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Helmut Göpfert

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Rentenbescheid

Landessozialgericht bemängelt verschlankte Rentenbescheide

Bei einem Rentenbescheid handelt es sich um einen Bescheid, welcher nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 35 SGB X) auch hinreichend begründet werden muss. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die neuen Rentenbescheide, welche die Rentenkassen seit etwa 2018 erlassen, massiv bemängelt.

Hintergrund

Um die Rentenbescheide für die Versicherten zu verschlanken und kundenorientierter zu gestalten – so zumindest die Begründung – wurden einige Anlagen, welche früher standardmäßig enthalten waren, komplett herausgenommen. In der Folge kann die detaillierte Rentenberechnung nicht mehr nachvollzogen werden. Beispielsweise ist lediglich die Anzahl der Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten, für beitragsgeminderte und für beitragsfreie Zeiten ausgewiesen. Wie sich die Entgeltpunkte jedoch im Einzelnen berechnen, wird nicht mehr beschrieben bzw. dargelegt.

Die Vereinfachung der Rentenbescheide führte in der jüngsten Vergangenheit schon zu massiven Beschwerden. Unter anderem hat schon das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 10.02.2020 (Az. S 7 R 472/19) bestätigt, dass die hinreichende Begründung der Rentenbescheide nach deren Überarbeitung nicht mehr gegeben ist.

In dem Klagefall, in dem das Sozialgericht Aachen zu entscheiden hatte, konnte eine Rentnerin ihren Rentenbescheid nicht nachvollziehen und legte deshalb Widerspruch ein. Die Rentenkasse schickte der Rentnerin daraufhin die angeforderten Anlagen zum Rentenbescheid, woraufhin diese den Widerspruch als erledigt erklärte. Im Nachgang wurden jedoch die Kosten des Widerspruchsverfahrens geltend gemacht, für die die Deutsche Rentenversicherung die Kostenübernahme ablehnte. Daraufhin wurde der sozialgerichtliche Klageweg beschritten.

Begründungspflicht fehlt

Bereits in der ersten sozialgerichtlichen Instanz urteilten die Richter, dass bei den neuen, verschlankten Rentenbescheiden der gesetzlich vorgeschriebene Begründungspflicht nicht mehr nachgekommen wird. Mit Urteil vom 09.03.2021 (Az. L 18 R 306/20) bestätigte nun auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, also die zweite sozialgerichtliche Instanz, dass die Rentenbescheide nicht ausreichend bzw. hinreichend im Sinne des § 35 SGB X begründet sind.

Bei den Anlagen „Berechnung der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten“, „Versorgungsausgleich“, „Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten“ und „Zuschlag an Entgeltpunkten“ handelt es sich um wesentliche Anlagen, mit denen die Rentenberechnung bzw. der Rentenbescheid begründet wird. Für einen Versicherten ist es nicht mehr nachvollziehbar und auch nicht verständlich, wenn für die einzelnen Zeiten nur die Gesamt-Entgeltpunkte mitgeteilt werden.

Die Begründung des Bescheides kann auch nicht dadurch gegeben sein, dass ein Versicherter im Nachgang zu seinem Rentenbescheid noch gesondert die fehlenden Anlagen bei der Rentenkasse anfordern kann.

Zusammenfassend wurden die neuen Rentenbescheide von den Richtern des Landessozialgerichts massiv bemängelt und bestätigt, dass die hinreichende Begründung im Sinne des § 35 SGB X nicht gegeben ist. Bei der Verschlankung der Rentenbescheide sind durch der gesetzlichen Begründungspflicht Grenzen gesetzt. Der Text eines Rentenbescheides kann nicht so weit reduziert werden, dann komplexe Regelungen komplett entfallen.

Rentenbescheide im Kreuzfeuer der Kritik

Die Rentenbescheide stehen schon über sehr viele Jahre in der Kritik. So berichten die Medien schon seit geraumer Zeit, dass viele Rentenbescheide fehler- oder lückenhaft sind. Nun kommt hinzu, dass die verschlankten, neu gestalteten Rentenbescheide nicht den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Begründungspflicht entsprechend.

Es wird daher dringend empfohlen, jeden Rentenbescheid überprüfen zu lassen, ob dieser entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechnet wurde. Sollte sich nämlich ein Fehler eingeschlichen haben, können sich – auch im Hinblick auf die lange Rentenbezugsdauer – sehr hohe finanzielle Verluste für die Rentenbezieher ergeben.

Prüfung der Rentenbescheide durch Rentenberater

Die fachkundige Überprüfung von Rentenbescheiden (der Gesetzlichen Rentenversicherung) kann von registrierten Rentenberatern vorgenommen werden. Registrierte Rentenberater sind Experten im Rentenrecht, die unabhängig von den Rentenkassen arbeiten und falsche bzw. lückenhafte Rentenbescheide im Rahmen eine Widerspruchsverfahrens und ggf. eine sozialgerichtlichen Klage- oder Berufungsverfahrens korrigieren lassen können.

Hier können Sie für eine Überprüfung des Rentenbescheides Kontakt mit einem Rentenberater aufnehmen:

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