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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Witwenrente

Witwenrente an geschiedene Ehegatten

Witwenrente / Witwerrente bei Scheidung vor dem 01.07.1977

Wurde eine Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden und sind Kinder vorhanden, die vom überlebenden (geschiedenen) Ehegatten erzogen werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Erziehungsrente.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen in den Fällen, in denen die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde, ebenfalls einen Rentenanspruch vor. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf die Witwenrente und Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten, die sogenannte Geschiedenenwitwenrente besteht.

Kleine Witwenrente / Witwerrente

Ein Anspruch auf die kleine Witwenrente bzw. kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkungen auf 24 Kalendermonate (s. hierzu Witwenrente/Witwerrente) auch für geschiedene Ehegatten,

  • deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde,
  • die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
  • die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
  • wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und
  • nach dem 30.04.1942 gestorben ist.

Große Witwenrente / Witwerrente

Ein Anspruch auf die große Witwenrente bzw. große Witwerrente besteht, wenn – neben den o. g. Voraussetzungen für die kleine Witwenrente / Witwerrente – zusätzlich

  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen wird,
  • das 45. Lebensjahr vollendet wurde,
  • eine Erwerbsminderung vorliegt,
  • der Versicherte vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist oder
  • der Versicherte am 31.12.2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig war und dies ununterbrochen ist.

Wenn im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten kein Unterhalt von diesem bezogen wurde und auch nicht im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod ein Anspruch hierauf bestand, sieht der Gesetzgeber unter bestimmten Fallkonstellationen dennoch einen Anspruch auf die große Witwenrente bzw. Witwerrente vor. Genauere Auskünfte hierüber kann Ihnen ein Rentenberater erteilen.

Höhe der Renten

Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25%, die große Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten beträgt 55% (60% bei Sterbefällen vor dem 01.01.2002 oder wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist) der Rente des Verstorbenen.

Ein sogenanntes Sterbevierteljahr, in dem die Rente in Höhe von 100% wie bei den „normalen“ Witwen-/Witwerrenten ausgezahlt wird, gibt es bei den Geschiedenenwitwenrenten nicht.

Beginn und Ende der Renten

Die Witwenrente bzw. Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Rente beantragt wird.

Wurde bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine kleine Witwenrente bzw. Witwerrente bezogen, wird ab diesem Zeitpunkt vom Rentenversicherungsträger von Amts wegen eine große Witwen-/Witwerrente geleistet. Ein gesonderter Antrag ist hier also nicht erforderlich.

Der Anspruch auf die Rente endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens mit dem Tod.

Es wird empfohlen, den Rentenversicherungsträger umgehend von relevanten Änderungen, die auf den Rentenanspruch Auswirkungen haben können (z. B. Wiederheirat, Feststellung, dass ein Verschollener noch lebt, ...) zu verständigen. Ansonsten werden rückwirkende Rentenrückforderungen geltend gemacht.

Kompetente Beratung durch unabhängigen Rentenberater

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie kompetente Hilfe und Unterstützung von der Beratung über die Antragstellung von allen Leistungen bis hin zur Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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