist der Nachweis, dass zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit der/dem Verstorbenen bestand.
Wird die Sterbeurkunde im Onlineverfahren beantragt, können verschiedene Varianten gewählt werden. Zur Beantragung der Hinterbliebenenrente sollte die Variante „Beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister“ gewählt werden.
Ausschluss des Anspruchs auf eine Witwen-/Witwerrente
Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft
Um eine Versorgungsehe bzw. Versorgungspartnerschaft handelt es sich, wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, wenn der Angehörige verstirbt. In diesem Fall wird unterstellt, dass die Ehe/Partnerschaft deshalb eingegangen wurde, um eine Hinterbliebenenversorgung zu erlangen. Dies hat zur Folge, dass ein Antrag auf Witwen-/Witwerrente entsprechend abgelehnt wird. Allerdings kann die Annahme der Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft widerlegt werden. Kann trotz der kurzen Ehezeit/Lebenspartnerschaft nicht auf eine Versorgungsehe/Versorgungspartnerschaft geschlossen werden, z. B. weil es sich um einen Unfalltod handelt, kann eine Witwen-/Witwerrente geleistet werden.
Tötung des Angehörigen
Personen haben nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 105 SGB VI) keinen Anspruch auf eine Rente wegen Todes, wenn der Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt wurde. In diesen Fällen ist der Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente also ausgeschlossen. Um die Frage des vorsätzlich herbeigeführten Todes zu beantworten, ziehen die Rentenversicherungsträger das jeweilige Urteil des Strafgerichts heran.
Rentensplitting
Durch ein Rentensplitting wird der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aufgegeben. Das Rentensplitting können seit dem Jahr 2002 Ehegatten und seit dem Jahr 2005 auch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz durchführen. Im Rahmen des Rentensplittings werden die während der Ehezeit/Zeit der Lebenspartnerschaft erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften unter den Ehegatten/Lebenspartnern aufgeteilt. Nach einem durchgeführten Rentensplitting besteht damit kein Anspruch mehr auf eine Witwen-/Witwerrente.
Autor: Rentenberater Helmut Göpfert
Hilfe und Beratung
In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Damit können Sie sich auch mit Ihren Anliegen im Zusammenhang mit den Witwen- und Witwerrente vertrauensvoll an den registrierten Rentenberater wenden.
Hier erhalten Sie u. a.
- Unterstützung bei der Beantragung der Hinterbliebenenrente,
- kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
Empfehlenswert ist auch, den Rentenbescheid über die Witwen-/Witwerrente durch einen Rentenberater überprüfen zu lassen – s. hierzu Jeder dritte Rentenbescheid ist lückenhaft!