Einführung eines Sonderbeitrages
Ab dem 01.07.2005 ein Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% eingeführt in der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Dieser Sonderbeitrag fließt den Krankenkassen unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen zu.
Dieser Sonderbeitrag wird ausschließlich durch das Mitglied getragen. Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesem Beitrag nicht. Durch den Gesetzgeber sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, den allgemeinen Beitrag zum 01.07.2005 um (mindestens) 0,9% zu senken.
Senkt eine Krankenkasse ihren allgemeinen Beitragssatz lediglich um 0,9%, bedeutet dies dennoch eine Mehrbelastung für die Versicherten.
Beispiel
Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:
Unterstellte Werte:
bis 30.06.2005 | ab 01.07.2005 | |
Krankenversicherungsbeitrag | 14,5 Prozent | 13,6 Prozent |
Pflegeversicherungsbeitrag | 1,7 Prozent | 1,7 Prozent |
Rentenversicherungsbeitrag | 19,5 Prozent | 19,5 Prozent |
Arbeitslosenversicherungsbeitrag | 6,5 Prozent | 6,5 Prozent |
Summe | 42,2 Prozent | 41,3 Prozent |
- jeweils Arbeitnehmer (mit Kind), monatlicher Bruttoverdienst 3.000 €
Bisherige Berechnung (bis 30.06.2005):
mtl. Bruttoverdienst 3.000 € * 42,2% = 1.266 € (1.266,00 € : 2 = 633,00€)
=> Arbeitgeber trägt: 633,00 €
=> Arbeitnehmer trägt: 633,00 €
Künftige Berechnung (ab 01.07.2005):
mtl. Bruttoverdienst 3.000 € * 41,3% = 1.239,00 € (1.239,00 € : 2 = 619,50 €)
3.000 € * 0,9% = 27,00 € (= neuer Sonderbeitrag)
=> Arbeitgeber trägt: 619,50 €
=> Arbeitnehmer trägt (619,50 € + 27,00 €): 646,50 €
Effektiv werden hierdurch Arbeitnehmer mit 0,45% belastet, Arbeitgeber mit 0,45% entlastet.
Beratung durch Rentenberater
Haben Sie Fragen rund im die Gesetzlichen Krankenversicherung? Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert berät Sie gerne!
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