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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Ärztin

Pflicht zur Krebs-Vorsorge besteht nicht

Eigentlich hatte der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine ermäßigte Zuzahlungspflicht für die Zuzahlungen der Gesetzlichen Krankenversicherung nur dann besteht, wenn die Versicherten regelmäßig an einer Gesundheitsvorsorgeuntersuchung bzw. Krebsfrüherkennungsuntersuchung teilnehmen – s. auch Neuregelung bei der Befreiung von Zuzahlungen und G-BA hat therapiegerechtes Verhalten definiert.

Betroffen hiervon sind für die Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach dem 01.04.1987 geborene Frauen und nach dem 01.04.1962 geborene Männer.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sollte lediglich bestimmen, für welche Erkrankungen keine Vorsorgeuntersuchungen möglich sind.

Sinn und Zweck sollte sein, dass die Versicherten – obwohl sie keine Vorsorgeuntersuchung durchführen ließen – dennoch nur den verminderten Zuzahlungsbetrag leisten müssen, da ihre Krebsart nicht durch eine Vorsorgeuntersuchung erkannt werden konnte.

Keine Pflicht zur Früherkennung – doch Beratungspflicht

Wie nun der Gemeinsame Bundesausschuss am Freitag, 20.07.2007 in einer Pressemitteilung bekannt gab, soll es auch künftig keine verpflichtende Teilnahme an den von der Gesetzlichen Krankenversicherung angebotenen Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen geben. Anstelle dieser verpflichtenden Teilnahme sollen sich die Versicherten von einem Arzt mit Erreichen des Anspruchsalters einmalig über Vor- und Nachteile der jeweiligen Früherkennung beraten lassen. Diese Regelung gilt zunächst nur für Früherkennungsuntersuchungen von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs.

Die Beratung ist innerhalb von zwei Jahren, nachdem jeweils der Anspruch auf die Krebs-Vorsorgeuntersuchung besteht, in Anspruch zu nehmen.

Praktische Auswirkung

Aufgrund der unterschiedlichen Altersgrenzen, ab wann Frauen und Männer die o. g. Krebsvorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen können, ergeben sich unterschiedliche Fallkonstellationen.

Für Frauen

Früherkennungsuntersuchung auf Gebärmutterhalskrebs

Auf diese Leistung besteht für Frau ab 20 Jahren ein Anspruch. Daher ist die Beratung über die Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung für Frauen ab dem Jahr 2008 in Anspruch zu nehmen.

Beispiel: Eine Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung ist am 14.04.1988 geboren. Sie hat den Anspruch auf die Gebärmutterhalskrebs-Früherkennungsuntersuchung ab 14.04.2008. Die Beratung über eine Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung ist - sofern die Absenkung der Belastungsgrenze vermieden werden soll - vor Beginn der chronischen Erkrankung und in der Zeit zwischen 05.09.2037 und 04.09.2039 in Anspruch zu nehmen.

Mammographiescreening

Das Mammographiescreening können Frauen ab 50 Jahre in Anspruch nehmen. Daher hat diese Regelung aktuell noch keine Relevanz, sondern kommt erst ab April 2037 zum Tragen.

Beispiel: Eine Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung ist am 05.09.1987 geboren. Sie hat den Anspruch auf das Mammographiescreening somit ab 05.09.2037. Die Beratung hierüber ist - sofern die Absenkung der Belastungsgrenze vermieden werden soll - vor Beginn der chronischen Erkrankung und in der Zeit zwischen 05.09.2037 und 04.09.2039 in Anspruch zu nehmen. Sofern die Beratung nicht in Anspruch genommen wird, kann die Versicherte an einem DMP-Programm für Brustkrebs teilnehmen, um so auch in den Genuss der reduzierten Belastungsgrenze zu kommen.

Darmkrebsfrüherkennung

Ein Anspruch auf die Darmkrebsfrüherkennung besteht für Frauen ab 50 Jahren.

Beispiel: Eine Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung ist am 05.09.1987 geboren. Sie hat den Anspruch auf die Darmkrebsfrüherkennung ab dem 05.09.2037. Die Beratung über eine Darmkrebsfrüherkennung ist - sofern die Absenkung der Belastungsgrenze vermieden werden soll - vor Beginn der chronischen Erkrankung und in der Zeit zwischen 05.09.2037 und 04.09.2039 in Anspruch zu nehmen.

Für Männer

Darmkrebsfrüherkennung

Die Regelung trifft Männer, die nach dem 01.04.1962 geboren sind, nur im Bereich der Darmkrebsfrüherkennung. Auf diese Früherkennungsuntersuchung besteht ab dem 50. Lebensjahr ein Anspruch. Daher kommt diese Regelung in der Praxis erst ab dem Jahr 2012 in der Praxis zum Tragen.

Beispiel: Ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung ist am 05.04.1962 geboren. Der Anspruch auf die Darmkrebsfrüherkennung entsteht somit ab dem 05.04.2012. Die Beratung über eine Darmkrebsfrüherkennung ist - sofern die Absenkung der Belastungsgrenze vermieden werden soll - vor Beginn der chronischen Erkrankung und in der Zeit zwischen 05.04.2012 und 04.04.2014 in Anspruch zu nehmen.

Ausnahmen von der Beratungpflicht

Von der Beratungspflicht ausgenommen sind:

  • schwer psychisch Kranke
  • schwer geistig Behinderte, denen die Untersuchung unzumutbar ist und
  • an der zu untersuchenden Krankheit bereits Erkrankte.

Entscheidung gegen Pflicht zur Früherkennung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich also gegen die Vorhaben des Gesetzgebers ausgesprochen. Als Gründe werden genannt, dass etliche Studien zeigen, dass Früherkennungstests mit – zum Teil erheblichen – Risiken verbunden sind.

Beispiele:

Als Beispiele wurden genannt, dass

  • Tumore übersehen werden,
  • regelmäßig fälschlicherweise Krebs diagnostiziert wird,
  • die Koloskopie von Darmkrebs zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann und
  • bei Mammographie-Screenings die Risiken einer Strahlenbelastung vorliegen.

Früherkennung bedeutet also nicht automatisch Vorsorge!

Beratungspflicht

Mit der verpflichtenden Beratung hat der Gemeinsame Bundesausschuss mutige Schritte im Sinne der Patienten getan. Jeder Einzelne muss für sich selbst einen eventuellen Nutzen gegen einen eventuellen Schaden abwägen, ob eine Vorsorgeuntersuchung durchgeführt werden soll. Mit der Pflicht zur Beratung soll sichergestellt werden, dass Versicherte umfassend über Vor- und Nachteile von Früherkennungsuntersuchungen  aufgeklärt werden und auf dieser Grundlage eine informierte und ausgewogene Entscheidung treffen können.

Bundesministerium prüft nun den Vorschlag

Das Bundesministerium für Gesundheit hat nun acht Wochen Zeit, den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zu prüfen.

Fragen?

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung können Sie sich an den Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert wenden.

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