Alterseinkünftegesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft
Das Bundesverfassungsgericht hatte es bereits im Jahr 2002 für verfassungswidrig erklärt, dass die Beamtenpensionen steuerlich stärker belastet werden als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Gesetzgeber wurde daher der Auftrag erteilt, bis zum 01. Januar 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zur Besteuerung von Alterseinkünften zu schaffen. Diesem Auftrag soll mit dem "Alterseinkünftegesetz" nachgekommen werden.
Im Mittelpunkt der nun geplanten Neuordnung von Alterseinkünftten steht der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet die steuerliche Freistellung von Altersvorsorgeaufwendungen und dementsprechend die Besteuerung der Altersbezüge.
Steuerliche Freistellung von Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung), sollen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € als Sonderausgaben von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehbar sein.
Da die sofortige vollständige Abziehbarkeit der Beiträge für die öffentlichen Haushalte nicht finanzierbar wäre, soll die Freistellung in einer langen Übergangsphase erfolgen. Im Jahr 2005 sollen zunächst 60 Prozent der Altersvorsorgeaufwendungen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 12.000 €, als Sonderausgabe abziehbar sein. In den folgenden Jahren steigt der Anteil der abziehbaren Beiträge um jeweils zwei Prozentpunkte, so dass im Jahr 2025 die gesamten Altersvorsorgebeiträge bis zum Höchstbetrag von 20.000 € steuerlich geltend gemacht werden können.
Besteuerung von Altersbezügen:
Da die Leibrenten nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nur in dem Ausmaß besteuert werden dürfen, in dem die ihnen zu Grunde liegenden Beiträge steuerlich entlastet waren, erfolgt auch die vollständige Besteuerung der Renten erst nach einer langen Übergangsphase im Jahr 2040.
Vom kommenden Jahr an sollen - so sieht es das Gesetz vor - bei allen Renten, egal, ob sie schon länger bezogen oder neu beantragt werden, 50 Prozent besteuert werden. Für durchschnittliche Renten fällt aber auch in Zukunft keine Steuer an, denn sie bleiben bis zu 18.900 € (Ledige) bzw. 37.800 € (Verheiratete) steuerfrei. Bei Beamten sind es nur 12.836 € bei Ledigen bzw. bei Ehepaaren der doppelte Freibetrag.
Der steuerbare Rentenanteil der Rente soll dann in den folgenden Jahren bis zum Jahr 2020 für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang um jeweils zwei Prozentpunkte und ab dem Jahr 2021 um jeweils einen Prozentpunkt steigen, so dass die Renten ab dem Jahr 2040 zu 100 Prozent in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Folgende Schaubilder stellen die schrittweise Besteuerung der Alterseinkünfte grafisch dar:
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