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Helmut Göpfert

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Versicherte

Beiträge für freiwillig Versicherte ab 2007 geringer

Hauptberuflich Selbstständige können ab April 2007 ggf. geringere freiwillige Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung zahlen

Für freiwillige Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung ist die Beitragsbemessung durch das Gesetz festgelegt. Durch gesetzliche Änderungen besteht jedoch die Möglichkeit – sofern die Krankenkasse davon durch Satzungsbestimmung Gebrauch macht – geringere Beiträge zu zahlen. Möglich wird dies, dass eine geringere Beitragsbemessung angesetzt werden kann.

Beitragsbemessung

Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung errechnen sich, indem die Bemessungsgrundlage mit dem maßgebenden Beitragssatz der Krankenkasse multipliziert wird. Die Bemessungsgrundlage muss die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigen. Das heißt, sie umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind.

Für den Fall, dass ein hauptberuflich Selbstständiger jedoch sehr geringe Einnahmen hat, wird ein fiktives Mindest-Einkommen herangezogen. Dadurch können, je nach Beitragssatz der Krankenkasse, monatliche Beitragszahlungen von mehreren hundert Euro entstehen. Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherten standen somit nicht immer in einem angemessenen Verhältnis zueinander, was die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch hohe Beitragsbelastung erschwerte, wenn nicht sogar verhinderte.

Neue Regelung soll soziale Härten vermeiden

Durch eine neue gesetzliche Regelung, die seit April 2007 möglich ist, können die Krankenkassen in ihrer Satzung bestimmen, niedrigere Einnahmen als bisher der Beitragsbemessung heranzuziehen.

Während bisher bei hauptberuflich Selbstständigen monatlich mindestens 1.837,50 Euro als Beitragsbemessung berücksichtigt werden mussten, besteht nun die Möglichkeit, die Beiträge aus 1.225,00 Euro (Werte für das Kalenderjahr 2007) zu errechnen.

Bisher:                  1.837,50 € * 15,1% = 277,46 €

Neue Regelung:     1.225,00 € * 15,1% = 184,98 €

Ersparnis:             => 92,48 €

Bei einem unterstellten Beitragssatz von 14,2 % (zzgl. 0,9% Sonderbeitrag) kann eine Beitragsentlastung von 92,48 Euro entstehen.

Da es sich bei der Regelung um eine Satzungsbestimmung der Krankenkasse handelt, muss dies nicht bei jeder Krankenkasse gelten bzw. aufgrund unterschiedlicher Beitragssätze die Beitragsersparnis differieren.

Bedürftigkeit ist Voraussetzung

Beitragsrechtlich werden hier die freiwillig versicherten Selbstständigen den Mitgliedern, die einen Anspruch auf einen Existenzgründerzuschuss gegenüber der Agentur für Arbeit haben, angenähert und entsprechend entlastet./p>

Da durch die neue Möglichkeit für hauptberuflich Selbstständige geringere Beiträge anfallen, die in der Regel nicht mehr zu kostendeckenden Beitragszahlungen führen, ist sicherzustellen, dass hier nur „bedürftige“ Selbstständige in den Genuss kommen. Dies wird entsprechend an den Regelungen der Hilfebedürftigkeit von Arbeitssuchenden definiert. Damit verbunden ist unter anderem die Einbeziehung des Einkommens von Lebenspartnern in die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen.

Fazit

Hauptberuflich Selbstständige habe seit April 2007 die Möglichkeit, geringere Beiträge zur freiwilligen Gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten. Voraussetzung ist allerdings, dass Bedürftigkeit vorliegt. Dies sollten Sie von Ihrer Krankenkasse prüfen lassen.

Hilfe und Beratung

Haben Sie zu diesem Artikel oder zu Angelegenheiten der Gesetzlichen Krankenversicherung Fragen und einer gesetzlichen Rente? Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein hilft Ihnen gerne.

Bildnachweis: Yuri Arcurs